Nach wie vor ist die Gastronomie - hier das Gronauer Wirtshaus - auf das Außer-Haus-Geschäft beschränkt. Ab Freitag könnten jedoch die Biergärten und Terassen wieder öffnen. Foto: Thomas Merkenich

Die Kreisverwaltung hat den Fahrplan bestätigt: Wenn die Inzidenz weiter unter 100 bleibt kann die Bundesnotbremse frühestens am Freitag im Rheinisch-Bergischen Kreis aufgehoben werden. Das würde den Weg für die Außengastronomie und einige andere Lockerungen der Corona-Regeln frei machen, die Ausgangssperre fällt weg.

Entscheidend sind die Werktage: Fünf Tagen in Folge muss die offizielle Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis unter 100 liegen, Sonn- und Feiertage werden nicht gewertet.

Das war im Rheinisch-Bergischen Kreis bislang an drei Tagen der Fall, am Mittwoch (12.5.), Freitag (14.5.) und Samstag (15.5.). Bleibt die Inzidenz auch am heutigen Montag und Dienstag unter der 100er Schwelle, dann wird das RKI am Mittwoch die erforderlichen fünf Tage ausweisen.

Zur Erinnerung: es zählt nur die Erstmeldung, die offizielle Inzidenz ohne Korrekturen, in der Grafik die rote Linie. Allerdings waren in den vergangenen Tagen auch kaum noch Korrekturen notwendig.

Entscheidung liegt beim Gesundheitsministerium

Im nächsten Schritt muss das NRW-Gesundheitsministerium in einer Allgemeinverfügung die Bundesnotbremse in Rhein-Berg aufheben – mit Wirkung am übernächsten Tag. Das wäre Freitag, der 21. Mai.

Voraussichtlich, denn ob das Gesundheitsministerium tatsächlich schon am Mittwoch entscheidet, kann niemand mit Sicherheit sagen. „Lockerungen sind für den Rheinisch-Bergischen Kreis daher rechnerisch frühestens ab Freitag möglich,“ bestätigte heute die Kreisverwaltung.

Hinweis der Redaktion: Alle Regeln in drei Stufen sowie den Wortlauf der neuen Coronaschutzverordnung dokumentieren wir unten.

Sobald die Bundesnotbremse ausgesetzt ist greift die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 15. Mai (s.a. Dokumentation unten). In dieser Verordnung hat die Landesregierung festgelegt, in welchen Schritten die Beschränkungen des öffentlichen Lebens bei einer Inzidenz unter 100 und unter 50 aufgehoben werden.

Lockerungen gibt es vor allem unter freiem Himmel. Und oft nur für diejenigen, die einen aktuellen Test vorlegen können, geimpft oder genesen sind. Der neuen Lola Corona-Pass der Stadt Bergisch Gladbach kann damit eine zunehmend wichtigere Rolle spielen.

Aktualisierung: Entgegen der Aussage der Landesregierung beträgt die Gültigkeitsdauer der Corona-Tests noch nicht grundsätzlich 48 Stunden. Überall dort, wo die Bundesnotbremse noch in Kraft ist, bleibe es bei der bisherigen Gültigkeit von 24 Stunden, stellt die Stadtverwaltung auf Nachfrage klar. Erst wenn die Bundesnotbremse außer Kraft gesetzt wird, verdoppelt sich auch hier die Gültigkeitsdauer. Dann werde auch der Lola Coronapass (mit den Armbändchen) sofort umgestellt. Auch die am Vortag ausgestellten digitalen Pässe werden dann automatisch die Verlängerung ausweisen.

Nach wir vor arbeitet die Kreisverwaltung an den Rahmenbedingungen, die Apps für die digitale Nachverfolgung zulassen. In einem ersten Schritt, berichtet die Kreisverwaltung jetzt, sollen Kontaktdaten, z.B. aus der Luca-App, ausgewertet werden können. Das könne aber noch einige Tage dauern.

Zudem schließe sich der Kreis der Strategie des Landes NRW an und werde über das IRIS-Gateway weitere App-Anbieter für die Kontaktverfolgung nutzen. Dies setze aber voraus, dass das Land NRW die Lösung fertig stellt und zur Nutzung frei gibt.

Neue Regeln für Schulen und Kitas stehen aus

Schulen und Kindergärten werden in der neuen Verordnung nicht erwähnt; hier gilt unabhängig von der Inzidenz „bis auf weiteres“ der Wechselunterricht. Allerdings kündigte die Landesregierung an, in dieser Woche neue Regeln bekannt zu geben.

Die Regeln bei einer Inzidenz unter 100

Folgende Regeln gelten in NRW, wenn die Inzidenz stabil unter 100 liegt.

Tests, Geimpfte und Genesene

Die Tests müssen von einer offiziellen Ausgabestelle bestätigt sein, auf Papier oder elektronisch. Bei einer Inzidenz unter 100 sind sie 48 Stunden gültig. Kinder bis sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, sie müssen den Impfausweis oder einen positiven PCR-Test vorlegen, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Die Daten werden mit dem Personalausweis abgeglichen.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr fällt weg.

Für Kontakte gelten zwei alternative Maßgaben:

  • eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
  • 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)

Private Veranstaltungen sind weiterhin nicht zulässig.

Gastronomie

Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig. Die Kontaktdaten müssen notiert werden.

Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen bei der Zahl der Personen, die an einem Tisch sitzen dürfen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt, Kinder bis 14 ebenfalls nicht.

Masken können am Tisch abgelegt werden, müssen aber beim Eintritt oder beim Gang zu Toilette getragen werden.

Beherbergung

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis sind zulässig.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität sind zulässig,Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis bzw. Impf-Genesungsnachweis.

Einzelhandel

Alle Geschäfte sind auch ohne Terminvereinbarung geöffnet.

Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung gehören sind weiterhin nur mit negativem Testergebnis bzw. Impf-/Genesungsnachweis zugänglich. Pro 20 Quadratmeter darf nur ein Kunde eingelassen werden.

Kultur

Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis sind möglich. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Freizeit

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis.

Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis.

Sport

Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ist erlaubt.

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre.

Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan).

Tagungen, Kongresse, Messen

… sind weiterhin nicht zulässig. Sie kommen erst bei einer Inzidenz von unter 50 ins Spiel.

Der weitere Fahrplan in der Übersicht

Was bei einer stabilen Inzidenz erlaubt ist und wie sich die drei unterschiedlichen Stufen im Detail unterscheiden macht diese Übersicht der Landesregierung deutlich.

 Inzidenz >100 
(Bundesnotbremse)
Stufe 1
Inzidenz 100-50
Stufe 2
Inzidenz < 50
Ausgangs-beschränkungen  Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmenkeine Ausgangs-
beschränkungen
keine Ausgangs-
beschränkungen
Kontakt-beschränkungen Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren HaushaltsEigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich 
KulturKonzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglichDer Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)
SportErlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.Fitnessstudios geschlossen.Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan) Sport im Freien ohne Personen-begrenzung erlaubt Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen) Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen 
Freizeit          Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen.Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives TestergebnisFreibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis
EinzelhandelGeschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100), Alle Geschäfte geöffnet.Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung , Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives TestergebnisReduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich 
GastronomieBetrieb ist nicht zulässigBetrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässigBetrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, , Abstandsregeln Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig  
BeherbergungPrivate Übernachtungen nur in Härtefällen zulässigÜbernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig,Voraussetzung ist negatives Testergebnis Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels
Messen/
Märkte
Betrieb ist nicht zulässigBetrieb ist nicht zulässigUnter Hygieneauflagen zulässig, 1 Be-sucher pro 7qm der für Besucher zu-gänglichen Fläche
Tagungen/
Kongresse
Veranstaltung ist nicht zulässigVeranstaltung ist nicht zulässigZulässig mit Personenbegrenzung und Test 
Private 
Veranstaltungen
Nicht zulässigNicht zulässigIm Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis

Doku: Coronaschutzverordnung im Wortlaut

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