Zum 1.1.2022 wird die betriebliche Altersvorsorge weiter gestärkt. Karim Dahmani und Marc von der Neyen von der Kreissparkasse Köln in Bergisch Gladbach erklären, was das konkret für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.

Herr Dahmani, Herr von der Neyen, zum Jahreswechsel greifen neue Regeln aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Was steckt dahinter?

Karim Dahmani, Firmenkundenberater: In dieser zweiten Stufe der Umsetzung des Gesetzes werden die Möglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine betriebliche Altersvorsorge für den späteren Ruhestand sparen, weiter verbessert.

Marc von der Neyen, Versicherungsexperte: Seit dem 1.1.2019 gilt bereits die Regelung, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu allen neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen 15 Prozent Zuschuss zum Ansparbeitrag beisteuern müssen, wenn sie eine Ersparnis bei den Sozialversicherungsabgaben haben. Ab dem 1.1.2022 sind diese Arbeitgeber verpflichtet, auch Arbeitnehmern mit älteren Verträgen einen solchen Zuschuss zu ihrer Entgeltumwandlung zu geben. Dies betrifft betriebliche Altersvorsorgeverträge in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.  

Wie funktioniert überhaupt eine solche Entgeltumwandlung?

Marc von der Neyen: Das Grundprinzip dabei ist, dass Beiträge in eine Altersvorsorge nicht aus dem Netto-, sondern direkt aus dem Bruttogehalt gespart werden. Weil dadurch das Bruttogehalt sinkt, fallen weniger Steuern und Sozialabgaben an. So bedeutet ein Vorsorgebetrag von 100 Euro mitunter effektiv einen Nettoaufwand von gerade einmal 50 Euro für den Arbeitnehmer.

Warum wurde das Gesetz um einen Pflichtanteil durch den Arbeitgeber ergänzt?

Karim Dahmani: Die Entgeltumwandlung führt aufgrund des niedrigeren Bruttogehalts oft auch für den Arbeitgeber zu einer geringeren Abgabenlast. Hier hat der Gesetzgeber im Sinne eines fairen Ausgleichs vorgesehen, dass ein Teil der Ersparnis des Arbeitgebers mit in diese Vorsorge des Arbeitnehmers fließt.

Können Sie ein Beispiel nennen, wie sich diese neue Regelung konkret auswirkt?

Marc von der Neyen: Wir haben vor Kurzem ein kleines Handwerksunternehmen mit fünf Angestellten beraten. Dieses hatte bereits vor 2019 eine Entgeltumwandlung angeboten. Die Mitarbeitenden sparen jeweils 100 Euro monatlich. Durch den neuen Arbeitgeberzuschuss fließen künftig 115 Euro in die Vorsorge – während der Nettoaufwand für den Arbeitnehmer gleichbleibend rund 50 Euro beträgt.

Manche Unternehmen leisten bereits freiwillig einen Beitrag zur Altersvorsorge ihrer Beschäftigten. Müssen Unternehmen nun ihre Leistung um den Pflichtanteil erhöhen?

Marc von der Neyen: Die Leistung kann, muss aber nicht erhöht werden, wenn der freiwillige Anteil bereits mindestens die 15 Prozent ausmacht und dieser Zuschuss die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers abbildet. Wir empfehlen hier jedoch mindestens eine Überprüfung der Vertragstexte.

Karim Dahmani: Dazu passt das Beispiel eines weiteren Unternehmens, einem Dienstleister mit rund 80 Beschäftigten, welcher ebenfalls bereits seit längerem eine Entgeltumwandlung anbietet. Die meisten Beschäftigten sparen 100 Euro selbst – und sie erhalten 25 Euro vom Arbeitgeber dazu. Damit ist der Pflichtanteil bereits abgedeckt.

Marc von der Neyen: Künftig leistet der Arbeitgeber faktisch 15 Euro Pflichtanteil und 10 Euro freiwillige Leistung. Das sind in der Summe wie bisher 25 Euro, an den Beträgen ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer also nichts. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es aber dennoch erforderlich, dass der Arbeitgeber diese beiden Leistungen klar voneinander abgrenzt. Dabei unterstützen wir gern.

Muss ein Arbeitnehmer etwas tun, um von der Neuregelung zu profitieren?

Marc von der Neyen: Wer bereits über eine ältere betriebliche Altersvorsorge verfügt, braucht nichts zu unternehmen. Für eine etwaige Umstellung muss der Arbeitgeber auf seinen Mitarbeitenden zugehen und diese vornehmen. Wer bislang keine Entgeltumwandlung nutzt, für den könnte es sich lohnen, den Chef anzusprechen. Denn jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten.

Karim Dahmani: Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung trägt eine betriebliche Altersvorsorge immer auch zur Mitarbeiterbindung bei. Wer sich vorab selbst informieren möchte, findet auf unserer Homepage viele nützliche Information unter www.ksk-koeln.de/altersvorsorge. Darüber hinaus stehen wir bei Fragen immer gerne auch persönlich zur Verfügung.

Zur Person: Karim Dahmani ist seit 2010 bei der Kreissparkasse Köln beschäftigt und hat seinen beruflichen Fokus frühzeitig auf das gewerbliche Kundengeschäft ausgerichtet. Seit 2018 ist der 32-Jährige, der berufsbegleitend u. a. den Studienabschluss M.Sc. in Risk Management & Treasury erwarb, als Firmenkundenberater in Bergisch Gladbach tätig. Marc von der Neyen (49) ist seit 25 Jahren im Versicherungsgeschäft tätig, darunter seit sechs Jahren bei der KSK-Finanzvermittlung GmbH, dem Versicherungsspezialisten der Kreissparkasse Köln. In der Regional-Filiale Bergisch Gladbach berät er Kundinnen und Kunden zu allen Fragen rund um Absicherung und Altersvorsorge.

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