Eltern sein ist nicht immer einfach – das gilt schon, wenn Mutter und Vater zusammenleben und sich um die gemeinsamen Kinder kümmern. Sind die Eltern getrennt oder besteht Streit zwischen ihnen (oder mit dem Jugendamt), wird es kompliziert. Wenn jedoch jede:r die elterlichen Rechte (und deren Grenzen) kennt, kann das manchen elterlichen Streit entschärfen.

Verheiratete Eltern erhalten automatisch die gemeinsame Sorge für alle Kinder, die in die Ehe geboren werden. Dies gilt auch für Kinder, die nicht biologisch vom Ehemann abstammen. In dem Fall besteht die sogenannte rechtliche Vaterschaft des Ehemanns, die nur durch gerichtliche Anfechtung beseitigt werden kann.

Ist der Kindesvater nicht mit der Mutter verheiratet, kann er die gemeinsame Sorge durch eine Sorgeerklärung erhalten, die er gemeinsam mit der Kindesmutter abgibt. Diese kann ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt erfolgen.

Möchte die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben, kann das Familiengericht angerufen werden und die gemeinsame Sorge übertragen. Dies entspricht grundsätzlich dem Wohl des Kindes kann aber auch abgelehnt werden, wenn die Konflikte zwischen den Eltern zu groß sind und zu befürchten steht, dass das Kind Schaden nimmt.

Der Inhalt der elterlichen Sorge

Bei allen Entscheidungen das Kind betreffend ist auf dessen Wohl zu schauen. Deshalb kommt es darauf an, was das Sorgerecht überhaupt umfasst. Zusammenfassend sind dies die Personensorge, die finanzielle Sorge und die gesetzliche Vertretung.

Im Vordergrund steht dabei meist die Personensorge, die alle persönlichen Entscheidungen wie Aufenthalt, Schule, Gesundheit, Reisen usw. umfasst. Die finanzielle Sorge ist relevant für Bankgeschäfte oder die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Alle wesentlichen Entscheidungen in diesen Bereichen treffen die Eltern gemeinsam. Im Gegensatz dazu stehen die sogenannten Entscheidungen des täglichen Lebens, die der Elternteil trifft, bei dem sich das Kind gerade aufhält. 

Beispiele für wesentliche Entscheidungen sind die Kita- oder Schulanmeldung, eine geplante Operation, eine Reise in Risikogebiete, die religiöse Erziehung oder die Eröffnung eines Sparkontos.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B. Hobbies, Freunde, Schulausflüge, Routineuntersuchungen oder -behandlungen beim Arzt.

Die elterliche Sorge beinhaltet auch das Recht und die Pflicht, sich über die Angelegenheiten des Kindes zu informieren. So kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht vom anderen verlangen, ihn auf dem Laufenden zu halten. Er ist schließlich selbst berechtigt, mit den Lehrern, Ärzten usw. zu sprechen.

Konflikte im Einzelfall

Können sich die Eltern über eine einzelne Frage wie z.B. die Taufe des Kindes nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Gericht überträgt die Entscheidung dem Elternteil, dessen Haltung in dieser Frage dem Kindeswohl am ehesten dient. Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit: Die Entscheidung, ob das 16-jährige und impfwillige Kind gegen COVID-19 geimpft wird, übertrug das Gericht dem Elternteil, der der Impfung zustimmte.

Uneinigkeit in einem Bereich der Sorge

Können sich die Eltern in einer Frage nicht einigen, in der dauerhaft oder immer wieder eine Entscheidung erforderlich ist, kann ein Bereich des Sorgerechts auf einen Elternteil gerichtlich übertragen werden. Der häufigste Fall ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Entscheidung darüber, wo das Kind wohnt. Möglich ist aber auch, dass z.B. die elterliche Sorge in den Bereichen Schule oder Gesundheit auf einen Elternteil übertragen wird.

Hochstreitige Eltern

Können sich die Eltern über keine wesentliche Frage einigen, so leidet das Kind zweifach: Einmal darunter, dass die Eltern seinetwegen streiten und außerdem deshalb, weil wichtige Entscheidungen aufgeschoben werden.

Auch in diesem Fall kann das Familiengericht die gemeinsame Sorge aufheben und einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch, da der verfassungsrechtlich geschützte Kern des Elternrechts berührt wird und da es grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, dass beide Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen.

In Grenzfällen wird versucht, mit gerichtlichen Auflagen wie z.B. der Teilnahme an Elternberatung oder der Inanspruchnahme einer Familienhilfe die Kommunikation zwischen den Eltern und die Situation des Kindes zu verbessern.

Gibt ein Elternteil die Sorge freiwillig ab, muss dies ebenfalls durch das Gericht bestätigt werden, es findet aber keine Prüfung statt.

Kindeswohlgefährdung

Das Familiengericht kann auch ohne Antrag der Eltern, z.B. auf Veranlassung des Jugendamtes, einem oder beiden Eltern das Sorgerecht entziehen, wenn das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes gefährdet ist. Dafür bedarf es nicht der körperlichen Misshandlung.

Einem Fall aus jüngster Vergangenheit, der es bis zum Bundesverfassungsgericht geschafft hat, lag die dauerhafte schulische Überforderung eines Kindes zu Grunde, die zu schwerwiegenden Störungen führte. Da die Mutter kein Einsehen hatte, das Kind auf eine passende Schule zu schicken, wurde ihr insoweit die elterliche Sorge entzogen.

Sorgevollmacht

Liegt „nur“ ein Konflikt der Eltern vor, gibt es eine Möglichkeit, die Lage zu beruhigen, ohne das Gericht anzurufen. Auch in laufenden gerichtlichen Verfahren findet dies als mildestes Mittel häufigen Einsatz. Mit der Sorgevollmacht bevollmächtigt ein Elternteil den anderen, in bestimmten Fragen – oder in allen Sorgeangelegenheiten – alleine zu handeln.

Die Sorgevollmacht hat die Vorteile, dass das Informationsrecht bestehen bleibt, kein gerichtliches Verfahren nötig ist und die Vollmacht widerrufen werden kann.

Alleiniges Sorgerecht

Liegt von vornherein das alleinige Sorgerecht vor, kann sich das Problem stellen, z.B. bei Auslandsreisen, dass nach der Einwilligung des anderen Sorgeberechtigten gefragt wird. Da in diesem Fall kein gerichtlicher Beschluss vorliegt, stellt das Jugendamt für solche Fälle ein Negativzeugnis aus, dass es keinen weiteren Sorgeberechtigten gibt.

Für Fragen zur elterlichen Sorge und zum Familienrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.

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Uta von Lonski

Zur Person: Rechtsanwältin Uta von Lonski lebt seit vielen Jahren mit ihrer Familie in Bergisch Gladbach. Sie ist seit 1999 als Rechtsanwältin tätig und hat sich auf das Familien- und Erbrecht sowie auf Vorsorgeverfügungen spezialisiert. Ihre Kanzlei befindet sich in zentraler Lage in Bergisch Gladbach-Hebborn.

Zur Kanzlei: Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

Zur Philosophie: Die Beratung und Vertretung im Erbrecht, Konflikte im Familienrecht, und der Umgang mit dem Blick auf Krankheit und Schwäche erfordern Fingerspitzengefühl. Geht es um die Wahrung guter Beziehungen? Um die Durchsetzung im Konfliktfall? Um eine schnelle, saubere Einigung?

Um die persönliche und wirtschaftliche Belastung gering zu halten, lege ich großen Wert auf ein sauberes Herausarbeiten der Mandanteninteressen.

Zu den Schwerpunkten: Ich berate Sie vorsorglich, um die Ehe, die Trennung, den Todes- oder Krankheitsfall in Ihrem und im Sinne Ihrer Familie zu gestalten.

Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich, in Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Unterhaltsangelegenheiten und vielen anderen Familiensachen. Ebenso setze ich mich für Ihre Ansprüche in Erbstreitigkeiten ein.

Schließlich informiere ich Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten, Vorsorge für den Fall von Krankheit und Demenz zu treffen.

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hat ihre Wurzeln in Bergisch Gladbach. Nach 18-jähriger Anwaltstätigkeit in Bonn und Umgebung gründete sie im März 2018 ihre Kanzlei in Bergisch Gladbach-Hebborn. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

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