Was der Bundesgerichtshof (BGH) zur Grabpflege im Testament und zur Mindestbeteiligung von Angehörigen entschieden hat.

Von Liza Katherine Rothe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.05.2021 über die Frage entschieden, wie mit Kosten für die Grabpflege nach einem Todesfall rechtlich umzugehen ist, d. h. ob sie als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und den Pflichtteil von Angehörigen verringern dürfen. Dabei geht es vor allem um die Fragen, was genau Beerdigungskosten sind und wie der Pflichtteilsanspruch geschützt wird.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Die Erblasserin war kinderlos und hatte den Kläger Jahre zuvor adoptiert. In ihrem handschriftlichen Testament setzte sie mehrere Personen mit bestimmten Prozentanteilen am Nachlass ein und ordnete an, dass der „Rest“ des Vermögens für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes verwendet werden soll. 

Der Nachlass hatte einen Wert von 16.102,74 Euro, es gab bereits andere Schulden des Nachlasses in Höhe von 6.337,55 Euro. Die Testamentsvollstreckerin holte Angebote für eine zwanzigjährige Grabpflege zwischen rund 7.300 Euro und 11.600 Euro ein. Der Kläger meinte, diese Grabpflegekosten dürften seinen (Zusatz)Pflichtteil nicht mindern und verlangte diesen ohne Berücksichtigung dieser Kosten. Amtsgericht und Landgericht sahen das anders und wiesen seine Klage ab.

Der BGH gab der Revision statt und stellte klar, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB sind. Diese Vorschrift erfasse ausschließlich die eigentlichen Kosten der Beerdigung, die mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten Grabstätte abgeschlossen sind.

Laufende Pflegekosten beruhen lediglich auf einer sittlichen Verpflichtung und fallen daher nicht unter die Beerdigungskosten. Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ändere daran zivilrechtlich nichts.

Gleichwohl kann eine letztwillige Verfügung über Grabpflege als Auflage (§§ 1940, 2192 BGB) oder als Zweckvermächtnis (§§ 1939, 2156 BGB) eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld (§ 1967 Abs. 2 BGB) begründen.

Im konkreten Fall sah der BGH in der Verfügung, den Rest des Vermögens für Beerdigung und Grabpflege zu verwenden, eine an die Erben gerichtete Auflage. Diese Auflage stellt zwar eine Nachlassverbindlichkeit dar, führt aber nicht zu einer Kürzung des Pflichtteils oder Zusatzpflichtteils.

Zentral betonte der BGH den Vorrang des Pflichtteils gegenüber Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen. Er stellte klar, dass Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten vor Verbindlichkeiten aus vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen zu erfüllen sind.

Es soll dem Erblasser verwehrt sein, den grundrechtlich geschützten Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Anordnungen, wozu auch eine umfangreiche Grabpflege zählt, auszuhöhlen. Entsprechend können Grabpflegekosten, die allein auf einer testamentarischen Auflage beruhen, bei der Pflichtteilsberechnung nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Anders liegt der Fall dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich um eine vom Erblasser herrührende Schuld, die als Erblasserschuld den Nachlasswert pflichtteilsmindernd beeinflusst.

Sind Grabpflegekosten nun Beerdigungskosten?

  • Der BGH sagt klar: Nein, die laufende Grabpflege stellt keine Beerdigungskosten im Sinne des Gesetzes dar. 
  • Beerdigungskosten sind nur die Kosten für die eigentliche Bestattung, also Trauerfeier, Sarg, Grabstelle und die erstmalige Gestaltung der Grabstätte. 
  • Die späteren laufenden Kosten für Reinigung, Bepflanzung und Pflege des Grabes gehören nicht mehr dazu.
  • Auch wenn das Steuerrecht erlaubt, bestimmte Grabpflegekosten von der Erbschaftsteuer abzusetzen, ändert das an dieser zivilrechtlichen Bewertung nichts.

Was bedeutet eine Grabpflege-Anordnung im Testament?

  • Die Erblasserin hatte bestimmt, dass der Rest ihres Vermögens für Beerdigung und Grabpflege verwendet werden soll. Der BGH wertet das als Auflage: Die Erben sollen aus dem Nachlass dafür zahlen. 
  • Eine solche Auflage ist rechtlich eine Nachlassverbindlichkeit, also eine Schuld, die den Nachlass belastet. Sie gilt zwischen den Erben und eventuell gegenüber Dritten. Aber: 
  • Diese Auflage darf den Pflichtteil nicht verkleinern. 
  • Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung naher Angehöriger und steht im Rang vor Auflagen und Vermächtnissen.
  • Der Erblasser kann also nicht über ein Testament festlegen, dass hohe Grabpflegekosten den Pflichtteil praktisch auffressen.

Sonderfall: Vertrag zu Lebzeiten

  • Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag über dauerhafte Grabpflege abschließt, z. B. mit einem Friedhofsgärtner. 
  • Dann ist das eine ganz normale Schuld des Erblassers, die nach seinem Tod auf die Erben übergeht und den Nachlasswert mindert. Solche Schulden werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt und können den Pflichtteil tatsächlich verringern.

Was bedeutet das Urteil praktisch?

Für Testierende und Erben ist die Entscheidung wichtig:  Grabpflege darf den Pflichtteil nicht verkleinern, wenn sie nur im Testament als Auflage angeordnet ist. 

  • Wer wirklich möchte, dass Grabpflegekosten den Pflichtteil mindern, muss zu Lebzeiten einen rechtsverbindlichen Vertrag über die Grabpflege schließen.
  • Anwälte und Erben müssen genau unterscheiden zwischen Beerdigungskosten, laufender Grabpflege, Schulden des Erblassers und Auflagen aus dem Testament, weil sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Der BGH stärkt damit deutlich den Schutz des Pflichtteils und setzt der Gestaltungsmacht des Erblassers in Bezug auf aufwendige Grabpflege eine klare Grenze.

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