Jede ärztliche Maßnahme setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung und darauf aufbauende Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin voraus. Unterläuft dabei ein Fehler, hat dies nicht automatisch Schadensersatzansprüche zur Folge. Die Behandlerseite kann sich mitunter gegen den Fehlervorwurf mit dem Argument wehren, eine Einwilligung wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung ebenfalls erfolgt.

Von Rechtsanwältin Dina Albert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.11.2025 – VI ZR 165/23 mit der hypothetischen Einwilligung näher befasst. Gegenstand der Entscheidung war die Operation eines Hirntumors, infolge derer die Patientin unter anderem eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur des linken Auges mit erheblicher Sehbeeinträchtigung davontrug. Die Aufklärung erfolgte am Vortag der Operation.

Das Gesetz sieht für die Frage der wirksamen Einwilligung ein bestimmtes System vor. Der Einwilligung muss immer eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausgehen, deren Voraussetzungen in § 630e BGB geregelt sind. Unter anderem muss die Aufklärung „so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“. Ohne die ordnungsgemäße Aufklärung kann es keine wirksame Einwilligung geben. Das folgt aus § 630d Abs. 2 BGB.

Sofern eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Einwilligung daher unwirksam ist, kann der Behandler den Einwand der hypothetischen Einwilligung gem. § 630h Abs. 2 S. 2 BGB nutzen, indem er argumentiert, auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre die Einwilligung erfolgt. Dies überzeugt insbesondere dann, wenn es sich um lebensnotwendige Eingriffe ohne echte Alternative handelt.

Für den Patienten bleibt dem dann entgegenzusetzen, dass er sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Frage, ob er die Maßnahme durchführen lässt, in einem ernsthaften und nachhaltigen inneren Konflikt befunden hätte.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Patientin unter anderem einen Aufklärungsfehler gerügt und die Behandlerseite den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben. Mit der Operation sei der Hirntumor schließlich beseitigt worden.

Dem hat der BGH eine Absage erteilt und bei der Frage der hypothetischen Einwilligung einen strengen Bewertungsmaßstab angelegt. Die Aufklärung sei fehlerhaft, weil sie nur einen Tag vor dem geplanten Eingriff und damit nicht rechtzeitig erfolgte. Die hypothetische Einwilligung beziehe sich jedoch immer auf die konkret durchgeführte Maßnahme.

Im vorliegenden Fall könne man zwar davon ausgehen, dass die Patientin in die Durchführung der Operation generell eingewilligt hätte, jedoch nicht in die konkret bereits am Folgetag durchgeführte Operation. Mit dieser Maßgabe hat der BGH den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Schleswig zur Entscheidung zurückverwiesen.

Die Frage, ob es im Rahmen einer medizinischen Behandlung zu einem Aufklärungsfehler gekommen ist, erfordert die akribische Analyse der Behandlungsunterlagen. Für Betroffene ist es ratsam, ein Gedächtnisprotokoll über stattgefundene Gespräche und deren Inhalt anzufertigen und sich damit zu einer spezialisierten Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt zu begeben..

Ihre Dina Albert

Zur Person: Dina Albert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin bei allen Fragen im Medizin- und Arzthaftungsrecht sowie im Verkehrsrecht und bei sonst eingetretenen Personenschäden.

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