Die Bundesregierung hat mit dem Investitions-Sofortprogramm ein erstes Paket mit steuerlichen Erleichterungen verabschiedet, weitere Schritte zur Überwindung der Wachstumsschwäche sollen folgen. Für Unternehmen kommt es jetzt darauf an, diese Maßnahmen rasch in die Planung zu integrieren. So könnte es sinnvoll sein, bereits angedachten Investitionen etwas aufzuschieben.

Von Christian Servos

 Am 18. Juli 2025 wurde das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel der Bundesregierung ist es, durch gezielte steuerliche Maßnahmen Investitionen anzuregen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und langfristige Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Das Gesetz ist Teil eines umfassenden wirtschaftspolitischen Konzepts zur Überwindung der aktuellen Wachstumsschwäche und zur Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung.

Das Gesetz enthält eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen, die sowohl kurzfristige Investitionsanreize als auch langfristige Entlastungen bieten sollen:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA)

Eine der wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes ist die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG-neu). Damit können Unternehmen Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit bis zu 30 % (und maximal dreifachem Abschreibungssatz bei linearer Abschreibungsmethode) Sonderabschreibung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist die Anschaffung nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2027.

Diese verbesserten Abschreibungsbedingungen zielen auf eine Erhöhung der Rentabilität von Investitionen und Liquidität der Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition ab. Die zeitliche Begrenzung des Investitionsboosters soll bei den Betrieben zügige Investitionsentscheidungen bewirken.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Ab 2028 wird der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-neu). Ab 2028 soll der Körperschaftsteuersatz in fünf Schritten von 15 % auf 10 % gesenkt werden. Der Steuersatz von 10 % würde dann ab 2032 zur Anwendung kommen (vgl. § 23 Abs. 1 KStG-neu).

Damit soll eine langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmenssteuerlichen Entlastung geschaffen werden. Diese Absenkung bedingt die Anpassung weiterer Regelungen. Dies soll im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne

Das Gesetz sieht vor, den Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften schrittweise zu senken. Ziel ist es, eine rechtsformneutrale Besteuerung zu erreichen und die steuerliche Belastung von Personenunternehmen an die von Kapitalgesellschaften anzugleichen. Die Anpassung soll wie folgt erfolgen:

  • 2028 und 2029: Senkung auf 27 %
  • 2030 und 2031: Senkung auf 26 %
  • ab 2032: Senkung auf 25 %

Diese Maßnahme soll die Investitionskraft von Personenunternehmen stärken, indem thesaurierte Gewinne günstiger besteuert werden und somit mehr Kapital im Unternehmen verbleiben kann.

Die Anpassung erfolgt in drei Stufen, da die Thesaurierungsbegünstigung nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird. Sie ist damit einfacher umzusetzen und soll gleichzeitig mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes korrespondieren.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gilt eine arithmetisch-degressive Abschreibung: 75 % im Anschaffungsjahr, danach gestaffelt bis zu 2 % im fünften Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Damit sollen deutliche steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt werden.

Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung

Die Preisgrenze für steuerlich begünstigte Dienstwagen wurde von 70.000 € auf 100.000 € angehoben (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).

Ausweitung der Forschungszulage

Die Bemessungsgrundlage für förderfähige Forschungsausgaben wird von 10 auf 12 Mio. € erhöht. Zusätzlich sollen mehr Arten von Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

In Folge eines Änderungsantrags wurde auch der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie der Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 € auf 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde (maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) erhöht.

Zudem wurde die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, sofern diese im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31.12.2025 begann. Dann werden diese ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags i. H. von 20 % der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Von der Gemeinkostenpauschale erfasst sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung. Diese Änderungen treten zum 1.1.2026 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen und Bedeutung für Unternehmen

Mit diesem Gesetz werden einige der in dem Sofortprogramm der Bundesregierung enthaltenen Maßnahmen nun umgesetzt. Ziel soll es sein, den Wirtschaftsstandort Deutschland durch gezielte steuerliche Maßnahmen zu stärken. Die politischen Erwartungen sind hoch: Investitionen sollen angeregt, die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft beschleunigt werden.

Die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen sollen dabei zu Entlastungen in 2025 i. H. von 2,5 Mrd. €, in 2026 i. H. von 8,1 Mrd. € und in 2029 i. H. von 11,3 Mrd. € führen. Dabei erwartet die Regierung den größten Effekt durch den Investitionsbooster (bis zu 12 Mrd. € Entlastung), ab 2028 dürfte dann die Körperschaftsteuersenkung die Hauptwirkung übernehmen.

Entscheidend ist, die Maßnahmen frühzeitig in die Unternehmensplanung zu integrieren, ggf. sollten bereits angedachte Investitionen noch verschoben werden, damit die geplanten Entlastungen (z. B. geringerer Körperschaftsteuersatz und Thesaurierungssteuersatz) dann von den Unternehmen auch in Anspruch genommen werden können.

Nicht in diesem Gesetz enthalten, aber in dem Sofortprogramm angesprochen, sind die Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 1.1.2026, die Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 sowie die Senkung der Stromsteuer.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Servos

Dipl. Kfm. | Steuerberater | Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)

Servos, Winter & Partner: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Odenthaler Str. 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 0 22 02/93 30 30
Telefax: 0 22 02/93 30 25
E-Mail: kanzlei@servos-winter.de

WebsiteFacebook

Seit über 40 Jahren beraten wir in Bergisch Gladbach und Köln unsere Mandanten mit einem hohen Maß an persönlicher Betreuung. Für uns als Kanzlei Servos Winter & Partner bedeutet das, Verständnis für die Aktivitäten unserer Mandanten aufzubringen und die dahinterstehende Philosophie nachzuvollziehen. Auf diese Weise tragen wir dazu bei, Ihren Erfolg nachhaltig zu sichern. Wir helfen Ihnen bei der Erreichung Ihrer wirtschaftlichen Ziele durch qualitativ hochwertige Wirtschafts- und Steuerberatungsleistungen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Seit über 40 Jahren beraten wir in Bergisch Gladbach und Köln unsere Mandanten mit einem hohen Maß an persönlicher Betreuung.

Reden Sie mit, geben Sie einen Kommentar ab

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.