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Ricardo und Christian Althaus, Beratungsgesellschaft Faktor Wir, Bergisch Gladbach

Ricardo und Christian Althaus

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Im Alter spielt die Krankenversicherung der Rentner eine wichtige Rolle. Die gesetzliche Versicherung ist in der Regel die günstigere Lösung, muss aber früh anvisiert werden.

Dabei ist die Krankenversicherung der Rentner gar keine eigenständige Krankenkasse, sondern ein Status, den man erwirbt. KVdR-Versicherte sind Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.

Das Rentenalter und der Krankenversicherungsstatus

Für die Krankenversicherung im Rentenalter gibt es drei Optionen:

  1. Die private Krankenversicherung.
  2. Die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung für Rentner.
  3. Die Pflichtversicherung für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Krankenversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für Rentner sind in aller Regel günstiger als die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.

Wem ein Eintritt in die KVdR nicht gelingt, muss alle Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen, Zinsen, Mieteinnahmen anteilig in die Krankenversicherung abführen. Dies ist bei der KVdR nicht der Fall.

Die KVdR ist keine eigenständige Krankenkasse

Die Krankenversicherung für Rentner ist ein Status, aber keine eigenständige Krankenkasse. Als pflichtversichert in der KVdR gilt ein Rentner, wer gesetzlich versichert war und die gesetzliche Rente bekommt.

Dieser Rentner zahlt nur die Krankenkassenbeiträge bezogen auf die gesetzliche Rente und ggf. auf ein Arbeitseinkommen, sowie auf Versorgungsbezüge, wie Pensionen, Zahlungen von Versorgungswerken und Betriebsrenten. Private Einkünfte bleiben denn beitragsfrei. Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist in diesem Zusammenhang auch für Rentner möglich.

Die Vorversicherungszeit

Ob ein Rentner über die KVdR versichert sein darf, wird über die Vorversicherungszeit geregelt. Wer zu mindestens 90 Prozent in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert war, kann über die Krankenversicherung der Rentner versichert werden.

Dies wird im § 5 Abs. 1.11 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. In diesem Zusammenhang wird der Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, was auch der Beginn der Berufsausbildung oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sein kann, bis zum Beginn der gesetzlichen Rente als Zeitraum des Erwerbslebens gerechnet.

Bei Rentnern, die überhaupt nicht berufstätig waren, liegt dieser Beginn beim Termin der Heirat oder des 18. Geburtstags.

Wer also im Alter von 25 Jahren sein Erwerbsleben als gesetzlich krankenversicherter Angestellter beginnt, ab dem 30 Lebensjahr eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und sich privat versichert und im Alter von 47 wieder in ein Angestelltenverhältnis zurückkehrt und wieder gesetzlich versichert ist, kann mit einem Eintritt in die Rente mit 65 über die KVdR versichert werden.

Warum ist dies der Fall? Der Rentner in diesem Beispiel war 40 Jahre lang erwerbstätig. Damit begann seine zweite Hälfte des Erwerbslebens mit 45. In dieser zweiten Hälfte war er 18 Jahre lang gesetzlich versichert. Das entspricht 90 Prozent dieses Zeitraums. Eine Pflichtversicherung über die KVdR ist also möglich.

Anrechnung von Kindern

Mit jedem Kind erhöht sich die Vorversicherungszeit um drei Jahre. Und dies erfolgt unabhängig davon, auf welche Weise der Ehe- bzw. Lebenspartner versichert ist. Dies ist seit 2017 im § 5 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Auch Pflegekinder, Stiefkinder und Adoptivkinder fallen unter diese Regelung. Diese Zeiten werden immer der zweiten Hälfte des Erwerbslebens angerechnet, unabhängig davon, ob die Geburt des Kindes in der ersten Erwerbshälfte lag.

Vor allem Frauen von Richtern, Selbständigen und Beamten sollen von dieser Regelung profitieren. Denn die Erziehung der Kinder führt nicht selten zu Zeiten, in denen keine gesetzliche Krankenversicherung besteht und damit zu einem Ausfall der Vorversicherungszeit.

Altersvorsorge über das Versorgungswerk

Wer als Anwalt, Arzt oder Steuerberater über das Versorgungswerk rentenversichert ist, kann nicht über die KVdR versichert werden. Es muss eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Dies wiederum führt dazu, dass alle Einkünfte (auch Miete und Zinsen) für die Versicherung angerechnet werden.

Eine Ausnahme gibt es auch für Versicherte über das Versorgungswerk: Wer neben dem Versorgungswerk auch eine gesetzliche Rente bezieht und in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit zu 90 Prozent  gesetzlich krankenversichert war, muss die Krankenversicherung nur auf die Altersrente des Versorgungswerks zahlen.

Zusatzbeiträge

Wie bei gesetzlichen Krankenkassen üblich, müssen auch Rentner ihren Zusatzbeitrag zahlen. Dieser liegt durchschnittlich bei 1,0 Prozent. Auch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird für Rentner fällig. Die gesetzliche Rentenversicherung leistet für beide Beiträge keinen Zuschuss. Die Beitragsmessungsgrenze liegt in beiden Fällen bei 53.100 Euro. Auf Einnahmen oberhalb dieser Grenze werden keine GKV-Beiträge gezahlt.

Wie bemessen sich die Beiträge für die KVdR?

Verschiedene Einkünfte bestimmen die Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner. Diese Einkünfte bestimmten sich zunächst aus der Summe der Renten. Das ist die Altersrente, aber auch die Witwenrente und ggf. Renten aus dem Ausland werden hier mit einbezogen.

Hinzu kommen Betriebsrenten, Versorgungsbezüge, Pensionskassen- und Fonds, Direktversicherungen, Riester-Renten und Zusatzversorgungen.

Natürlich ist es dem Rentner freigestellt, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dieses Erwerbseinkommen spielt für den Beitrag der KVdR eine Rolle. Bei einer freiwillig gesetzlichen Versicherung werden auch private Einnahmen, Kapitalerträge, private Renten sowie Miet- und Pachteinkünfte einbezogen.

Die Beitragssätze können hier unterschiedliche bemessen werden.

Beispiel:

  • gesetzliche Rente, 7,3 Prozent Beitragssatz
  • Versorgungsbezüge & Erwerbseinkommen werden mit dem vollen Satz von 14,6% gewertet. (insofern keine Arbeitgeberförderung besteht).
  • Bei einer gesetzlichen Rente von 1000 € mtl. wären demnach 73 Euro mtl. fällig.
  • Hinzu kommt noch der gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag von 2,55 Prozent. (22,25 Euro mtl.)
  • Insgesamt beträgt der Beitrag also 95,25 Euro mtl.

Fazit: Planen Sie frühzeitig!

Wenn Sie über die KVdR versichert sein möchten, sollten Sie dieses Ziel schon zu Beginn der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit anvisieren. Denn Sie müssen dann in 90 Prozent dieser Zeit gesetzlich krankenversichert sein.

Dieser Prozentsatz kann natürlich auch erreicht werden, indem der Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die KVdR ist in aller Regel günstiger als die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Rentner.

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