Die meisten Corona-Vorschriften werden von Bund und Land erlassen, die Kommune setzt sie in konkrete Regeln um. Das ist nicht immer einfach, manchmal muss die Stadt Bergisch Gladbach nachsteuern. Das ist jetzt bei den Eisdielen der Fall: Der Verkauf im Hörnchen ist doch nicht verboten. Ein Verzicht aber sinnvoll.

Die Grundregel ist klar und unverändert: Restaurants, Imbisse, Cafés und Eisdielen dürfen ihre Waren nur zum Mitnehmen anbieten. Der Verzehr ist im Umkreis von 50 Metern verboten.

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Bei Verstößen drohen Geldbußen. Zahlen müssen die erst einmal die Kunden (200 Euro), unter Umständen aber auch die Anbieter (1000 Euro), das sieht allgemein das Gaststättengesetz vor.

Der Hintergrund: Ansammlungen sollen verhindert werden. Diese Gefahr ist im Umfeld von Eisdielen besonders groß. Denn es erfordert einzige Disziplin, sein dahinschmelzendes Eis erst nach der Zurücklegung von 50 Metern in Angriff zu nehmen. Erst recht, wenn Kinder beteiligt sind.

Daher hatte das Ordnungsamt den Eisdielen empfohlen, das Eis nicht auf die Hand auszugeben, sondern nur verpackt. Verpackt hieß, das bestätigt die Stadtverwaltung jetzt auf Anfrage, in Papier eingeschlagen – und im Becher.

1060 Euro Strafe

Daran hielten sich die Eisdielenbesitzer. Sie beobachteten aber vielfach, dass die Kunden das Papier sofort aufrissen und (im besten Fall) in den nächsten Mülleimer stopften. Ob sie sich an die 50-Meter-Regeln hielten, darauf hatten die Eisverkäufer wenig Einfluss. Das führte dazu, dass ein Inhaber in Refrath mit einer Buße von 1000 Euro (plus 60 Euro Verwaltungsgebühr) belegt wurde.

Nach Beschwerden einiger Eisdielen-Inhaber fragte das Bürgerportal bei der Stadtverwaltung nach – und erfuhr, dass diese Regelung inzwischen überholt ist.

Das Land hatte zunächst nur eine allgemeine Verfügung veröffentlicht, die das Ordnungsamt auf der Basis des Gaststättengesetz ausgelegt hatte. Doch dann schob NRW neue Auslegungsregeln nach.

Und die besagen in unserem Streitfall, dass Eisdielenbesitzer nicht für die Einhaltung des 50-Meter-Abstands verantwortlich gemacht werden. Den Bußgeldbescheid nimmt die Stadt daher zurück.

Die Regeln sind damit laut Stadtverwaltung klar:

  • Das Eis darf auch im Hörnchen und unverpackt ausgegeben werden.
  • Es macht dennoch Sinn, das Eis zu verpacken. Damit der sofortige Verzehr wenigstens gebremst wird.
  • Für die Einhaltung der 50-Meter-Abstandsregel sind die Käufer verantwortlich. Sonst drohen ihnen 200 Euro Strafe.

Damit haben es die Eisverkäufer und Eiskäufer in der Hand: Gehen sie verantwortungsvoll mit den Regeln um, dürfen sie das Eis auch wieder aus dem Hörnchen genießen – mit 50 Meter Abstand. Tun sie es nicht, drohen den Eisdielenbesitzern neue Auflagen.

Journalist, Volkswirt und Gründer des Bürgerportals. Mail: gwatzlawek@in-gl.de.

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2 Kommentare

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  1. Liebe Frau Barth, selbstverständlich müssen Eisdielen Besitzer nun vor dem Ausgabefenster Personal abstellen um uneinsichtige Kunden, ggfs mit Gewalt, an die 50-Meter-Abstandsregelung zu erinnern. Am besten ist es, dass mindestens zwei Schubser bereit stehen. Das schafft zu Zeiten der Kurzarbeit bzw. drohender Arbeitslosigkeit auch eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Es ist natürlich darauf zu achten, dass Bewerber einen Qualitätsnachweis erbringen: Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsfachkraft, Spezialgebiet „Verkaufsstelle tiefgefrorener Milchprodukte in loser Form“.
    :-))

  2. Sehr vernünftig finde ich unsere Stadt in diesem Falle. Corona provoziert ohnehin unübersichtliche Abfallberge an Mundschutz, Handschuhen etc. Die muss ich nicht auch noch mit Plastikbecher und Papier aus Eisdielen erhöhen. Und über die 50-Meter-Abstandsregelung bei Eisdielen sollte man auch noch mal nachdenken und lieber die mit Strafen belegen, die gleich neben der Eisausgabe stehen bleiben. Die Eisdielen dafür zu bestrafen, dass Kunden keine paar Schritte laufen können/wollen, erscheint mir auch etwas unsinnig. Sollen sie einen abstellen, der sie verscheucht? „Nu gehn se ma paa Schritte wech hier!“