Annika Zwarg ist Rechtsanwältin in Sozietät Bietmann. Einer ihrer Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich Sozialrecht.

Leistungssport kann teuer sein, insbesondere, wenn man Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezieht. Doch kann man diese Kosten als Leistungen zur Teilhabe am Leben geltend machen?

Von Annika Zwarg

Über diese Fragestellung hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 02.02.2022, Az.: L 2 AS 261/19) zu entscheiden. 

Der Fall

Die minderjährige Klägerin begehrt die Übernahme der vom Landesschachverband Schach e.V. vorfinanzierten nicht gedeckten Kosten für die Teilnahme an den Deutschen Jugendeinzelmeisterschaften im Schach im Mai 2016 in Höhe von 382 EUR von dem Beklagten. Sie lebt bei ihrem Vater und bezog in einer Bedarfsgemeinschaft mit diesem laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der Beklagte bewilligte als Leistungsträger der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von 941,32 EUR monatlich. Ihr Vater ist allein sorgeberechtigt für seine Tochter. Die Klägerin war Mitglied im Sportverein im Bereich Schach. Ab 2014 setzte sie die ihr durch den Beklagten bewilligten Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10,00 EUR monatlich für den Mitgliedsbeitrag im Sportverein ein.

Ihr Vater stellte für sie bei dem Leistungsträger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Deutschen Jugendeinzelmeisterschaft im Schach. Die Kosten für die Teilnahme (inkl. Zweibettzimmer) abzüglich einer Förderzusage beliefen sich auf 382 EUR. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, ein Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt im gerichtlichen Verfahren, den Beklagten zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für die Teilnahme an der Deutschen Jugendeinzelmeisterschaft im Schach in Höhe von 382 EUR zu gewähren. 

Die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt

Die Klage wurde abgewiesen und die Berufung wurde seitens des Landessozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt, nachdem der Klägerin keine weiteren Leistungen zur Teilhabe am Leben hinsichtlich der Jugendeinzelmeisterschaften im Schach zustehen. 

Das Gericht führt aus, dass nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II a.F. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Aufwendungen erbracht werden können, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nr. 1-3 entstehen. Ein solcher Zusammenhang besteht nur bei Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind.

Ein solcher innerer Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen. Insofern kann z.B. die Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei der Teilnahme an Jugendmeisterschaften auf Landes- oder Bundesebene, ausscheiden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Deutschen Einzelmeisterschaften im Schach, insbesondere die Unterbringungskosten im Hotel, können hierunter nicht gefasst werden.

Das Gericht führt hierzu aus, dass diese Kosten nicht mehr im Zusammenhang mit der geförderten Mitgliedschaft im Sportverein als Aspekt der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen.  Die in diesem Zusammenhang geregelten Bedarfe sollen den Anspruch auf Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfüllen.

Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich neben den Mitteln zur Sicherung der physischen Existenz auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – juris Rn. 135). 

Durch den Anspruch auf Teilhabe sollen finanzielle Hürden beseitigt werden, die einer Integration von Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft entgegenstehen. Insofern wird durch § 28 Abs. 7 SGB II ein Teil der sonst im Regelbedarf für Kinder und Jugendliche enthaltenen Positionen ausgelagert und pauschaliert berechnet.

Ein vergleichbarer innerer Zusammenhang zu einer Teilhabe am Vereinsleben und dem sozialen Kontakt zu anderen Kindern und Jugendlichen ist nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen. Kosten, die dem Leistungssport oder einer darauf abzielenden besonderen Talentförderung zuzurechnen sind, betreffen wertungsmäßig nicht mehr die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft durch die Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Sportverein. Daher war die Berufung unbegründet.

Anspruch auf Leistungen oder nicht

Das Landessozialgericht zeigt in seinem Urteil auf, dass die Kostenübernahme, die bei einer über den gewöhnlichen Rahmen des Breitensports hinausgehenden Ausübung des Sports als Leistungssport anfallen, nicht gewährleistet werden kann bzw. muss. Insofern sei es nicht die Aufgabe des SGB II-Trägers als Ausfallschuldner im Bereich der Begabtenförderung einzutreten, wenn die Kosten nicht durch die Verbände, Sportförderung oder Sponsoren abgedeckt sind.

Die Frage, welche Kosten zur Teilhabe am Leben gehören und welche nicht, sind nicht immer leicht zu beantworten. Es ist u.a. eine Frage der Auslegung sowie Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Dies zeigt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der vorgenannten Entscheidung.

Haben auch Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten und wissen nicht, wie sie sich weiter verhalten sollen? Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Annika Zwarg
Rechtsanwältin  

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
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Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Annika Zwarg ist Rechtsanwältin an den Standorten der Sozietät Bietmann in Bensberg und Köln. Einer ihrer besonderen Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Bereich Sozialrecht. Frau Zwarg ist Ihre Ansprechpartnerin in allen Fragen des Sozialrechts.

Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist seit Beginn des Jahres 2019 in den ehemaligen Räumen der Deutschen Bank in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern im rheinisch-bergischen Raum tätig.

Die Sozietät ist für ihre qualifizierte Arbeit in der Steuerberatung überregional bekannt. Zu den Kunden gehören insbesondere mittelständische Unternehmen, als auch größere nationale wie internationale Unternehmen und Konzerne sowie Verbände und Privatpersonen. Die steueroptimierte Beratung steht bei uns im Vordergrund.

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Mit einem hohen Maß an Expertise und Spezialisierung begleiten wir Unternehmen und Privatpersonen insbesondere auch im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts und sichern so eine umfassende, effiziente und zielorientierte Beratung und Vertretung unserer Mandanten auf dem gesamten Gebiet des Steuerrechts.

Gegründet wurde die Sozietät vor nunmehr 30 Jahren von dem heutigen Seniorpartner, Prof. Dr. Rolf Bietmann, der als Anwalt und Hochschullehrer sowie als Vorsitzender der Erfurter Gesellschaft zur Pflege des Arbeitsrechts am Sitz des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt bundesweit bekannt ist.

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Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern für die Menschen in Bergisch Gladbach und im rheinisch-bergischen Raum tätig. Der Schwerpunkt liegt auf arbeits- und wirtschaftsrechtlichen Themen.

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