Carsten Schwettmann

Carsten Schwettmann

Von Carsten Schwettmann und Harro Bunke, Rechtsanwälte

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Seit Jahrtausenden spielen die Menschen – zum Vergnügen, zum Zeitvertreib, mit und um Geld. In seinen berühmten „Briefen zur ästhetischen Erziehung des Menschen” hat der Dichter Friedrich von Schiller (*10.11.1759, †9.5.1805) den Spieltrieb des Homo Ludens (der spielende Mensch) entdeckt und ihm ein geistiges Denkmal gesetzt:

„Der Mensch spielt nur, wo er in voller Bedeutung des Wortes Mensch ist,
und er ist nur da ganz Mensch, wo er spielt.“

Auch der bedeutende russische Schriftsteller Fjodor Michailowitsch Dostojewski (*11.11.1821, †9.2.1881) beschrieb in seinem Roman „Der Spieler“ das Milieu der Spieler aufs Genaueste, an ihrer Spitze die Spieler aus Leidenschaft, die dem Glücksspiel verfallen sind. Präzise und detailliert beschreibt Dostojewski die Auswirkungen der Spielsucht, die er aus eigener Erfahrung kannte. 

Ein Thema, das nach wie vor sehr aktuell ist.

Mit dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – GlüStV 2012) haben die Bundesländer Regelungen beschlossen, um unter anderem die Spielsucht zu bekämpfen und einen angemessenen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.

Damit sind einige Neuregelungen zu beachten – die auch Auswirkungen auf die Spielhallenlandschaft in Bergisch Gladbach haben. 

Harro Bunke

Die gemäß § 1 GlüStV 2012 gleichrangigen Ziele des Staatsvertrages:

  • Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.
  • Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • Den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten.
  • Sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
  • Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Auflagen für Aufsteller und Betreiber gewerblicher Spielhallen

§ 6, 2 Abs. 3 und 4 GlüStV 2012 verpflichten Aufstellunternehmer von gewerblichen Geldspielgeräten und Betreiber gewerblicher Spielhallen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und ihr Personal zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Das Abstandsgebot und Verbundverbot

Mit den §§ 24 bis 26 GlüStV 2012 sind einschneidende Begrenzungen für gewerbliche Spielhallen beschlossen worden: Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, eine sogenannte glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Diese Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen und kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen, das sogenannte Abstandsgebot). Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen, das sogenannte Verbundverbot. 

Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.

Die Übergangsfrist läuft Ende November aus

29 Abs. 4 GlüStV legt fest, dass gewerbliche Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar gelten. In NRW endet diese Frist am 30. November 2017.

Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie des Abstandsgebots und/oder des Verbundverbots (§ 25) für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen.

Die Bundesländer haben die spielhallenbezogenen Vorschriften des GlüStV 2012 mit Ausführungsgesetzen zum GlüStV 2012 bzw. Spielhallengesetzen in länderspezifische Spielhallenregelungen umgesetzt, die teilweise weit über die Vorgaben des GlüStV 2012 hinausgehen.

Die Beantragung einer Erlaubnis für Spielhallen bedarf einer sorgfältigen, detaillierten Prüfung des konkreten Einzelfalls. Erforderlichenfalls ist gegen eine ablehnende Entscheidung einer Kommune ein Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten erforderlich. Dabei gibt es sehr viel zu beachten.

Ein zweiter Teil dieses Beitrags erscheint am 6.12.2017.

Wir beraten Sie gerne, Ihre Carsten Schwettmann und Harro Bunke

Kontakt: Schwettmann Rechtsanwälte                             

Rechtsanwalt Carsten Schwettmann 
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vertragsanwalt des Dt. BundeswehrVerbandes e.V.
Oberbürgermeister a.D.
Richter am Verwaltungsgericht a.D.

Rechtsanwalt Harro Bunke

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Fax 02202-12 406 99
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  • Öffentliches Wirtschaftsrecht/Vergaberecht
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  • Glücks- und Gewinnspielrecht
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S│R Schwettmann Rechtsanwälte ist eine Kanzlei, die ihre Mandanten mit den Rechtsanwälten Carsten Schwettmann und Harro Bunke als erfahrene und durchsetzungsstarke Partner in ausgewiesenen Rechts-, Organisations- und Prozessangelegenheiten unterstützt.

Wir verfügen über ein außerordentliches Branchen-Knowhow und langjährige praktische Erfahrungen in Führungspositionen in unterschiedlichen juristischen Branchen.

Unsere Kernkompetenzen umfassen das breite Spektrum des Öffentlichen Rechts und hier insbesondere das Bau- und Umweltrecht, das Wirtschaftsrechtsverwaltungsrecht, das Vergaberecht sowie das Beamten – und Soldatenrecht einschließlich Disziplinarrecht. Ein weiterer Fokus ist auf die Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Interessenvertretung im Glücks- und Gewinnspielrecht gerichtet.

Die Kanzleischwerpunkte liegen nicht nur auf fundierter traditioneller Rechtsberatung, sondern auch auf einer Interessenvertretung mit einem modernen Dienstleistungsgedanken. Das Beratungsziel besteht in erster Linie in der Vermeidung von langwierigen Gerichtsprozessen durch Erarbeitung und Durchsetzung von außergerichtlichen Lösungen, auch mit einer ausgewogenen Wirtschaftsmediation.

Sind gerichtliche Auseinandersetzungen unvermeidbar, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor allen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bis zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht.

Erforderlichenfalls arbeiten wir mandatsbezogen und überregional mit Kooperationspartnern in interdisziplinären und einzelfallbezogenen Teams zusammen.

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... hat als Rechtsanwalt, ehemaliger Oberbürgermeister und ehemaliger Verwaltungsrichter langjährige praktische Erfahrungen und außerordentliches Branchen-Knowhow gesammelt. In seiner Kanzlei bietet der Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht eine fundierte traditionelle Rechtsberatung...

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1 Kommentar

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  1. was passiert mit den Spielhallen auf der Bensberger Str. unmittelbar an der Berufsschule, sind die schon 350 m von den Schulen entfernt?