Der Dezember ist die Zeit des Gebens und der Solidarität. Viele Menschen nutzen die Zeit, um Projekte zu unterstützen, die unsere Welt ein Stück besser machen. Spenden können Leben retten, bedrohte Tiere schützen, Kunst und Kultur bewahren und Initiativen fördern, die sich für den Klimaschutz einsetzen. Jede Spende – ob groß oder klein – trägt dazu bei, dass Hilfe dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Damit Ihre Unterstützung nicht nur dem guten Zweck dient, sondern auch steuerlich anerkannt wird, sollten Sie die wichtigsten Regeln kennen. 

Von Christian Servos

Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Arten von Spenden es gibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Spende optimal gestalten.

Was gilt steuerlich als Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung an eine Organisation, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (§ 10b EStG). Spenden können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Abzugsgrenze liegt bei 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bei vier Promille der Summe der Umsätze und Löhne bei Unternehmen. Auch Unternehmen können Spenden leisten und als Betriebsausgaben absetzen.

Arten von Spenden

Es gibt verschiedene Arten von Spenden. Geldspenden sind die klassische Form, bei der ein bestimmter Betrag überwiesen oder bar gegeben wird. Sachspenden bestehen aus Gegenständen, die nach ihrem gemeinen Wert bewertet werden. Aufwandsspenden entstehen, wenn jemand auf die Erstattung von Auslagen im Ehrenamt verzichtet.

Zeitspenden, also die unentgeltliche Arbeitszeit, sind steuerlich nicht absetzbar.

Außerdem gibt es Stiftungsspenden, bei denen Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu einer Million Euro (bei Ehegatten zwei Millionen Euro) besonders begünstigt sind.

Voraussetzungen für Spendenempfänger

Damit eine Spende steuerlich anerkannt wird, muss der Empfänger bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und einen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamts besitzen.

Seit 2024 gibt es zusätzlich das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in dem alle berechtigten Organisationen aus EU- / EWR-Staaten öffentlich gelistet sind.

Nachweis und Kleinspendenregelung

Für Spenden bis 300 Euro genügt ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg als Nachweis. Ab 2026 wird diese Grenze auf 400 Euro angehoben. Bei höheren Beträgen ist vom Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich.

Vereinsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, beispielsweise im Bereich Kultur oder Tierschutz.

Beiträge an  Sport-, Musik- oder Freizeitvereine sind nicht begünstigt, da hier eine Gegenleistung erfolgt.

Parteispenden

Für Parteispenden gilt eine Sonderregelung nach § 34g EStG. Bis zu 1.650 Euro bei Ledigen beziehungsweise 3.300 Euro bei Verheirateten wird die Einkommensteuer direkt um 50 Prozent des Betrags gemindert. Darüber hinaus können weitere 1.650 Euro beziehungsweise 3.300 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Höchstgrenze liegt somit insgesamt bei 3.300 Euro beziehungsweise 6.600 Euro pro Jahr. Nur Privatpersonen können diese Steuerermäßigung nutzen, Unternehmen nicht.

Auslandsspenden

Spenden an Organisationen im Ausland sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Organisation in der EU oder in einem EWR-Staat (z.B. Österreich, Norwegen, Frankreich) ansässig ist und die deutschen Gemeinnützigkeitskriterien (ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) erfüllt.

Spenden an Organisationen in Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz sind nicht begünstigt. Für den Nachweis sind Satzung, Tätigkeitsberichte und gegebenenfalls Übersetzungen ins Deutsche erforderlich. Belege sorgfältig aufbewahren – Finanzämter prüfen Auslandsspenden besonders streng.

Crowdfunding und Spenden

Zunehmend nutzen Organisationen soziale Netzwerke und digitale Plattformen, um Spenden zu sammeln („Crowdfunding“). Das Internet als digitale Plattform dient in der Regel als Vermittler oder Plattform. Beim Crowdfunding ist die steuerliche Behandlung abhängig von der Art der Zuwendung.

Spendenbasiertes Crowdfunding ist steuerlich absetzbar, wenn keine Gegenleistung erfolgt und der Empfänger gemeinnützig ist sowie eine Spendenquittung ausstellen darf.

Reward-based Crowdfunding, bei dem eine Gegenleistung erfolgt, ist nicht als Spende absetzbar, sondern stellt steuerpflichtigen Umsatz für den Projektinitiator dar. Crowdlending und Crowdinvesting gelten als Kapitalanlage und sind ebenfalls keine Spenden.

Praktische Tipps

Vor einer Spende sollte geprüft werden, ob die Organisation eine Spendenbescheinigung ausstellen kann bzw. im Zuwendungsempfängerregister gelistet ist.

Bei Auslandsspenden sollten die Organisationen auf Ihre Gemeinnützigkeitskriterien vorher ordentlich geprüft werden. Alternativ spenden Sie an eine deutsche Organisation, die im Ausland tätig ist. Dann ist die Spende problemlos absetzbar.

Für Kleinspenden genügt ein Kontoauszug. Bei Crowdfunding ist darauf zu achten, dass nur echte Spenden ohne Gegenleistung steuerlich begünstigt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Servos

Dipl. Kfm. | Steuerberater | Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)

Servos, Winter & Partner: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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  1. Vielen Dank für diese Erinnerung!

    Der Förderverein der Katholischen Grundschule in Bensberg (KGS Eichelstrasse) freut sich über Spenden zum Steuer-Jahres-Ende. Das nächste anstehende Projekt ist ein gemütlicher Lesebereich der liebevoll gestaltet und mit reichlich Lesestoff ausgestattet werden soll. Ziel ist es, die Lesekompetenz der Kinder zu fördern.

    Hier geht’s zu unserem gemeinnützigen Verein:
    https://www.kgs-bensberg.de/kopie-von-wie-wir-lernen