Thore Eggert (FDP) ist Beigeordneter und Kämmerer. Foto: Thomas Merkenich

Gegen die ausdrückliche Warnung des Kämmerers hatte der Stadtrat bei der neuen Grundsteuer unterschiedliche Hebesätze für Gewerbe und für Wohnen beschlossen. Diese Differenzierung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für rechtswidrig erklärt. Für Bergisch Gladbach hat das zunächst keine direkte Auswirkung – aber nun steht das gesamte Modell auf dem Prüfstand.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass höhere Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen; die darauf beruhenden Bescheide seien rechtswidrig. Zunächst gilt das Urteil nur für vier Kläger und vier beklagte Städte im Ruhrgebiet. Zudem ist es noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich zugelassen.

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Andere Kommunen wie Bergisch Gladbach, die ebenfalls differenzierte Hebesätze beschlossen hatten, sind damit vorerst nicht verpflichtet, ihre Satzungen zu ändern. Die Gelsenkirchener Entscheidung ist aber ein deutliches Signal, wie höhere Gerichte entscheiden werden – womit das gesamte Modell auf wackligen Beinen steht. In Bergisch Gladbach gebe es keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, sagte Kämmerer Thore Eggert (FDP).

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Grundsteuer: Stadtrat setzt differenzierte Hebesätze durch

Fast einstimmig hat der Finanzausschuss dafür votierte, bei der Grundsteuer künftig zwei verschiedene Hebesätze anzusetzen: für Wohngrundstücke wird er gesenkt, für Geschäftsgrundstücke erhöht. Damit setzt sich der Ausschuss über eine ausdrückliche Warnung von Kämmerer Thore Eggert hinweg.

Eggert verwies auf eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes, der auf eine höchstrichterliche Entscheidung hofft, um die Unsicherheiten für die Steuerzahler:innen und die Kommunen auszuräumen. Das Thema komme zum Start der Beratungen für den Haushalt 2026 zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt.

Eggert hatte von Anfang an gegen eine Differenzierung argumentiert – weil die Gefahr groß sei, dass diese Regelung von Gerichten aufgehoben werde. Der Kämmerer bringt den Haushaltsentwurf am Dienstag in den Stadtrat ein. Direkt danach will er über mögliche Folgen des Gelsenkirchener Urteils informieren. Bei der Sitzung des Finanzausschusses am Donnerstagabend gab es dazu keine Fragen.

120 der 396 Kommunen in NRW hatten die Differenzierung genutzt und sich dabei auf eine Kann-Vorschrift des Landes verlassen. So auch der Stadtrat in Bergisch Gladbach. Er hatte auf Initiative der CDU, der sich später auch die SPD und die Grünen angeschlossen hatten, für Nichtwohngrundstücke (also vor allem Geschäftsgrundstücke) ein Erhöhung des Hebesatzes von 731 auf 873 Punkte sowie eine Senkung für Wohngrundstücke von  731 auf 598 Punkte beschlossen.

Mit der Senkung sollte eine Mehrbelastung der Bürger:innen durch die Grundsteuerreform abgefedert werden. Den entsprechenden Einnahmeverlust für die Stadt sollten die höheren Sätze für Gewerbegrundstücke ausgleichen. Das ist genau die fiskalische Begründung, die jetzt vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angeführt worden ist.

Im Wortlauf: Die Begründung des Urteils

In der Begründung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heißt es:

„Die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Sie benachteiligen die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken. Bei dem gleichen Steuergegenstand sind einheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze sind zu rechtfertigen. Hierfür reichen rein fiskalische Gründe nicht aus.

Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch finden sich zur Überzeugung der Kammer keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eignet sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.“

Die Auswirkungen auf Bergisch Gladbach sind noch nicht abzusehen. Unter Umständen muss der Stadtrat neue Hebesätze beschließen und die Verwaltung alle rund 45.000 Bescheide neu ausstellen.

Kehrt die Stadt zu einem einheitlichen Steuersatz zurück, würde für alle Gewerbesteuerpflichtigen ein Hebesatz von voraussichtlich 653 Punkte gelten. Diesen Satz hatte das Landesfinanzministerium im Vorfeld der Festlegungen für die sogenannte Aufkommensneutralität berechnet: Die Stadt nimmt damit genau so viel aus der Grundsteuer B ein wie vor der Reform, die Gesamtheit der Steuerzahler wird nicht stärker belastet als zuvor.

Gegenüber dem aktuellen Stand würde das eine deutliche Entlastung der (relativ wenigen) Eigentümer von Gewerbegrundstücken und eine moderate Belastung der (relativ vielen) Eigentümer von Wohngrundstücken bedeuten.

1,3 Millionen Euro weniger im Haushalt

Die Alternative, jetzt die Sätze für Gewerbegrundstücke zu senken, die Sätze für Wohngrundstücke aber beizubehalten und die entsprechenden Einnahmeverluste hinzunehmen, kann sich die Stadt Bergisch Gladbach kaum leisten.

Ohnehin hatte sich das Finanzministerium ein Stück weit zugunsten der Steuerzahler:innen verschätzt, teilte Eggert im Finanzausschuss mit: nach aktuellem Stand werde die Aufkommensneutralität nicht erreicht, die Stadt nehme mit der Grundsteuer B rund 1,3 Millionen Euro weniger als vor der Steuerreform ein.

Der Bund der Steuerzahler NRW fordert ohnehin eine andere Lösung: nur die Hebesätze für Gewerbegrundstücke sollten gesenkt werden, den dadurch entstehenden Einnahmeverlust müsse das Land NRW den Kommune erstatten.

Journalist, Volkswirt und Gründer des Bürgerportals. Mail: gwatzlawek@in-gl.de.

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