Ende August hat in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr begonnen und rund 180.000 Kinder wurden neu eingeschult. Viele Kinder, Eltern und auch andere Verkehrsteilnehmer sehen sich nun den Herausforderungen eines täglich zu bewältigenden und meist nicht ungefährlichen Schulwegs gegenüber. Was ist zu beachten, wenn es zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Kindes gekommen ist?

Von Rechtsanwältin Dina Albert

Das Landgericht Ingolstadt hat sich in einem Urteil vom 14.6.2024 (72 O 516/23 V) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Eltern haften, wenn ihr siebenjähriges Kind mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall verursacht.

Was war geschehen?

Im zugrundeliegenden Fall war die siebenjährige Tochter des Beklagten allein mit dem Fahrrad unterwegs zur Schule und missachtete an einer Kreuzung die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, wodurch es zur Kollision mit einem Auto kam. Die Unfallstelle befand sich in unmittelbarer Nähe des elterlichen Wohnhauses. Glücklicherweise ist kein Personenschaden eingetreten, jedoch wurde das Auto der Klägerin beschädigt.

Haftung von Minderjährigen

Das Gesetz sieht in § 828 BGB grundsätzlich eine nach Alter abgestufte Haftung Minderjähriger vor. So haften Kinder unter sieben Jahren für von ihnen verursachte Schäden generell nicht. Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren sind für Schäden, die bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nur dann verantwortlich, wenn sie diesen Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.

Minderjährige, die älter sind als zehn Jahre, haften im Straßenverkehr dann, wenn die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, das heißt, wenn sie in der Lage sind, die Gefährlichkeit ihrer Handlung zu erkennen und sich ihrer Verantwortung bewusst sind.

In dem vorliegenden Fall hat die siebenjährige Tochter des Beklagten fahrlässig einen Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht und konnte deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Haftung der Eltern

Daher verklagte die Klägerin den Vater auf Schadensersatz und behauptete eine Verletzung der Aufsichtspflicht. An die Aufsichtspflicht von Eltern sind im Straßenverkehr besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eltern müssen ihre Kinder über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs besonders belehren und mit den Strecken besonders vertraut machen, insbesondere beim Radfahren.

Ist die besondere Belehrung erfolgt, können aber sogar Sechsjährige ohne Begleitung Radfahren, wenn sie genügend Erfahrung und Übung haben und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden.

Das Gericht lehnte eine Haftung des Beklagten mit den folgenden Argumenten ab:

  • Seine Tochter fuhr bereits im Alter von drei Jahren Fahrrad
  • Die ganze Familie fährt viel Fahrrad und unternimmt große Ausflüge
  • Zu Beginn der Vorschule fuhr die Tochter noch in elterlicher Begleitung, dann aber auch alleine in der näheren Umgebung ihres Wohnhauses
  • Die Tochter hatte in der Vorschule eine Woche lang Verkehrserziehung
  • Die befahrene Strecke war ihr gut bekannt
  • Die Unfallstelle befand sich in nur rund 180 Metern Entfernung zum Wohnhaus

Fazit:

Eltern sollten ihre Kinder schrittweise an die Teilnahme am Straßenverkehr und die geltenden Regelungen heranführen und auf Gefahren besonders hinweisen. Das Risiko eines Verkehrsunfalls kann dadurch natürlich nicht ausgeschlossen werden, weil es sich aus vielen verschiedenen Faktoren zusammensetzt. Aber es lässt sich durch bewusste Verkehrserziehung verringern.

Sollte es zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Minderjährigen gekommen sein, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen spezialisierten Rechtsrat einzuholen.

Ihre Dina Albert

Zur Person: Dina Albert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Leonhard & Imig. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin bei allen Fragen im Medizin- und Arzthaftungsrecht sowie im Verkehrsrecht und bei sonst eingetretenen Personenschäden.

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