NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Das Land NRW lockert mit einer neuen Coronaschutzverordnung ab dem 1. Oktober die Auflagen weiter. So wird aus der Maskenpflicht im Freien eine Empfehlung. In bestimmten Fällen können die teuren PCR-Tests durch sehr aktuelle Schnelltests ersetzt werden.

Nach Einschätzung von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erlauben die aktuellen niedrigen Infektionszahlen und der Fortschritt bei den Impfungen „weitere Schritte in Richtung Normalität“.

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Daher passe das Land die Coronaschutzverordnung an, ab dem 1. Oktober gelte unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch kurzfristigen Schnelltests zu ersetzten sowie Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter.

Die Regeln im Überblick:

Keine Maskenpflicht im Freien

Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher:innen eine Maske erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg.

Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Auf die Maske verzichtet werden kann jetzt auch beim gemeinsamen Singen immunisierter oder getesteter Personen. Auch hier reicht nun ein höchstens sechs Stunden alter Antigen-Schnelltest.

Über die Maskenpflicht in Schulen will die Landesregierung in der kommenden Woche entscheiden.

Kurzfristiger Schnelltest statt PCR-Test

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Tests in den Schulferien

Schüler müssen sich während der Herbstferien selbst um Corona-Tests kümmern, um Zugangsbeschränkungen zu überwinden. Außerhalb der Ferien brauchen Schulpflichtige dafür nur ihren Schülerausweis vorzulegen, da in den Schulen ohnehin regelmäßig getestet wird.

Zugangskonzepte für Hochschulen

Für Präsenzveranstaltungen müssen Hochschulen ein Zugangskonzept nach den 3G-Regeln erstellen und die Einhaltung mindestens stichprobenartig überprüfen.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig.

Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen wird.

Abstände/Trennwände in der Innengastronomie

In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich; vielmehr wird die Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

Keine Änderung bei der 3G-Regel

Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) wird in der neuen Coronaschutz-Verordnung nicht angetastet. Sie gilt vor allem für Veranstaltungen und Gastronomie in Innenräumen, aber auch bei körpernahen Dienstleistungen.

Inzidenzschwelle 35 spielt keine Rolle mehr

Die zentrale Rolle der Inzidenzwerte waren bereits im August beendet worden, auch die Grenze von 35 spielt seither keine Rolle mehr. Dadurch ergeben sich für den Rheinisch-Bergischen Kreis, der zur Zeit konstant unter dieser Marke liegt, keine weiteren Erleichterungen.

Dokumentation

Die neue Coronaschutzverordnung mit markierten Änderungen können Sie hier nachlesen:

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2 Kommentare

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  1. Es ist Zeit, den 3G-Quatsch zu beenden. Alle können Impfangebot wahrnehmen; Geimpfte sind nach ca. 3 Monaten ebenso ansteckend wie Ungeimpfte (siehe Drosten-Podcast). Danach ist es eigenes Risiko – mündigen Bürgern muss das zugetraut werden können

  2. die letzte verordnung ist 14 Tage alt und hatte kleinere veränderungen. genauso wie die davor. nun wieder eine neue fassung mit kleineren änderungen.
    es ist diese politik der ständigen updates, die in der praxis verdruss schafft.
    Eine kontinuität in der Verordnung mit gleichbleibendem schützendem regelwerk wäre auch für das impfgeschehen weit förderlicher. es würde eine bereitschaft entstehen könnnen, die regeln zu verinnerlichen und ihnen auch mit willen nachzukommen. nicht die einzelnen regelungen machen den schutz aus, sondern die bereitschaft, ihnen zu folgen.