Wer Immobilien vermietet, hat viele Möglichkeiten, seine Steuerlast zu senken. Entscheidend ist, die geltenden Regeln zu Werbungskosten, Modernisierungen, Verlusten und besonderen steuerlichen Situationen richtig zu nutzen. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Punkte – kurz und knapp– und wo Vermieter 2026 besondere Gestaltungsspielräume haben.

Von Christian Servos

Mieteinnahmen und Besonderheiten bei Kurzzeitvermietung

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung zählen:

  • Nettomieten
  • Vorausgezahlte Nebenkosten und Nachzahlungen
  • Zuschüsse
  • Einnahmen aus Stellplätzen, Garagen, Werbeflächen
  • Entgelte für WLAN‑Hotspots
  • Mietkautionen, sofern sie Schäden oder Mietausfälle ausgleichen

Kurzzeitvermietung (z. B. über Airbnb):

  • Einnahmen müssen vollständig angegeben werden
  • Bis 520 € pro Jahr bleibt die Vermietung steuerfrei
  • Wer diese Vereinfachungsregel nutzt, kann keine Werbungskosten abziehen
  • Bei hohen Einnahmen kann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen

Der Erste Teil des Beitrags

Abschreibungen und Abzugschancen für Vermieter (1)

Auch bei der Vermietung lassen sich Steuern sparen. Im ersten Teil dieser Übersicht geht es um die Möglichkeiten der Abschreibung der Gebäude. Damit lässt sich die Steuerlast über viele Jahre hinweg mindern.  (Bezahlter Beitrag)

1. Werbungskosten: Sofort Steuern sparen

Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie stehen, gelten grundsätzlich als Werbungskosten. Dazu zählen etwa:

  • Reparaturen
  • Zinsen für Immobilienkredite
  • Fahrtkosten
  • Verwaltungskosten
  • Makler- oder Gutachtergebühren

Die Werbungskosten werden direkt von den Mieteinnahmen abgezogen – und mindern so das steuerpflichtige Ergebnis.

2. Verluste sofort verrechnen

Entsteht aus der Vermietung ein Verlust, dürfen Vermieter diesen mit anderen positiven Einkünften verrechnen – z. B. mit dem Arbeitslohn oder Einkünften aus Kapitalvermögen.

Wichtig:

  • Sie müssen nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten.
  • Sie können sofort die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragen.
  • Arbeitnehmer können sich den Verlust als Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen.

Beides ist allerdings erst ab dem Jahr nach Kauf oder Fertigstellung der Immobilie möglich.

3. Modernisierungen: Was sofort abzugsfähig ist – und was nicht

Während der ersten drei Jahre nach Kauf

Hier gelten strenge Regeln, die viele Vermieter überraschen:

  • Modernisierungs- und Reparaturkosten sind nur sofort abzugsfähig, wenn sie
    ohne Umsatzsteuer ≤ 15 % der Gebäudeanschaffungskosten liegen.
  • Wird diese 15 %-Grenze überschritten, gelten die Ausgaben vollständig als
    anschaffungsnahe Herstellungskosten.
  • Diese müssen über 40 oder 50 Jahre abgeschrieben werden – ein erheblicher Steuer-Nachteil.

Das Finanzamt prüft nach Abschluss der drei Jahre, ob die 15 % eingehalten wurden.

Nach drei Jahren

Wird später modernisiert, gilt:

  • Maßnahmen, die nur den Standard erhalten, können
    sofort oder wahlweise über 2 bis 5 Jahre verteilt abgesetzt werden.
  • Investitionen, die Standard oder Nutzfläche erhöhen, sind nur bis 4.000 €/Jahr sofort abzugsfähig.

Steuertipp: Abschreibungspflicht legal vermeiden

Mit einem Trick können Käufer auch größere Modernisierungsmaßnahmen sofort absetzen:

Modernisieren Sie das Objekt vor dem steuerlichen Anschaffungszeitpunkt.

Das funktioniert so:

  1. Kaufvertrag abschließen.
  2. Übergabetermin einige Wochen/Monate später vereinbaren.
  3. In dieser Übergangsphase Modernisierungen durchführen.

Da die Immobilie steuerlich noch nicht erworben ist, gelten alle Kosten als laufender Erhaltungsaufwand – und sind sofort voll abzugsfähig.
(BFH, Az. IX B 121/19)

4. Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen

Vermieter zahlen mit dem Hausgeld auch in die Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft. Diese Beiträge gelten nicht sofort als Werbungskosten.

Ein Abzug ist erst möglich, wenn:

  • die Rücklage tatsächlich für abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen verwendet wurde, und
  • der Hausverwalter dies bescheinigt.

(Beschluss vom 14.01.2025, Az. IX R 19/24)

5. Klimaschäden: Neue steuerliche Erleichterungen

Starkregen, Unwetter, Hitze – Vermieter trifft der Klimawandel hart. Die Bundesländer haben Erleichterungen eingeführt:

Sofort abziehbar sind ohne weitere Prüfung:

  • Kosten zur Schadensbeseitigung an Grundstücken/Gebäuden bis 70.000 €
    (abzüglich Versicherungsleistungen).

Ist das Gebäude nicht mehr instandsetzbar:

  • Sofortabschreibung des Restwertes möglich.
  • Abrisskosten gelten ebenfalls als Werbungskosten.
  • Wird binnen 3 Jahren neu gebaut, gibt es eine Sonderabschreibung von 30 %
    auf die Wiederherstellungskosten (bis max. 2.000.000 € Baukosten).

6. Steuerchancen 2026: Kauf & Verkauf optimal gestalten

Beim Kauf: Aufteilung im Kaufvertrag

Ein hoher Gebäudewert bedeutet hohe Abschreibungen. Daher:

  • Gebäudewert möglichst hoch ansetzen
  • Bodenwert eher niedrig

Finanzamt muss dieser Aufteilung folgen, sofern sie fachlich vertretbar ist.
(BFH, Az. IX R 54/02 und IX R 12/14)

Exkurs: Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien                                                              

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (IX R 26/24) klargestellt, dass bei der steuerlichen Kaufpreise Aufteilung Denkmalimmobilie stets ein eigenständiger Bodenwert anzusetzen ist, der vor allem von der Lage abhängt; der Annahme des Käufers, der Bodenwert liege bei 0€, erteilte der BGH eine Absage. 

Beim Verkauf: Zehnjahresfrist beachten

  • Verkauf innerhalb von 10 Jahren → Gewinn ist steuerpflichtig, einschließlich der erhaltenen Abschreibungen.
  • Der Gewinn aus mitverkaufter Wohnungseinrichtung ist steuerfrei.
    (FG Münster, Az. 5 K 2493/18 E)
  • Verluste dürfen nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
  • Sind die 10 Jahre vorbei:
    Zinsen für Restkredite bleiben als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.
    (BFH, Az. IX R 45/13)

Mit freundlichen Grüßen

Christian Servos

Dipl. Kfm. | Steuerberater | Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)

Servos, Winter & Partner: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Odenthaler Str. 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 0 22 02/93 30 30
Telefax: 0 22 02/93 30 25
E-Mail: kanzlei@servos-winter.de

WebsiteFacebook

Seit über 40 Jahren beraten wir in Bergisch Gladbach und Köln unsere Mandanten mit einem hohen Maß an persönlicher Betreuung. Für uns als Kanzlei Servos Winter & Partner bedeutet das, Verständnis für die Aktivitäten unserer Mandanten aufzubringen und die dahinterstehende Philosophie nachzuvollziehen. Auf diese Weise tragen wir dazu bei, Ihren Erfolg nachhaltig zu sichern. Wir helfen Ihnen bei der Erreichung Ihrer wirtschaftlichen Ziele durch qualitativ hochwertige Wirtschafts- und Steuerberatungsleistungen.


Weitere Beiträge

Von Herzen spenden – und die Steuerlast senken

Der Dezember ist die Zeit des Gebens und der Solidarität. Viele Menschen nutzen diese Zeit, um Projekte zu unterstützen, die unsere Welt ein Stück besser machen. Spenden können Leben retten, bedrohte Tiere schützen, Kunst und Kultur bewahren und Initiativen fördern, die sich für den Klimaschutz einsetzen. Damit Ihre Unterstützung nicht nur dem guten Zweck dient, sondern auch steuerlich anerkannt wird, sollten Sie die wichtigsten Regeln kennen. (Bezahlter Beitrag)

Steueränderungen 2026: Mehr Netto, weniger Bürokratie

Neues Jahr, neue Regeln – und diesmal nicht nur für gute Vorsätze. Ab dem 1. Januar 2026 dreht der Fiskus an einigen Stellschrauben: Weniger Bürokratie, mehr Entlastung und ein paar echte Vorteile für Pendler, Rentner, Gastronomen und Ehrenamt. Wir zeigen, was sich ändert, wo Sie sparen können– verständlich und praxisnah. (Bezahlter Beitrag)

Mit dem Staat sanieren: Wie Sie die energetische Modernisierung steuerlich absetzen

Wer sein Haus energetisch saniert, kann nicht nur Heizkosten sparen und das Klima schützen – sondern auch Steuern. Doch wie funktioniert das genau? Wer profitiert davon? Und wie unterscheidet sich das von anderen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle? (Bezahlter Beitrag)

Omas Häuschen & die böse Erbschaftssteuer

Der Traum vom Eigenheim kann sich nach dem Tod eines Angehörigen schnell in eine steuerliche Herausforderung verwandeln. Wer eine Immobilie erbt, muss nicht nur an die emotionale Belastung denken, sondern auch an steuerliche Fallstricke. Mit kluger Planung lassen sich hohe Kosten vermeiden – und Streit in der Familie verhindern. (Bezahlter Beitrag)

„Investitionsbooster“: Jetzt ist er da!?

Die Bundesregierung hat mit dem Investitions-Sofortprogramm ein erstes Paket mit steuerlichen Erleichterungen verabschiedet, weitere Schritte zur Überwindung der Wachstumsschwäche sollen folgen. Für Unternehmen kommt es jetzt darauf an, diese Maßnahmen rasch in die Planung zu integrieren. So könnte es sinnvoll sein, bereits angedachten Investitionen etwas aufzuschieben. (Bezahlter Beitrag)

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Seit über 40 Jahren beraten wir in Bergisch Gladbach und Köln unsere Mandanten mit einem hohen Maß an persönlicher Betreuung.

Reden Sie mit, geben Sie einen Kommentar ab

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.