Mit einem Erbe übernimmt man alle Vermögenswerte, aber auch alle Verbindlichkeiten der verstorbenen Person. Wer das nicht möchte, kann das Erbe insgesamt ablehnen. Wie diese sogenannte Erbausschlagung funktioniert und was Sie dabei beachten sollten.

Von Liza Katherine Rothe

Wenn jemand stirbt, findet ein Gesamtübergang des Vermögens auf den/die Erben statt (Gesamtrechtsnachfolge). Das bedeutet, dass der Erbe/die Erbengemeinschaft sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der verstorbenen Person erbt und in sämtliche Rechts- und Pflichtenverhältnisse eintritt. Möchte man dies als Erbe verhindern, hat man die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Die Erbausschlagung ist ein rechtliches Instrument, das es einem potentiellen Erben erlaubt, das Erbe abzulehnen, wenn man beispielsweise keine Vermögenswerte möchte oder sich vor möglichen Verpflichtungen schützen will. Dies ist nur für das Erbe insgesamt, nicht für einzelne Gegenstände oder z. B. nur für die im Nachlass vorhandenen Verbindlichkeiten möglich. 

Wie funktioniert die Erbausschlagung?

Nach deutschem Recht muss die Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen – in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Tod und der Erbenstellung. Die Ausschlagung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht.

Wenn die Ausschlagung rechtzeitig und formgerecht erfolgt, gilt das Erbe als abgelehnt. In diesem Fall tritt die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge an die Stelle des ausschlagenden Erben. Das kann beispielsweise bedeuten, dass das Erbe an andere Verwandte fällt.

Wann kann die Ausschlagung sinnvoll sein?

Es kann insbesondere sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, wenn das Erbe überschuldet ist, also mehr Verbindlichkeiten als Vermögen vorhanden sind. Was passiert aber, wenn man sich hierüber geirrt hat?

Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

Eine Erbausschlagungserklärung kann u. U. angefochten werden. Der wohl häufigste Grund für eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Aber welche Fehlvorstellungen sind damit gemeint?

Mit dieser Fragestellung beschäftigen sich Gerichte immer mal wieder. So z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (21 W 146/23), das folgenden Fall zu entscheiden hatte: 

Die Erblasserin verstarb ohne Hinterlassung eines Testaments. Gesetzliche Alleinerbin war ihre Tochter. Diese schlug das Erbe form- und fristgemäß aus. Dabei ging sie davon aus, dass im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist. Erst später erfuhr sie, dass die Erblasserin über Bankguthaben von über 70.000 € verfügt hat, und erklärte daraufhin die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Erblasserin alkoholkrank gewesen sei, weshalb sie schlimme Kindheitserfahrungen gemacht und seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt habe. Von ihrem Tod habe sie durch die Polizei erfahren, die ihr u. a. von einer chaotischen Wohnung berichtet habe. Sie selbst habe recherchiert, dass es sich um eine Adresse hinter dem Bahnhof in einem sozialen Brennpunkt handelte. Ihren Antrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen.

Hiergegen legten sie Beschwerde ein, der das OLG Frankfurt a. M. mit folgender Begründung stattgab:

Die Ausschlagung der Erbschaft kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses gemäß §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Ein solcher liegt vor, wenn man falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses hat. Nicht indes, wenn die Ausschlagung bewusst auf der Grundlage ungenauer, veralteter Informationen erfolgt. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist also, wer ohne und unter bewusstem Verzicht auf eine nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen vermutliche Größe unterliegt, die Entscheidung folglich auf spekulativer Grundlage trifft.

Hier lag der Fall anders, denn die Tochter verließ sich nach Ansicht des OLG nicht nur auf ihre früheren Erfahrungen, sondern holte Erkundigungen ein, auf deren Grundlage sie zu der Überzeugung gelangte, dass die Erblasserin über kein Vermögen verfügte. Ihre Entscheidung traf sie nicht auf spekulativer Grundlage, sondern aufgrund der von ihr zusammengetragenen Tatsachen. Bei Abgabe der Ausschlagungserklärung befand sie sich damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Irrtum und hielt nicht lediglich das Fehlen von Vermögenswerten der Erblasserin für wahrscheinlich.

Hinweis: Wer zur Entscheidungsfindung über die Ausschlagung des Erbes Erkundigungen einholt, sollte darauf achten, sich nicht als Erbe zu gerieren, was als konkludente Annahme der Erbschaft ausgelegt werden kann.

Wie funktioniert die Anfechtung?

Die Frist für die Anfechtung beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält. Die Anfechtungserklärung muss ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt (s.o.) erfolgen.

Ihre Liza Katherine Rothe

Zur Person: Liza Katherine Rothe  ist Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Familien- und Erbrecht.

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Die renommierte Traditionskanzlei bietet seriöse und vertrauensvolle Rechtsberatung in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts, Familien- und Erbrechts, Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Bau- und Architektenrechts, Verkehrsrechts, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie Medizinrechts. Sie wurde 1969 in Bensberg gegründet und hat heute ihren Sitz in zentraler Lage zwischen Schlossstraße und Bahnhof.

Die Anwälte bei Leonhard & Imig leben klassische Werte wie Aufrichtigkeit und Bodenständigkeit. Bürger und Unternehmen aus dem Bergischen sowie dem rechtsrheinischen Köln profitieren von ihrer langjährigen Erfahrung und der breit gefächerten Fachanwaltsexpertise.

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