Das sogenannte Werkstattrisiko liegt in der Kaskoversicherung beim Versicherungsnehmer, das wurde jetzt in einem Urteil bestätigt. Man kann zwar grundsätzlich eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen, trägt aber das Risiko, dass die Werkstatt Dinge abrechnet, die nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich sind und auch nicht erstattet werden.

Von Rechtsanwältin Dina Albert

Der BGH grenzt in seinem Urteil vom 09.09.2026 (VI ZR 235/25) die im Haftpflichtrecht geltenden Grundsätze zum Werkstattrisiko von denen im Kaskorecht ab.

Das Fahrzeug der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt und anschließend in einer Kfz-Werkstatt repariert worden. Die Eintrittspflicht des Vollkaskoversicherers stand nicht im Streit. Er zahlte die Reparaturrechnung jedoch nicht vollständig, sondern nahm Kürzungen für aus seiner Sicht nicht erforderliche Arbeitsschritte vor. Die Klägerin verlangte die Erstattung der gekürzten Beträge. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Der BGH wies nun auch die Revision zurück.

Der Versicherer ersetzt grundsätzlich die für die Reparatur erforderlichen Kosten, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird. Nicht umfasst sind dagegen unberechtigte Rechnungspositionen, etwa für tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten, überhöhte Material- oder Zeitansätze sowie unsachgemäße, unwirtschaftliche oder überflüssige Reparaturmaßnahmen.

Damit verbleibt das sogenannte Werkstattrisiko bei freier Werkstattwahl regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Für ihn bedeutet das: Er kann zwar grundsätzlich eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen, trägt aber im Verhältnis zum Kaskoversicherer das wirtschaftliche Risiko, dass die Werkstatt Positionen abrechnet, die nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich sind.

Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer die technischen Einzelheiten einer Fahrzeugreparatur typischerweise nicht selbst beurteilen kann, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass der Versicherer jede tatsächlich gestellte Rechnung ungeprüft begleichen muss.

Der BGH betont zugleich den Unterschied zwischen Kasko- und Haftpflichtrecht:

Im Haftpflichtfall gelten die gesetzlichen Schadensersatzregeln der §§ 249 ff. BGB. Danach kann das Werkstattrisiko unter bestimmten Voraussetzungen dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zugewiesen werden, auch wenn die Werkstatt fehlerhaft oder überhöht abrechnet.

In der Kaskoversicherung beruht die Leistungspflicht dagegen allein auf dem Versicherungsvertrag. Entscheidend sind daher die konkreten Versicherungsbedingungen.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherer selbst in die Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt einbezogen ist, etwa bei Tarifen mit Werkstattbindung. Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur in der vorgegebenen Werkstatt durchführen,  darf er davon ausgehen, dass der Versicherer auch das Abrechnungsrisiko dieser von ihm ausgewählten Werkstatt übernimmt.

Das Urteil stellt klar: In der Kaskoversicherung liegt das Werkstattrisiko regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, vor einer Reparatur die eigenen Versicherungsbedingungen, eine mögliche Werkstattbindung und etwaige Weisungen des Versicherers genau zu prüfen.

Hierbei kann vorab eine anwaltliche Beratung helfen, um nicht in eine Kostenfalle zu geraten.

Ihre Dina Albert

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