Der Traum vom Eigenheim kann sich nach dem Tod eines Angehörigen schnell in eine steuerliche Herausforderung verwandeln. Wer eine Immobilie erbt, muss nicht nur an die emotionale Belastung denken, sondern auch an steuerliche Fallstricke. Mit kluger Planung lassen sich hohe Kosten vermeiden – und Streit in der Familie verhindern. Sprechen Sie uns gerne an.

Von Christian Servos

Wann bleibt das Eigenheim steuerfrei?

Das geerbte Familienheim bleibt unter bestimmten Bedingungen steuerfrei:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Wenn sie die Immobilie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre selbst bewohnen, fällt keine Erbschaftsteuer an.
  • Kinder: Auch sie können steuerfrei erben – allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Darüber hinaus wird der übersteigende Teil steuerpflichtig, sofern keine Selbstnutzung erfolgt.

Wichtig: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Haus innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird.

Müssen Kinder Steuern zahlen?

Ja – aber es kommt auf den Wert der Immobilie und die Freibeträge an:

ErbeFreibetrag  Steuerklasse  Steuersatz 
(je nach Wert)
Kinder400.000 €I  7 – 30 %
Enkel (wenn Kind verstorben)200.000 €I  7 – 30 %
Geschwister, Neffen/Nichten20.000 €II15 – 43 %
Lebensgefährten (nicht verheiratet)20.000 €III30 – 50 %

Beispiel: Erbt ein Kind ein Haus im Wert von 600.000 €, sind 200.000 € steuerpflichtig. Je nach Steuersatz können hier schnell fünfstellige Beträge fällig werden.

Was droht Angehörigen oder Unverheirateten?

Nicht verheiratete Partner und entfernte Verwandte haben deutlich geringere Freibeträge und höhere Steuersätze. Das kann zu existenziellen Problemen führen – etwa, wenn der Lebensgefährte das gemeinsame Zuhause verliert, weil er die Steuer nicht zahlen kann.

Tipp: Eine rechtzeitige Schenkung oder ein Testament mit Nießbrauch kann helfen, die Steuerlast zu senken und den Verbleib in der Immobilie zu sichern.

Wie sollten sich Schenkende absichern?

Wer zu Lebzeiten sein Haus verschenkt, kann Steuern sparen – muss aber klug vorgehen, um in jedem Fall die eigene Altersvorsorge abzusichern:

  • Schenkungsfreibeträge gelten alle zehn Jahre erneut (z. B. 400.000 € für Kinder).
  • Nießbrauchvorbehalt: Der Schenkende behält das Recht, die Immobilie zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erhalten.
  • Rückforderungsrechte: Im Schenkungsvertrag sollten Bedingungen für Rücknahme geregelt sein (z. B. bei Scheidung oder Insolvenz des Beschenkten).

Wann wird ein Nießbrauch empfohlen?

Nießbrauch ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Die Immobilie verschenkt wird, aber der Schenkende weiterhin darin wohnen oder Miete beziehen möchte.
  • Die Steuerlast reduziert werden soll, da der Wert der Immobilie durch den Nießbrauch sinkt.
  • Der Familienfrieden gewahrt bleiben soll, weil klare Nutzungsrechte bestehen.

Wer sollte sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern?

Ein lebenslanges Wohnrecht ist ideal für:

  • Eltern, die ihr Haus an Kinder übertragen, aber weiterhin darin wohnen möchten.
  • Unverheiratete Partner, die rechtlich nicht abgesichert sind.
  • Senioren, die ihre Immobilie frühzeitig übertragen, aber nicht ausziehen wollen.

Achtung: Das Wohnrecht muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden, um rechtlich wirksam zu sein.

Fazit

Geerbte Immobilien sind ein Geschenk – aber auch eine steuerliche Herausforderung. Wer frühzeitig plant, kann nicht nur Steuern sparen, sondern auch den Familienfrieden sichern.

Ob durch Schenkung, Nießbrauch oder Wohnrecht: Es lohnt sich, rechtzeitig mit Experten zu sprechen und individuelle Lösungen zu finden. 

Unsere kostenlose Checkliste

Unsere Checkliste „Immobilien erben oder verschenken – klug planen“ zeigt Ihnen, worauf es wirklich ankommt: Von steuerlichen Freibeträgen über Nießbrauchmodelle bis hin zu Wohnrechten. Unsere Checkliste steht Ihnen hier kostenlos zum download zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Servos

Dipl. Kfm. | Steuerberater | Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)

Servos, Winter & Partner: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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  1. Bei einer “rechtzeitigen Schenkung” von Eltern (d.h. solange beide noch leben) an Kinder erhöht sich der Freibetrag für die Schenkungssteuer sogar auf 2 x EUR 400.000 = also EUR 800.000,00 Euro je Kind.
    Dieses Prozedere kann man, wenn man vermögend ist, alle 10 Jahre “steuerfrei” wiederholen.

  2. Ich sehe hier kein großes Erbschaftsproblem. Beispiel: Kind erbt Elternhaus Wert 500.000 €; davon müssen 100.000 € versteuert werden. Das wären 14.000 €. Und dafür eine halbe Million als Gegenwert, ein Traum und wunderbares Geschenk. Da gibts nichts zu meckern. Dafür muss sich mancher krumm arbeiten

    1. Das haben Sie natürlich vollkommen Recht. Andererseits: Wenn mir jemand sagt, wie ich die 14.000 € auf legale Weise behalten kann, bin ich ihm auch nicht böse.

    2. Das Problem ist eher weniger die Bereitschaft, die 14.000€ zu zahlen, sondern das Problem, dass diese Summe eher seltener einfach so auf einem Konto rumliegt.
      Dann muss unter Umständen erst das Haus verkauft werden, damit die Steuer überhaupt gezahlt werden kann.
      Ich weiß nicht, wie es da mit Ratenzahlungen ans Finanzamt aussieht.

      1. Da bin ich sicher kreditwürdig, denn entweder spare ich eigene Mietkosten oder habe Mieteinnahmen. Allerdings fehlt mir hier die eigene Erfahrung…

      2. Sie haben eine Immobilie im Wert von einer halben Million. Das sollte für eine Bank Sicherheit genug sein. Vom Finanzamt werden Sie eher keine Stundung bekommen – nicht zuletzt, weil Sie sich die Mittel in dieser Situation problemlos durch einen Bankkredit beschaffen können.