Die Trennung und Scheidung eines Ehepaars ist oft mit einer Vielzahl zu klärender Fragen verbunden. Besonders problematisch kann es werden, wenn es sich bei einem oder sogar beiden Eheleuten um selbständige Unternehmer handelt. Dann sind insbesondere bei der Klärung des Unterhalts und der Vermögensauseinandersetzung mehrere besondere Aspekte zu beachten.

Von Peter Werner

Ohne Ehevertrag leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen werden muss. Für Unternehmer kann dies problematisch sein, da auch das während der Ehe hinzugekommene Firmenvermögen in den Ausgleich einbezogen wird.

Im Extremfall könnte der Unternehmer verpflichtet sein, dem Partner die Hälfte des Unternehmenswerts auszuzahlen. Dies kann dazu führen, dass der Unternehmer hohe Ausgleichszahlungen leisten muss, die im Extremfall die Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens erzwingen können.

Dabei muss der Wert des Unternehmens professionell und oft komplex ermittelt werden, da dieser in den Zugewinnausgleich einfließt. Hierbei gibt es insbesondere oft Streitigkeiten bzgl. der Bewertung der immaterielle Werte, wie z.B. der Kundenstamm (der sog. Goodwill).

Daher ist ein möglichst frühzeitiger Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der das Firmenvermögen vom Zugewinn ausgeschlossen wird, für Unternehmer besonders wichtig, um existenzbedrohende Folgen zu verhindern und das Unternehmen zu schützen. Ohne vertragliche Regelungen steigt das Risiko für das Unternehmen erheblich.

Zu prüfen ist dabei in der Regel, ob der Unternehmenswert für den Fall einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen und ggf. durch eine andere Maßnahme kompensiert werden kann.

Hinzu kommen oft Streitigkeiten über Eigentum, Kontrolle oder Management, welche das Tagesgeschäft und die Stabilität des Unternehmens gefährden können.

Bei der Berechnung des Unterhalts müssen die Einkünfte aus dem Unternehmen für die Unterhaltsberechnung über mehrere Jahre hinweg offengelegt werden. Dabei ist es oft auch für einen nur auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt kaum zu erkennen, in welcher Höhe der unterhaltspflichtige Unternehmer direkt oder indirekt Gelder (Einkünfte) aus dem Unternehmen entnimmt. Hierbei bereitet dann auch oft die Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen immer wieder besondere Schwierigkeiten. 

Anders als bei Angestellten gibt es keine festen Gehaltsabrechnungen. Stattdessen müssen umfangreiche Finanzunterlagen wie Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre offengelegt und ausgewertet werden. Da das Einkommen eines Unternehmers oft stark schwankt, ist es in der Regel erforderlich einen Durchschnitt der letzten drei Jahre zu bilden, um Schwankungen auszugleichen.

Zu beachten ist dabei auch, dass nicht alle betrieblichen Ausgaben für die Unterhaltsberechnung anerkannt werden. Stets ist zu prüfen, ob die betreffenden Ausgaben wirklich betrieblich notwendig sind oder das Einkommen künstlich reduzieren sollen. Luxusausgaben, überhöhte Rückstellungen oder privat veranlasste Kosten, die betrieblich verbucht wurden, können dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden.

Werden unvollständige oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann das Gericht ein fiktives Einkommen schätzen, das unterstellt, was der Unternehmer tatsächlich verdienen könnte.

Trägt der Unternehmer zu geringe Gewinne vor, kann das Gericht im Einzelfall sogar verlangen, dass der Selbstständige eine besser bezahlte Anstellung annimmt. Das Familiengericht kann in einem solchen Fall u.U. auch ein fiktives Angestelltengehalt bei der Unterhaltsberechnung zugrunde legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kindesunterhalt für minderjährige Kinder zu bezahlen ist.

Bei Einzelunternehmern ist das Unternehmen oft die Existenzgrundlage. Diese darf dem Unternehmer auch nicht durch eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und Zugewinnausgleich entzogen werden. Daher darf der Unternehmenswert beim Zugewinnausgleich und bei der Unterhaltsberechnung nicht doppelt berücksichtigt werden (Verbot der Doppelbewertung), was auch von Gerichten immer wieder übersehen wird. 

Spätestens mit Beginn einer Krise in der Ehe, ist daher eine sorgfältige Vorbereitung, eine rechtzeitige Beratung durch einen Experten im Familien- und Wirtschaftsrecht sowie die Sicherung aller relevanten Unterlagen entscheidend, um Risiken zu minimieren und das Unternehmen zu schützen. Daher ist es im Vorfeld einer Scheidung für beide Eheleute besonders wichtig

  • 1. Einen umfassenden Überblick über das Familien- und Unternehmensvermögen zu erstellen.
  • 2. Relevante Unterlagen wie Geschäftsunterlagen, Jahresabschlüsse und Vermögensaufstellungen zu sichern und
  • 3. Verträge, die das Unternehmen betreffen (z.B. Gesellschaftervereinbarungen, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse), zu dokumentieren.

Andernfalls wird sich ein Verfahren vor dem Familiengericht, auf Regelung des Unterhalts bzw. auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, ggf. schon alleine deshalb erheblich verzögern, weil zunächst mit Hilfe des Gerichts die notwendigen Auskünfte und Belege beigebracht werden müssen, damit auf dieser Basis dann die notwendigen Berechnungen durchgeführt werden können.

Aufgrund der Komplexität einer Unternehmerscheidung ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht und Wirtschaftsrecht beraten zu lassen. Ein Experte kann helfen, die rechtlichen und finanziellen Risiken zu minimieren und eine faire Lösung zu finden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Absicherung entscheidend sind, um bei der Scheidung eines Unternehmers sowohl die persönlichen als auch die geschäftlichen Interessen bestmöglich zu schützen.

Peter Werner

Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Rechtsanwalt Peter Werner hat insbesondere langjährige Erfahrung in der Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen, bei Gesellschaftsgründungen (GbR, PartG, KG, OHG, GmbH, UG und GmbH & CO KG) Unternehmenskauf, Gesellschafterstreitigkeiten, Liquidation und Krisenberatung. Darüber hinaus hat er umfassende praktische Erfahrung als Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglied verschiedener Kaptial- und Personenhandelsgesellschaften. Er berät zudem in allen rechtlichen Fragen des Handelsrechts sowie des Insolvenzrechts für Unternehmen.

Rechtsanwalt Werner ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Familienrecht. Er ist ferner zertifizierter Berater Wirtschaftsrecht für mittelständische Unternehmen (DASV). Er verfügt über jahrelange Erfahrung als Privatdozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln.

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