Ab 2033 sind Menschen mit Führerschein dazu verpflichtet, einen einheitlichen Kartenführerschein zu besitzen. Deshalb werden auch im Rheinisch-Bergischen Kreis nach und nach alte Führerscheine ausgetauscht. Im Januar 2024 sind nun die Geburtsjahre 1965 bis 1970 an der Reihe.

Die Jahrgänge 1965 bis 1970 sind dazu angehalten ihren Papierführerschein bis Anfang 2024 umzutauschen. Kartenführerscheine müssen grundsätzlich erst ab 2026 umgetauscht werden. Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, wenn auf dem Führerschein selbst kein früheres Ablaufdatum angegeben ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises rät den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, bereits im Sommer vor Ablauf der Tauschfrist einen Antrag zu stellen. Ob dies für Sie der Fall ist lässt sich aus der Tabelle ablesen.

Personen, deren Papierführerschein nicht durch den Rheinisch-Bergischen Kreis oder den ehemaligen Rhein-Wupper-Kreis ausgestellt wurde, sollten bereits vor Antragstellung mit der jeweiligen Ausstellungsbehörde ihres Papierführerscheins Kontakt aufnehmen. So können die dort vor Ort gespeicherten Daten an den Rheinisch-Bergischen Kreis übermittelt und das Verfahren zur Ausstellung eines neuen Kartenführerscheins beschleunigt werden.

Neben der Antragstellung in der Fahrerlaubnisbehörde im Kreishaus können Umtauschanträge auch in den lokalen Bürgerbüros gestellt werden. Weitere Informationen zu Fristen, Anträgen und Kontaktdaten finden Sie hier.

Im Rheinisch-Bergischen Kreis müssen bis 2033 insgesamt rund 150.000 Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis ihre alten Papier- oder Kartenführerscheine in neue EU- Kartenführerscheine tauschen. Der Umtausch der alten Führerscheine ist bundesweit Pflicht.

Damit nicht alle Dokumente gleichzeitig ersetzt werden und die Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wurden die Fristen für den Umtausch gestaffelt: bei Inhaberinnen und Inhabern von Papierführerscheinen (grau oder rosa) nach Geburtsjahrgängen und bei Inhaberinnen und Inhabern von alten Kartenführerscheinen nach Ausstellungsdatum.

Rheinisch-Bergischer Kreis

Reden Sie mit, geben Sie einen Kommentar ab

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.