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Barbara De Icco Valentino, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Neue Technik, sei es im Auto oder am Ohr, führt immer wieder zu neuen Streitfällen im Verkehrsrecht. Zwei aktuelle Urteile schaffen etwas Klarheit. 

Darf ich mich auf die Assistenzsysteme meines Autos verlassen?

Neufahrzeuge können heutzutage immer mehr. Neben einem Tempomaten verfügen viele Autos über einen Spurhalteassistenten, ein automatisches Notbremssystem, eine kamerabasierte Verkehrszeichenerkennung oder eine Einparkhilfe.

Gerade auf längeren Autofahrten tragen diese technischen Hilfsmittel zur Entlastung des Autofahrers bei. Im Falle eines Unfalls trägt bislang aber weiterhin der Fahrer die volle Verantwortung. So auch im folgenden Fall:

Der Fahrer eines PKW war auf der A9 in Fahrtrichtung München unterwegs. Bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h hielt er zu seinem Vordermann lediglich einen Abstand von vierzehn Metern. Das sind weniger als 3 / 10 des halben Tachowerts. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen gemäß des Bußgeldkatalogs zu einem Bußgeld von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot.

Der Betroffene legte Rechtsmittel ein. Als Begründung gab er an, den Abstandsradar seines Fahrzeugs aktiviert zu haben und ihn daher kein Vorwurf treffe. Das Amtsgericht müsse deshalb zumindest von einem Fahrverbot absehen, da das bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt sei.

Das Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Bamberg gab in seiner Entscheidung (Beschluss vom 6. November 2018, AZ.: 1480/18) an, dass der Betroffene sich nicht auf den Abstandspiloten hätte verlassen dürfen. Er habe die ihm vorliegende Verkehrssituation selbständig wahrnehmen können und müssen.

Ein Augenblickversagen käme bei vorliegendem Sachverhalt ebenfalls nicht in Betracht. (Anmerkung: Ein Augenblicksversagen bezeichnet im Ordnungswidrigkeitenrecht eine leichte, nicht weiter vorwerfbare Fahrlässigkeit durch eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit des Fahrers, beispielsweise bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen). Vom Regelfahrverbot – so das Oberlandesgericht Bamberg – war also nicht abzusehen.

Für Fahrten mit Assistenzsystemen heißt es also weiterhin: Richten Sie Ihre volle Aufmerksamkeit auf den Verkehr. Nicht nur auf Grund möglicher bußgeldrechtlicher Konsequenzen, sondern auch zu Ihrer und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer.

Handy in der Hand halten, obwohl dieses nicht in Benutzung ist – erlaubt?

Ein Großteil der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge verfügt mittlerweile über eine integrierte Freisprecheinrichtung. Anrufe können somit während der Fahrt über das Fahrzeug entgegengenommen werden, ohne dass das Smartphone bedient oder gehalten werden muss.

Im Bußgeldverfahren, welches das Amtsgericht Tiergarten (Urteil vom 3.12.2018, 340 OWi 315/18) zu entscheiden hatte, hatte der Betroffene über seine Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefoniert. Sein überhitztes Handy hielt er dabei in der Hand vor die Lüftung des Fahrzeugs. Eine Bedienung des Geräts habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht sah hierin dennoch einen Verstoß gemäß § 23 Abs. 1a StVO. Laut des genauen Wortlauts der Vorschrift komme es nämlich nicht auf die tatsächliche Benutzung an. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass das vom Betroffenen eingeräumte Verhalten nicht nur davon abhalte beide Hände für das eigentliche Fahren zu benutzen, sondern auch eine erhöhte Konzentration abverlange und diese zu Lasten der Aufmerksamkeit des Straßenverkehrs gehe.

Der Betroffene strebte eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Antrag wurde jedoch vom Kammergericht Berlin (Beschlussvom 13. Februar 2019, 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19) verworfen.

Die Entscheidungen bezüglich der „Handyverstöße am Steuer“ sind seit der Neufassung des § 23 StvO (wir berichteten hierüber in der GL Kompakt, Ausgabe Dezember 2017/ Januar 2018) unterschiedlich. Eine Überprüfung durch den Rechtsanwalt lohnt in jedem Falle, da nicht jede Handlung den Erlass eines Bußgeldbescheides rechtfertigt.

Ihre Barbara De Icco Valentino

Barbara De Icco Valentino ist Fachanwältin für Verkehrsrecht in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Verkehrsrecht (u.a. für Schadenregulierung, Autokauf, Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen) und Medizinrecht. Des Weiteren ist sie Vorstandsmitglied im Automobilclub Deutschland e.V. (Ortsclub Köln linksrheinisch).

Leonhard & Imig Rechtsanwälte steht seit 50 Jahren für Rechtskompetenz in Bensberg.

Die renommierte Traditionskanzlei bietet seriöse und vertrauensvolle Rechtsberatung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts, Familien- und Erbrechts, Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Bau- und Architektenrechts, Verkehrsrechts, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie Medizinrechts. Sie wurde 1969 in Bensberg gegründet und hat heute ihren Sitz in zentraler Lage zwischen Schlossstraße und Bahnhof.

Die Anwälte bei Leonhard & Imig leben klassische Werte wie Aufrichtigkeit und Bodenständigkeit. Bürger und Unternehmen aus dem Bergischen sowie dem rechtsrheinischen Köln profitieren von ihrer langjährigen Erfahrung und der breit gefächerten Fachanwaltsexpertise.

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