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Ab dem kommenden Schuljahr gibt es einen Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz – zumindest für alle Erstklässler. Allerdings übersteigt die Nachfrage an vielen Bergisch Gladbacher Grundschulen schon jetzt das Angebot. Die Stadt hat daher mit den Trägern Kriterien festgelegt, die darüber entscheiden, wer einen Betreuungsplatz erhält.

In der Theorie ist es einfach: Alle Erstklässler haben im kommenden Schuljahr rechtlich einen Anspruch auf einen Platz in der Offenen Ganztagsschule (OGS). Und zwar an der Grundschule, die sie besuchen. In der Praxis ist es komplexer: Denn schon aktuell reichen die vorhandenen Plätze an vielen Grundschulen nicht aus. Mit dem künftigen Rechtsanspruch wird das nicht automatisch gelöst.

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Daher muss es auch künftig festgelegte Kriterien geben, die darüber entscheiden, welche Kinder einen Betreuungsplatz erhalten – und welche leer ausgehen. Wegen des ab 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruchs will die Stadtverwaltung diese Aufnahmekriterien nun entsprechend ändern. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird am Donnerstag im Schulausschuss vorgelegt und in der nächsten Wochen im Schulausschuss entschieden.  

Erstklässler werden bevorzugt

Hauptänderung ist, dass künftig der Rechtsanspruch das vorrangige Kriterium ist. Dieser gilt ab dem kommenden Schuljahr zunächst für alle Erstklässler, im Jahr darauf auch für Kinder der 2. Klasse, bis er ab 2029 für sämtliche Grundschulkinder gilt. 

Das bedeutet, dass Kinder, die im Sommer 2026 eingeschult oder die erste Klasse wiederholen, gegenüber Kindern höherer Jahrgänge bei der Aufnahme bevorzugt werden. Zumindest, wenn es mehr Anmeldungen als OGS-Plätze gibt, wovon an vielen Schulen auszugehen ist.

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OGS-Plätze: „Wenn Sie leer ausgehen, müssen Sie eben klagen“

Ab dem kommenden Schuljahr gibt es einen Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz – zunächst für alle Erstklässler. Doch es wird voraussichtlich nicht für alle reichen. Wie viele Betreuungsplätze es in Bergisch Gladbach geben wird und nach welchen Kriterien diese vergeben werden, steht noch nicht fest. Eltern müssen sich auch mit Blick auf die Wunschschule gedulden.

Das Nachsehen haben dann zum Beispiel solche Kinder, die in einer höheren Klasse die Schule wechseln oder wegen Umzugs neu angemeldet werden – oder deren Eltern wieder oder zu anderen Zeiten arbeiten. 

An manchen Schulen könnte es aber sogar eng werden, allen Erstklässlern einen OGS-Platz anzubieten. Dann gelten folgende gleichrangige Kriterien, die soziale und persönliche Aspekte der Kinder und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten berücksichtigen:

  • Beide Elternteile gehen arbeiten.
  • Ein Elternteil ist alleinerziehend und berufstätig.
  • Auch ein Studium, eine Weiter-/ Ausbildung oder berufliche Bildungsmaßnahme zählen dabei wie eine Berufstätigkeit. 
  • Ein Geschwisterkind besucht bereits dieselbe OGS.
  • Die Eltern beziehen Leistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Bürgergeld. 
  • Es gibt besondere persönliche Gründe in der Lebenssituation des Kindes oder der Eltern. Diese werden nicht näher erläutert.

Die bisher geltenden Aufnahmekriterien und die neuen unterscheiden sich abgesehen vom Rechtsanspruch hauptsächlich in einzelnen Formulierungen. Weiterhin gilt etwa, dass eine Mitgliedschaft im Förderverein einer Schule keine Voraussetzung für die Vergabe eines OGS-Platzes sein darf. Ebenso wenig die Tatsache, dass das Kind zuvor eine Kita des gleichen Trägers besucht hat.

Wenn ein Kind in einer OGS angenommen wird, muss es an jedem Schultag bis mindestens 15 Uhr die OGS besuchen (wenn es nicht krank ist oder aus dringenden Gründen entschuldigt wird). Die Eltern können ihr Kind also nicht nur an bestimmten Tagen in die OGS schicken und an anderen Tagen nicht. Auch diese Regelung gilt bisher schon.

Warteliste für abgelehnte Kinder

Über die Aufnahme der Kinder entscheidet – wie auch bisher – der Träger beziehungsweise die jeweilige OGS-Leitung. Auf der Basis der oben genannten Kriterien erstellen die Leitungen eine Warteliste für die Kinder, die leer ausgehen.

Wie auch bei den Kitas betreibt die Stadt selbst keine OGS, sondern freie Träger wie Kirchengemeinden, das Deutsche Rote Kreuz oder PariSozial Bergisches Land. Es ist aber Aufgabe der Stadt, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Ansonsten drohen der Stadt Klagen der Eltern oder Ausgleichzahlungen.

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Was es bedeutet, keinen OGS-Platz zu bekommen

Jule Roßberg würde gerne mehr arbeiten und sich beruflich weiterentwickeln. Kann es aber nicht, weil die Familie, nun zum zweiten Mal, keinen OGS-Platz bekommen hat. Sie hat für uns aufgeschrieben, was das für sie bedeutet. Vom Arbeitsbeginn um 6 Uhr morgens bis hin zur Höhe der Rente, die sie einmal beziehen wird.

Die Aufnahmekriterien wurden laut Vorlage der Verwaltung gemeinsam mit den freien OGS-Trägern abgestimmt. In der Sitzung des Schulausschusses am Donnerstag stehen sie auf der Tagesordnung. In der kommenden Woche soll darüber der Jugendhilfeausschuss abstimmen.

Eltern müssen sich bis Ostern gedulden

Zahlen dazu, wie viele OGS-Plätze im kommenden Jahr zur Verfügung stehen, wird die Stadt nach eigener Aussage erst im Frühjahr bekannt geben. Planungsgespräche zwischen Jugendamt, allen Schulen und OGS-Einrichtungen sollten noch bis Ende November stattfinden. 

Daraus ermitteln die Verantwortlichen eine „voraussichtliche Planzahl“, die in einer Vorlage im Jugendhilfeausschuss im Frühjahr bekannt gegeben wird. Im aktuellen Schuljahr gab es stadtweit 3312 OGS-Plätze (Stichtag: 15. Oktober 2025). Das entspricht einer stadtweiten Versorgungsquote von 77 Prozent. Das heißt: 23 Prozent der Grundschulkinder besuchen aktuell keine OGS.

Eltern sollen bis zu den Osterferien erfahren, ob es mit der Wunschschule und dem OGS-Platz klappt. Bis dahin müssen sie sich gedulden.

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ist seit 2024 Redakteurin des Bürgerportals. Zuvor hatte die Journalistin und Germanistin 15 Jahre lang für den Kölner Stadt-Anzeiger gearbeitet. Sie ist unter anderem für die Themen Bildung, Schule, Kita und Familien zuständig und per Mail erreichbar: k.stolzenbach@in-gl.de

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