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Das Familienrecht hat sich gewandelt. Die Versorgerehe ist passé. Und doch steckt in vielen Ehen eine/r für die familiären Belange beruflich zurück. Welche Folgen das hat, wieso ein Ehevertrag hilft, und was der Ehevertrag sonst noch kann, erläutert Rechtsanwältin Uta von Lonski.

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Das Familienrecht hat sich in den letzten 40 Jahren erheblich verändert.

Noch bis 1977 war die Ehefrau nicht berechtigt, ohne Zustimmung ihres Mannes außer Haus erwerbstätig zu sein. Dem Ehemann oblag die Verwaltung ihres Vermögens. Die Scheidung erfolgte nach dem Schuldprinzip. Die nicht schuldige Ehefrau konnte davon ausgehen, im Fall der Trennung wirtschaftlich versorgt zu sein. Die Versorgerehe wurde erst mit der Familienrechtsreform 2008 beendet und die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten eingeführt.

Heute sind beide Ehegatten, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Absprache, zu Berufstätigkeit, Haushaltsführung und Kindererziehung berechtigt und verpflichtet. Der Gesetzgeber geht zumindest im Unterhaltsrecht davon aus, dass Gleichberechtigung und finanzielle Unabhängigkeit gelebt werden. Aber kommt die gesellschaftliche Realität hinterher?

Familienarbeit und ihre Folgen bei Scheidung

Viele Frauen (und manche Männer) arbeiten in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder nicht oder in Teilzeit. Dieser „Karriereknick“ ist nachweislich später nicht aufholbar. In der Rentenversorgung klafft eine Lücke.

So lange die Ehe besteht, ist dies rechtlich und finanziell kein Problem – so hat doch jeder Ehegatte Anspruch auf Familienunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen, die Haushaltsführung und Kindererziehung ist gleich hoch bewertet wie die Erwerbsarbeit, und der Lebensabend ist mit dem gemeinsamen Renteneinkommen in einem Haushalt ebenfalls gesichert.

Aber was ist im Scheidungsfall?

Der Gesetzgeber erwartet, dass jeder Geschiedene, der kein Kleinkind betreut, nach einer Trennung binnen kürzester Frist für sich alleine sorgen kann. Eltern sollen es stemmen, zwei Haushalte so komplett auszustatten, dass die Kinder im Wechselmodell betreut werden können, vielleicht sogar gegen den elterlichen Willen (so entschieden vom Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

Die Betreuungszeiten sind schon bei Dreijährigen maximal auszuschöpfen, und möglichst jede dieser Stunden mit Erwerbstätigkeit zu füllen. Abweichungen von der Regel, wenn ein Kind beispielsweise erhöhten Förder- und Betreuungsbedarf hat, müssen zeit- und kostenintensiv erstritten werden.

Individuelle Ehegestaltung und Ehevertrag

Dabei gibt es zahlreiche Gründe für die individuelle Gestaltung der Ehe: Beispielsweise ein Erziehungsideal, das spätere und geringere Fremdbetreuung der Kinder beinhaltet, eine Karriere, die wegen Ortswechseln oder zeitlicher Belastung keine vollschichtige Tätigkeit des Partners erlaubt, oder die Betreuung weiterer Angehöriger.

Wie sieht Ihre Lebensrealität aus? Wie haben Sie Ihr gemeinsames Leben nach Eheschließung und Kindern geplant? Vielleicht haben Sie noch gar nicht darüber nachgedacht? Oder leben Sie schon seit Jahren ganz anders, als der Gesetzgeber es sich vorstellt?

Wenn Sie ein anderes Ehe- und Familienmodell leben möchten, sollten Sie auch darüber nachdenken, wie Sie den Trennungsfall fair miteinander regeln können – und zwar am besten, bevor ein Streit entstanden ist.

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, und sollte nach wesentlichen Lebensereignissen (Geburt, Umverteilung der Berufstätigkeit…) auf erforderliche Anpassungen überprüft werden. Im Ehevertrag können Güterstand, Lebensgestaltung in der Ehe, Unterhalt nach der Ehe und Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) geregelt werden.

Weitere (nach-) eheliche Vereinbarungen

Ein Ehevertrag kann noch mehr:

Haben Sie ein Unternehmen? Regelungen über die Bewertungsmethode, pauschale Abgeltung oder Stundung ermöglichen die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne Gefährdung Ihrer Lebensgrundlage.

Steckt Ihr ganzes Vermögen im Eigenheim, damit die Kinder dort aufwachsen können? Dann regeln Sie heute, wie dies für einen Partner machbar ist, und wie Sie verhindern, dass es im Streitfall zur verlustreichen Zwangsversteigerung kommt.

Auch in der Trennungsphase sind Vereinbarungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen möglich und sinnvoll. Selbst nach der Scheidung dient die abschließende Vereinbarung über den Zugewinnausgleich dem Rechtsfrieden.

Für Ihre Fragen und Anliegen stehe ich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

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Kontakt: Reuterstr. 120
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 24 74 174
E-Mail: mail@ra-vonlonski.de

Zur Person: Rechtsanwältin Uta von Lonski hat ihre Wurzeln in Bergisch Gladbach. Nach 18-jähriger Anwaltstätigkeit in Bonn und Umgebung gründete sie im März 2018 ihre Kanzlei in Bergisch Gladbach-Hebborn.

Zur Kanzlei: Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

Zur Philosophie: Die Beratung und Vertretung im Erbrecht, Konflikte im Familienrecht, und der Umgang mit dem Blick auf Krankheit und Schwäche erfordern Fingerspitzengefühl. Geht es um die Wahrung guter Beziehungen? Um die Durchsetzung im Konfliktfall? Um eine schnelle, saubere Einigung?

Um die persönliche und wirtschaftliche Belastung gering zu halten, lege ich großen Wert auf ein sauberes Herausarbeiten der Mandanteninteressen.

Ich berate Sie vorsorglich, um die Ehe, die Trennung, den Todes- oder Krankheitsfall in Ihrem und im Sinne Ihrer Familie zu gestalten.

Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich, in Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Unterhaltsangelegenheiten und vielen anderen Familiensachen. Ebenso setze ich mich für Ihre Ansprüche in Erbstreitigkeiten ein.

Schließlich informiere ich Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten, Vorsorge für den Fall von Krankheit und Demenz zu treffen.

Ihre Uta von Lonski

hat ihre Wurzeln in Bergisch Gladbach. Nach 18-jähriger Anwaltstätigkeit in Bonn und Umgebung gründete sie im März 2018 ihre Kanzlei in Bergisch Gladbach-Hebborn. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

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