Warum eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten den Pflichtteil oft nicht beseitigt.

Von Liza Katherine Rothe

Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kann Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger nicht ohne Weiteres verhindern. Bestimmte Schenkungen werden bei der Berechnung des Pflichtteils so berücksichtigt, als gehörten sie wertmäßig noch zum Nachlass. Dieser sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 BGB geregelt.

Der Zweck der Regelung ist klar: Ein Erblasser soll seinen Nachlass nicht dadurch praktisch reduzieren können, dass er kurz vor seinem Tod Vermögenswerte unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Pflichtteilsberechtigte können deshalb grundsätzlich den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Wie schwierig die rechtliche Bewertung sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.06.2025, Az. 1 U 1335/24 Erb. In dem Verfahren ging es um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der Übertragung eines vermieteten Grundstücks. Zugunsten des Übertragenden war eine lebenslange Leibrente vereinbart und durch eine Reallast gesichert.

Das Gericht stellte klar: Eine Schenkung wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, wenn zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als zehn Jahre liegen. 

Die Eigentumsübertragung allein genügt aber nicht immer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Erblasser seine Eigentümerstellung nicht nur endgültig aufgeben. Er muss grundsätzlich auch darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin selbst zu nutzen. Andernfalls hat er den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögens noch nicht ausreichend entbehrt.

Die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt nicht unbegrenzt. Innerhalb der ersten zehn Jahre wird der Wert der Schenkung schrittweise reduziert. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird sie vollständig berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr vermindert sich der anzusetzende Wert um 10 %. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Diese sogenannte Abschmelzung setzt jedoch voraus, dass die Frist tatsächlich begonnen hat. Das ist insbesondere bei Immobilien problematisch, wenn sich der Schenker wesentliche Nutzungsrechte vorbehält.

Der Bundesgerichtshof hat dies vor allem für den uneingeschränkten Nießbrauch entschieden. Ein Nießbrauch ermöglicht es dem Berechtigten, eine Immobilie selbst zu nutzen oder ihre Erträge, z. B. Mieteinnahmen zu behalten. Behält sich der Schenker diese umfassende Nutzungsmöglichkeit vor, hat er den wirtschaftlichen Genuss der Immobilie regelmäßig noch nicht aufgegeben.

Wohnrecht, Nießbrauch und Leibrente

In der Praxis übertragen Eltern häufig ein Haus oder eine Wohnung auf ihre Kinder, wollen aber weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen erhalten. Deshalb werden Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Leibrenten, Pflegeverpflichtungen oder Rückübertragungsrechte vereinbart.

Ob die Zehnjahresfrist dadurch in Gang gesetzt wird, hängt vom konkreten Vertrag ab. Das Oberlandesgericht Naumburg hat am 04.08.2022, Az. 2 U 162/21 beispielsweise entschieden, dass eine Grundstücksüberlassung trotz Eigentumsübertragung keine maßgebliche Leistung im Sinne der Zehnjahresfrist darstellen kann, wenn ein lebenslanges Wohnrecht, Pflegeverpflichtungen und ein gesicherter Rückübertragungsanspruch vereinbart sind.

Eine Leibrente kann dagegen eine echte Gegenleistung darstellen. Dann liegt möglicherweise keine vollständige Schenkung vor. Ist die Gegenleistung allerdings deutlich geringer als der Wert des übertragenen Vermögens, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Der unentgeltliche Teil bleibt dann für die Pflichtteilsergänzung relevant.

Wie wird der Anspruch berechnet?

Für die Berechnung wird der Wert der Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Bei einem Grundstück unter Nießbrauch wird dabei nicht automatisch der Wert eines unbelasteten Grundstücks angesetzt, sondern der Wert des Nießbrauchs in Abzug gebracht. Relevant kann nur der Wert sein, der den Wert des Nießbrauchs oder anderer vorbehaltener Rechte übersteigt. 

Schenkungen an den Ehegatten

Eine Sonderregel gilt bei Schenkungen an den Ehegatten. Die Zehnjahresfrist beginnt nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich nicht vor der Auflösung der Ehe. Deshalb können auch länger zurückliegende Schenkungen an den Ehegatten bei späteren Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant sein.

Die Annahme, eine Schenkung sei nach zehn Jahren automatisch sicher, kann bei einer Ehegattenschenkung daher falsch sein. Entscheidend sind der konkrete Zeitpunkt der Auflösung der Ehe und der genaue Inhalt der Übertragung.

Kann der Beschenkte selbst haften?

Zunächst richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelmäßig gegen den Erben. Reicht der Nachlass zur Zahlung nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte dann die Herausgabe des Geschenks oder die Zahlung des fehlenden Betrags verlangen.

Das kann etwa ein Kind treffen, das kurz vor dem Tod eines Elternteils ein Grundstück erhalten hat, während im Nachlass kaum noch Geld vorhanden ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Gegenstands durch Zahlung des geschuldeten Betrags abwenden.

Fazit

Einfach alles zu verschenken ist keine verlässliche Strategie gegen Pflichtteilsansprüche. Schenkungen können den Pflichtteil sogar erhöhen. Bei Immobilien kommt es nicht allein auf den Grundbucheintrag an. Entscheidend ist auch, ob der Schenker die wirtschaftliche Nutzung tatsächlich aufgegeben hat. Nießbrauch, Wohnrechte, Renten und Pflegeverpflichtungen können den Beginn und die Höhe der Pflichtteilsergänzung erheblich beeinflussen.

Wer Vermögen übertragen möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Pflichtteilsansprüche entstehen können und ob die eigene Versorgung gesichert bleibt. Eine langfristige notarielle und erbrechtliche Planung kann Streit zwar nicht immer verhindern, die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aber deutlich verringern.

Ihre Liza Katherine Rothe

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