Passieren bei einer ärztlichen Behandlung Fehler, führt dies oft zu Schmerzensgeldansprüchen der Geschädigten. Insbesondere bei Geburtsschäden werden regelmäßig sehr hohe Schmerzensgeldbeträge zugesprochen, da die Kinder in der Regel ein Leben lang unter den Folgen einer fehlerhaften Behandlung leiden.

Von Rechtsanwältin Dina Albert

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem infolge fehlerhafter Behandlung schwerstbehinderten Kind mit brandaktuellem Urteil vom 18.2.2025 – 8 U 8/21 einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 720.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was war geschehen?

Die Mutter des Kindes war in einem Alter von 37 Jahren erstmals mit eineiigen Zwillingen schwanger. Es handelte sich um eine Hochrisikoschwangerschaft. Vor der Entbindung des Kindes wurde sie mehrere Wochen stationär in einer Klinik ohne Neugeborenen-Intensivstation behandelt. Schließlich stellte man fest, dass eines der beiden ungeborenen Kinder bereits im Mutterleib verstorben war.

Es wurde ein Notkaiserschnitt veranlasst, bei welchem das überlebende Kind entbunden wurde. Es kam mit schwersten Hirnschäden auf die Welt. Im weiteren Verlauf zeigte sich eine ausgeprägte Entwicklungsstörung, Blindheit, eine ausgeprägte Hörschwäche sowie weitere körperliche Beeinträchtigungen.

Wo lag der Behandlungsfehler?

Bereits die andauernde Behandlung in der Klinik ohne angeschlossene Neugeborenen-Intensivstation stellte nach Auffassung des Gerichts einen groben Behandlungsfehler dar. Bei einer eineiigen Zwillingsschwangerschaft, die noch dazu als Hochrisikoschwangerschaft gilt, muss die Betreuung in einem klinischen Umfeld erfolgen, in dem jederzeit die notfallmäßige intensivmedizinische Versorgung von Neugeborenen erfolgen kann. Dies wird in einer Neugeborenen-Intensivstation durch die technische Ausstattung sowie entsprechendes Fachpersonal gewährleistet.

Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen können jederzeit Frühgeburten und schwere Komplikationen bis hin zum Kindstod eintreten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte insgesamt mehrere grobe Behandlungsfehler fest.

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt bei der von ihm durchgeführten Maßnahme nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Insbesondere, wenn er medizinische Standards und naturwissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt hat.

Ein Behandlungsfehler kann als grob bezeichnet werden, wenn das ärztliche Fehlverhalten so eindeutig ist, dass es aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Grundsätzlich muss der Patient ein ärztliches Fehlverhalten beweisen.

Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es jedoch regelmäßig zu einer sogenannten Beweislastumkehr, d. h. der Arzt muss dann beweisen, dass er bei der Behandlung alles richtig gemacht hat. Außerdem wird beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gemäß § 630h Abs. 5 S. 1 BGB gesetzlich vermutet, dass ein beim Patienten eingetretener Gesundheitsschaden durch den groben Behandlungsfehler verursacht wurde.

Voraussetzungen für eine Entschädigung

Nur dann, wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, kann der Patient eine Entschädigung für die entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung verlangen. Neben materiellen Schadenspositionen wie dem Haushaltsführungsschaden, dem Pflegemehrbedarf oder Kosten für Therapien und Hilfsmittel ist hier vor allem das Schmerzensgeld relevant. Es ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt und soll dem Geschädigten einerseits einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden sowie andererseits eine Genugtuung für das, was man ihm angetan hat, verschaffen.

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind alle Umstände des Einzelfalls, z.B. Art und Dauer der Verletzung zu berücksichtigen. Bei Geburtsschäden ist für die hohen Schmerzensgelder hauptsächlich relevant, dass die Geschädigten Kinder ihr gesamtes restliches Leben mit schweren Beeinträchtigungen bewältigen müssen. Diese immateriellen Schadenspositionen lassen sich nur schwer in Geld ausdrücken und werden daher in der Praxis unter Heranziehung vergleichbarer Fälle geschätzt.

In Geburtsschadensfällen wie dem oben genannten wird den Geschädigten regelmäßig ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen, wobei die Gerichte nach gravierenden Verletzungen tendenziell großzügiger verfahren als früher:

In einem vergleichbaren Fall, in dem der Geschädigte grob fehlerhaft in einer ambulanten Praxis per Notkaiserschnitt entbunden wurde und eine schwere Hirnschädigung erlitt, sprach ihm das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30.5.2005 – 3 U 297 / 04 noch ein Schmerzensgeld i.H.v. lediglich 204.516,75 Euro zu.

In seinem Urteil vom 9.6.2021 – 4 O 334 / 12 sprach das Landgericht Paderborn der frühgeborenen Geschädigten schließlich ein Schmerzensgeld i.H.v. 600.000 Euro zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente i.H.v. 350 Euro zu. In der Geburtsklinik wurde grob behandlungsfehlerhaft ein auffälliges EKG nicht weiter kontrolliert und es kam nach der Entlassung zu einem Herzstillstand und schwerem Hirnschaden.

Das Oberlandesgericht Hamburg hielt in seinem Urteil vom 5.9.2024 – 1 U 95 / 23 für den Geschädigten, der bei seiner Geburt einen Sauerstoffmangel erlitt und eine schwere Hirnschädigung davontrug, sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 800.000 Euro für gerechtfertigt. Der behandelnde Arzt hatte es trotz pathologischem CTG während der Geburt grob fehlerhaft unterlassen, einen Facharzt zur Überwachung der Herzfrequenz hinzuzuziehen.

Gutachten und Beratung erforderlich

Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler mit der Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen, wird dies in der Regel von der ärztlichen Seite bzw. der zuständigen Haftpflichtversicherung bestritten und man steht als Geschädigter allein da. Es muss in den allermeisten Fällen ein Sachverständigengutachten erstellt und ausgewertet werden.

Neben etwaiges Schmerzensgeld treten weitere Schadensersatzansprüche, von denen die Geschädigten mitunter gar nicht wissen, dass sie sie haben. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin heranzuziehen.

Ihre Dina Albert

Dina Albert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin bei allen Fragen im Medizin- und Arzthaftungsrecht sowie im Verkehrsrecht und bei sonst eingetretenen Personenschäden.

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