Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Arbeitnehmer nach wie vor das wichtigste Beweismittel dafür, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Ihr Beweiswert ist hoch – unangreifbar ist eine Krankschreibung allerdings nicht. Die Arbeitsgerichte haben in den vergangenen Jahren genauer herausgearbeitet, wann Arbeitgeber berechtigte Zweifel anmelden dürfen.

Von Constantin Martinsdorf

Besonders kritisch prüfen die Gerichte Fälle, in denen eine Krankmeldung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung steht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt, sich kurz darauf arbeitsunfähig meldet und die Bescheinigung genau oder nahezu bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht.

Dabei muss die Krankschreibung nicht zwingend am selben Tag beginnen wie die Kündigung. Auch ein enger zeitlicher Zusammenhang kann genügen. Zusätzliche Umstände – etwa der nahtlose Beginn einer neuen Beschäftigung unmittelbar nach dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses – können die Zweifel verstärken.

Entscheidend ist jedoch stets das Gesamtbild. Die zeitliche Nähe allein beweist noch nicht, dass eine Erkrankung nur vorgetäuscht wurde.

Das eigene Verhalten kann eine Rolle spielen

Zweifel können auch entstehen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht recht zu der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit passt. Gerichte berücksichtigen beispielsweise, ob Arbeitsmittel bereits vollständig zurückgegeben oder persönliche Gegenstände vom Arbeitsplatz entfernt wurden, obwohl das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Auch widersprüchliche Angaben zur Erkrankung oder andere auffällige Begleitumstände können ins Gewicht fallen. Meist ist nicht ein einzelnes Indiz ausschlaggebend, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren.

Vorsicht bei Online-Krankschreibungen

Besondere Aufmerksamkeit gilt Bescheinigungen, die online gegen Gebühr erworben werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem keine persönliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte, aber durch das Attest ein – nach Auffassung des Gerichts  -entsprechender Eindruck erweckt wurde. Das Gericht sah den Beweiswert der Bescheinigung deshalb für erschüttert an (LAG Hamm, Urteil vom 5. September 2025, Az. 14 SLa 145/25).

Die Konsequenzen können erheblich sein: Eine zweifelhafte Online-Bescheinigung kann nicht nur den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährden, sondern auch arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung auslösen.

Was passiert, wenn Zweifel begründet sind?

Ein Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht allein deshalb beiseiteschieben, weil er die Erkrankung für unglaubwürdig hält. Er muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.

Gelingt ihm das, reicht die Bescheinigung allein möglicherweise nicht mehr aus. Dann muss der Arbeitnehmer genauer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Dabei können etwa die konkreten Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und im Streitfall auch die Aussage des behandelnden Arztes eine Rolle spielen.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt damit eine klare Linie: Die Krankschreibung bleibt ein starkes Beweismittel. Sie bietet aber keinen absoluten Schutz vor einer näheren Prüfung. Auffällige zeitliche Abläufe, widersprüchliches Verhalten oder formale und inhaltliche Mängel können dazu führen, dass der Arbeitgeber berechtigte Zweifel geltend machen darf. Maßgeblich bleibt am Ende stets die Gesamtschau des Einzelfalls.

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Ihr Constantin Martinsdorf

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