Wenn es darum geht, qualifizierte Mitarbeiter aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland zu holen, kann das „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ helfen. Doch für wen kommt das Verfahren in Betracht? Wie gestaltet sich sein konkreter Ablauf? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Fakten.

Von Kevin Heitmeier, LL.M. (University of Aberdeen)

Der Fachkräftemangel spielt eine immer größer werdende Rolle in Deutschland. Laut einer Analyse des Instituts der deutschen Wirtschaft konnten im Jahresdurchschnitt 2023/2024 rund 532.000 offene Stellen mangels qualifizierter arbeitsloser Fachkräfte nicht besetzt werden.

Viele deutschen Unternehmen bemühen sich deshalb darum, Fachkräfte aus dem außereuropäischen Ausland für sich zu gewinnen. Die praktische Umsetzung gestaltet sich jedoch für viele Arbeitgeber als schwierig und herausfordernd. Wie kann eine schnelle Integrierung in den deutschen Arbeitsmarkt gelingen?

Abhilfe kann in solchen Situationen das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren schaffen. Dieses Verfahren ist an enge gesetzliche Fristen gebunden. Dadurch ermöglicht es eine ehebliche Verfahrensbeschleunigung im Vergleich zu regulären Verfahren.

Doch für wen kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Betracht? Wie gestaltet sich sein konkreter Ablauf? Und welche wesentlichen Dokumente müssen hierfür bei welcher Stelle eingereicht werden? Die nachstehenden Ausführungen können auf diese Fragen nur überblicksartig eingehen.

Wenn Sie eine umfassende fachliche Unterstützung bei der Einleitung und Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Bietmann mit einem internationalen Expertenteam kompetent zur Seite.

Tiago Monteiro ist brasilianischer und portugiesischer Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Migrations- und Ausländerrecht.

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Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Betreuung brasilianischer und portugiesischer Mandantinnen und Mandanten: Mit Rechtsanwalt Tiago Monteiro, LL.M., einem in Brasilien und Portugal zugelassenen Anwalt mit internationaler Beratungserfahrung, stellen wir eine professionelle und kultursensible Begleitung sicher – von der ersten Idee bis zur operativen Umsetzung Ihres Vorhabens in Deutschland.

Für wen kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Betracht?

Vor allem für Fachkräfte zur qualifizierten Beschäftigung und Auszubildende. Diese müssen eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen. Sie müssen demnach zwingend aus dem außereuropäischen Ausland stammen.

Wie erfolgt die Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens?

Arbeitgeber beantragen das beschleunigte Fachkraftverfahren bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde. Dies ist in der Regel die zentrale Ausländerbehörde ihres jeweiligen Bundeslandes.

Dafür benötigen Arbeitgeber eine Originalvollmacht, mit welcher der ausländische Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu bevollmächtigt, das beschleunigte Fachkräfteverfahren für ihn zu beantragen. Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Farbkopie des Reisepasses der Fachkraft und die Nachweise über ihre berufliche Qualifikation (vor allem Zeugnisse in Originalsprache und deutscher Übersetzung). Arbeitgeber müssen darüber hinaus das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit ausfüllen.

Nach erfolgter Sichtung und Prüfung der Dokumente sowie anschließender Beratung des Arbeitgebers, schließt die zuständige Ausländerbehörde mit diesem eine schriftliche Vereinbarung zur Einleitung des beschleunigtes Fachkräfteverfahrens. Diese hält im Sinne eines transparenten Verfahrens die Rechten und Pflichten der Beteiligten fest. Zugleich wird für den Arbeitgeber bereits in diesem Verfahrensstadium eine Gebühr in Höhe von 411,00 € fällig.

Anerkennung der ausländischen Qualifikationen

Die zuständige Stelle prüft sodann innerhalb von zwei Monaten, ob die ausländische Qualifikation der Fachkraft in Deutschland vergleichbar ist und ob eine etwaige erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt werden kann. Hierfür können gesonderte Gebühren anfallen. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Arbeitgeber von seiner Ausländerbehörde informiert.

Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit

Die Ausländerbehörde leitet sodann das maximal für eine Woche andauernde Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Dafür leitet sie die zuvor vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Erteilung der Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde

Nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit, prüft die Ausländerbehörde die sich aus § 5 des Aufenthaltsgesetzes ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Dies umfasst unter anderem die Prüfung, ob der Lebensunterhalt der Fachkraft in Deutschland gesichert ist.

Sofern alle vorstehenden Schritte vom Arbeitgeber positiv durchlaufen werden, erteilt die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung zum Visum.

Visumsbeantragung durch die ausländische Fachkraft

Die Fachkraft kann mit der originalen Vorabzustimmung zum Visum innerhalb von drei Wochen ein Termin bei der deutschen Auslandsvertretung erhalten, um dort das entsprechende Visum zu beantragen. Die von der Fachkraft zu tragende Visumsgebühr beträgt 75,00 €. Im anschließenden Visumsverfahren prüft die deutsche Auslandsvertretung innerhalb weniger Wochen, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (Identitätsprüfung, Passpflicht, Ausweisungsgründe) vorliegen.

Familiennachzug

Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens auch ein Familiennachzug möglich ist.

Kevin Heitmeier, LL.M. (University of Aberdeen)
Rechtsanwalt

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Kevin Heitmeier, LL.M. (University of Aberdeen) ist Rechtsanwalt für Migrations- und Ausländerrecht bei der Kanzlei Bietmann in Bergisch Gladbach-Bensberg. Durch seine internationale Ausbildung an der University of Aberdeen in Schottland und an der KU Leuven in Belgien verfügt er über verhandlungssichere Englischkenntnisse.

Zur Person: Tiago Monteiro, LL.M. (Universität des Saarlandes) ist brasilianischer und portugiesischer Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Migrations- und Ausländerrecht. Er absolvierte zwei Masterstudiengänge: Einen in Brasilien mit Fokus auf Migrationsrecht sowie einen LL.M. in Deutschem und Europäischem Recht. Dank seiner internationalen Ausbildung und eigenen Migrationserfahrung kennt er die besonderen Herausforderungen seiner Mandanten und bietet eine praxisnahe und zielgerichtete Beratung. Zusätzlich ist er TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Compliance Officer. Er spricht fließend Portugiesisch und Englisch sowie gut Deutsch.

Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist seit Beginn des Jahres 2019 in den ehemaligen Räumen der Deutschen Bank in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern im rheinisch-bergischen Raum tätig.

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