Carsten Schwettmann

Carsten Schwettmann

Carsten Schwettmann – Rechtsanwalt und überzeugter Karnevalist und Mitglied im Corps a la suite der Prinzengarde Köln sowie im  Senat der KG Alt Paffrath – gibt nützliche Verhaltensregeln für die fünfte Jahreszeit.

+ Anzeige +

O wär im Februar doch auch,

Wie´s anderer Orten ist der Brauch

Bei uns die Narrheit zünftig!

Denn wer, so lang das Jahr sich mißt,

Nicht einmal herzlich närrisch ist,

Wie wäre der zu anderer Frist

Wohl jemals ganz vernünftig.

(Theodor Storm, 1817-1888, Jurist, Dichter und Novellist)

Während der fünften Jahreszeit geht es gerade im Straßenkarneval hoch her. Wer nicht im Krankenhaus oder vor Gericht landen möchte, hat einiges zu beachten.

Allgemein gilt: Auch das närrische Treiben wird nicht grenzenlos gewährt! Rechtsprechung, Verkehrssicherungspflichten, Arbeitssicherheit und Arbeitsverträge zeigen der Narretei ihre Grenzen auf. Es gibt keine grenzenlose Narrenfreiheit.

Arbeitsverpflichtung trotz Karneval?

„Blaumachen“ ist selbst an Karneval nicht erlaubt, wenn es arbeitsvertraglich nicht vereinbart ist. Auch in der fünften Jahreszeit muss ein Arbeitgeber nicht zwingend Arbeitsbefreiung gewähren. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Arbeitsgericht Köln, Az. 2 Ca 6269/09).

Grundsätzlich gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf freie Karnevalstage.

Alkohol am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr?

Ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Ob Alkohol am Arbeitsplatz generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen im Unternehmen ab. Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Berufskraftfahrer auch im Karneval. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, ob der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist (Az. 10 S 1164/02).

Wer sich nach wenigen Stunden Schlaf mit Restalkohol hinters Steuer setzt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen auch seinen Versicherungsschutz nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 19 U 167/01).

Fahrradfahren ist in diesem Zusammenhang keine Alternative. Wer betrunken Fahrrad fährt und sich dabei verletzt, riskiert ebenso den Schutz der privaten Unfallversicherung. Im Falle einer Polizeikontrolle kann dieses Verhalten auch den PKW-Führerschein „kosten“.

Aber auch wer den PKW nach dem Alkoholkonsum stehen lässt, riskiert seinen Versicherungsschutz. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass bei einem Fußgänger mit 2,67 Promille Blutalkoholgehalt eine durch den Alkohol bedingte Bewusstseinsstörung vorliegt. Bei Fußgängern seien Unfälle ab zwei Promille im Regelfall auf die Alkoholisierung zurückzuführen. Ein Anspruch auf Leistung der Unfallversicherung bestehe dann nicht mehr (Az. 5 W 111/05).

Karnevalsmusik und Kostüme bei der Arbeit?

Der Arbeitgeber kann Radios am Arbeitsplatz verbieten. „Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört“, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 75/83). „Arbeitet er ohne die erforderliche Konzentration und deshalb fehlerhaft, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten“.

Am Arbeitsplatz darf auch gefeiert werden, aber nur im Falle der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss zustimmen, ob z.B.

  • sich die Beschäftigten kostümieren dürfen,
  • Alkohol konsumiert werden darf,
  • Karnevalsmusik aus dem Radio erklingen darf oder
  • der Rosenmontagszug im Fernsehen bzw. im Life-Stream angeschaut werden darf. 

Darf an Altweiber jeder Schlips abgeschnitten werden?

Närrinnen dürfen nicht jeden Schlips abschneiden. Mithin sind Männer, die an Altweiber im Rheinland mit Schlips ins Büro kommen, nicht automatisch selbst schuld. Obwohl es ein bekannter Brauch ist, dass Frauen an diesem Tag die Krawatten der Männer abschneiden, müssen Närrinnen in manchen Fällen aber doch für den Schaden aufkommen, hat das Amtsgericht Köln entschieden. Ein Kunde kam mit Krawatte bekleidet in ein Reisebüro und ohne zu fragen, versuchte eine Mitarbeiterin, den Schlips abzuschneiden und beschädigte ihn dabei. Der Schaden musste ersetzt werden (Az. 20 C 691/87).

Männern sei deshalb empfohlen, an Weiberfastnacht keine oder nur eine wertlose Krawatte zu tragen. Damit lässt sich ein Rechtsstreit wegen Sachbeschädigung verhindern, wenn die Närrinnen zur Schere greifen.

Grabscher riskieren auch an Karneval den Job!

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist tabu, anderenfalls muss mit der fristlosen Kündigung gerechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 (Az. 2 AZR 651/13) die Rechte der Arbeitgeber aus einer Entscheidung des Jahres 2011 (Az. 2 AZR 323/10). Hemmungslosigkeit hat sehr enge Grenzen, auch an Karneval.

An Karneval darf es lauter werden! In der eigenen Wohnung gilt die spätere Nachtruhe nicht.

Traditionelle Veranstaltungen an Sitzungen und Weiberfastnachtsfeiern dürfen auch laut sein und länger dauern. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz sind solche Veranstaltungen traditionelle Ereignisse, die nur sehr selten vorkommen. Belästigungen der Nachbarn seien zumutbar. Konzerteinlagen und lautes Feiern seien bis 24 Uhr erlaubt (Az. 6 B 10279/04).

Ausnahmezustände herrschen zumindest in der Nacht von Rosenmontag auf Faschingsdienstag. Aber selbst in dieser Ausnahmesituation musste ein Gastwirt nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Köln (Az. 532 OWi 183/96) kein Bußgeld bezahlen, weil er seine Gäste nur vergeblich zur Verringerung der Lautstärke aufgefordert habe. Es entspreche jahrelanger Übung, dass es zu Zeiten des Straßenkarnevals sehr laut werden könne.

Narren, die zu Hause feiern, müssen sich jedoch in der Lautstärke zügeln. Es gebe auch zur Karnevalszeit kein Gewohnheitsrecht, nach dem der Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfe (Oberlandesgericht Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 – Owi 197/89 l). Spätestens ab 22 Uhr müsse die Musik leiser gestellt werden.

Tanzen bei ausgelassener Stimmung trotzdem erst nach Einverständnis!

Ungestümen Tänzern, die eine Frau schwungvoll und ungefragt auf die Tanzfläche ziehen und dabei gemeinsam stürzen, können sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. So ging das Oberlandesgericht Hamburg bei einer solchen Konstellation nicht von einem gemeinsamen Tanz aus und verurteilte den Tänzer wegen der Verletzungen der Frau zu einem Schmerzensgeld (Az. 6 U 262/98).

Keine Haftung bei tieffliegenden Kamelle

Wer einen Karnevalszug besucht und von einem der geworfenen Gegenstände verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Amtsgericht Köln (Az. 123 C 254/10). Es sei davon auszugehen, dass „das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt ist“.

 Autobeschädigung aufgrund „Nubbelverbrennung“

Veranstaltet ein Gastwirt eine „Nubbelverbrennung“, so hat er nach einem Urteil des Landgerichtes Köln dafür zu sorgen, dass Personen oder Sachen nicht zu Schaden kommen. Ein Gastwirt ist zur Vornahme von Schutzmaßnahmen verpflichtet, weil er als Veranstalter oder Organisator eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Geschädigter müsse, da eine Nubbelverbrennung nicht überall in einer Stadt oder Gemeinde stattfinde, nicht mit einem erhöhten Schadensrisiko rechnen (Az. 34 S 272/89).

Aufsichtspflichten und Vorsichtsmaßnahmen des Veranstalters

Ein Veranstalter muss nach einer Entscheidung des Landgerichtes Ravensburg für alle Umzugsteilnehmer Verhaltensregeln aufstellen und deren Einhaltung überwachen (Az. 3 S 145/96). Setzt ein Veranstalter Pferde ein, kann er für entstehende Schäden nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz haftbar gemacht werden (Az. 5 U 1812/90).

Um Schäden zu vermeiden, dürfen die Veranstalter auch Vorsichtsmaßnahmen treffen. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein solches Verbot für den Kölner Straßenkarneval grundsätzlich zulässig sei (Az. 5 B 1475/10).

Wir beraten Sie gerne, Ihr Carsten Schwettmann

Kontakt: Schwettmann Rechtsanwälte                             

Rechtsanwalt Carsten Schwettmann 
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vertragsanwalt des Dt. BundeswehrVerbandes e.V.
Oberbürgermeister a.D.
Richter am Verwaltungsgericht a.D.

Rechtsanwalt Harro Bunke

Tel.02202-12 406 00
Fax 02202-12 406 99
Email: kanzlei@sar-rechtsanwaelte.de

Website

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Öffentliches Recht/ Infrastruktur
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht/Vergaberecht
  • Beamtenrecht/Soldatenrecht/ Disziplinarrecht
  • Glücks- und Gewinnspielrecht
  • Wirtschaftsmediation

S│R Schwettmann Rechtsanwälte ist eine Kanzlei, die ihre Mandanten mit den Rechtsanwälten Carsten Schwettmann und Harro Bunke als erfahrene und durchsetzungsstarke Partner in ausgewiesenen Rechts-, Organisations- und Prozessangelegenheiten unterstützt.

Wir verfügen über ein außerordentliches Branchen-Knowhow und langjährige praktische Erfahrungen in Führungspositionen in unterschiedlichen juristischen Branchen.

Unsere Kernkompetenzen umfassen das breite Spektrum des Öffentlichen Rechts und hier insbesondere das Bau- und Umweltrecht, das Wirtschaftsrechtsverwaltungsrecht, das Vergaberecht sowie das Beamten – und Soldatenrecht einschließlich Disziplinarrecht. Ein weiterer Fokus ist auf die Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Interessenvertretung im Glücks- und Gewinnspielrecht gerichtet.

Die Kanzleischwerpunkte liegen nicht nur auf fundierter traditioneller Rechtsberatung, sondern auch auf einer Interessenvertretung mit einem modernen Dienstleistungsgedanken. Das Beratungsziel besteht in erster Linie in der Vermeidung von langwierigen Gerichtsprozessen durch Erarbeitung und Durchsetzung von außergerichtlichen Lösungen, auch mit einer ausgewogenen Wirtschaftsmediation.

Sind gerichtliche Auseinandersetzungen unvermeidbar, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor allen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bis zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht.

Erforderlichenfalls arbeiten wir mandatsbezogen und überregional mit Kooperationspartnern in interdisziplinären und einzelfallbezogenen Teams zusammen.

Bitte beachten Sie auch:

Glücksspiele regulieren – gewerbliche Spielhallen begrenzen

Glücksspiele regulieren – gewerbliche Spielhallen begrenzen

Das Baurechts-ABC für das Jahr 2018

... hat als Rechtsanwalt, ehemaliger Oberbürgermeister und ehemaliger Verwaltungsrichter langjährige praktische Erfahrungen und außerordentliches Branchen-Knowhow gesammelt. In seiner Kanzlei bietet der Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht eine fundierte traditionelle Rechtsberatung...

Reden Sie mit, geben Sie einen Kommentar ab

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.