1

Freie Fahrt trotz Cannabiskonsum – bald Realität?

Die Legalisierung des Cannabiskonsums wird von der Bundesregierung voran getrieben. Welche Auswirkung das auf das Führen von Kraftfahrzeugen haben kann erläutert Fachanwältin Barbara De Icco Valentino in ihrer Expertenkolumne.

Von Barbara De Icco Valentino

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Koalitionsvertrags vereinbart, dass der Cannabiskonsum legal werden soll. Cannabis soll u.a. in Apotheken erhältlich und legal konsumiert werden können. Die Bunderegierung verspricht sich hierbei nicht nur hohe Steuereinnahmen, sondern möchte zudem dem illegalen Handeltreiben ein Ende setzen.

Ob ein Handeltreiben dadurch eingedämmt werden kann, kann lange diskutiert werden. Für mich als Fachanwältin für Verkehrsrecht ist jedoch hierbei vor allem interessant, ob sich auch die Gesetzeslage im Hinblick auf den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrtzeugen ändern wird. 

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Aktuell darf ein Führer eines Kraftfahrzeuges nicht regelmäßig Cannabis konsumieren. Tut er dies doch, so ist er von Gesetzes wegen her, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird die Fahrerlaubnis nur entzogen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht unterschieden werden kann. 

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei dem Fahrer mehr als 1 ng THC/ml Blutserum festgestellt wurde. Dieser Wert ist der Erfahrung nach in den meisten Fällen jedoch erheblich überschritten. Der Wert kann sogar noch einen Monat nach dem letzten Konsum höher sein, da sich das Betäubungsmittel nur sehr langsam im Blut abbaut. 

Welche Konsequenzen drohen aktuell? 

Derzeit wird neben einem Bußgeldverfahren und/ oder einem Strafverfahren auch zusätzlich ein Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde eingeleitet. Im Rahmen dessen wurde bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2019 (Az. 3 C 8.18) mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen und zur Wiedererteilung die Vorlage einer  medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. 

Mittlerweile wird es so gehandhabt, dass innerhalb von drei Monaten eine MPU nachgewiesen werden muss, ohne dass sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wenn die MPU nicht vorgelegt oder nicht bestanden wird, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Ergebnis ist jedoch meist das Gleiche, denn für das Bestehen der MPU ist in der Regel die Vorlage eines Abstinenznachweises erforderlich. Und dieser wiederum ist innerhalb so kurzer Zeit bei gelegentlich und regelmäßigen Cannabiskonsumenten kaum möglich zu bestehen. 

Wenn sich diese Gesetzessituation nicht ändert und die Konsequenzen, welche derzeit beim Führen von Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss gelten, nicht gelockert werden, wird ein gelegentliches und regelmäßiges Konsumieren und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht miteinander vereinbar sein.

Zu einer Gesetzesanpassung sind bisher keine Informationen bekannt gemacht worden, es bleibt daher spannend, die Entwicklung abzuwarten. 

Ich wünsche Ihnen weiterhin eine gute und sichere Fahrt.

Ihre Barbara De Icco Valentino

Barbara De Icco Valentino ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und für Medizinrecht in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Verkehrsrecht (u.a. für Schadenregulierung, Autokauf, Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen) und Medizinrecht. Des Weiteren ist sie Vorstandsmitglied im Automobilclub Deutschland e.V. (Ortsclub Köln linksrheinisch).

Leonhard & Imig Rechtsanwälte steht seit 50 Jahren für Rechtskompetenz in Bensberg.

Die renommierte Traditionskanzlei bietet seriöse und vertrauensvolle Rechtsberatung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts, Familien- und Erbrechts, Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Bau- und Architektenrechts, Verkehrsrechts, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie Medizinrechts. Sie wurde 1969 in Bensberg gegründet und hat heute ihren Sitz in zentraler Lage zwischen Schlossstraße und Bahnhof.

Die Anwälte bei Leonhard & Imig leben klassische Werte wie Aufrichtigkeit und Bodenständigkeit. Bürger und Unternehmen aus dem Bergischen sowie dem rechtsrheinischen Köln profitieren von ihrer langjährigen Erfahrung und der breit gefächerten Fachanwaltsexpertise.

Weitere Informationen zum Team und den Arbeitsschwerpunkten finden Sie auf der Website.

Leonhard & Imig Rechtsanwälte
Gartenstraße 1 / Ecke Schloßstraße
51429 Bergisch Gladbach – Bensberg

Telefon: 02204  9761-0
E-Mail: rae@leonhard-imig.de

Weitere Beiträge von Leonhard & Emig