Internationale Familien gehören längst zum Alltag. Menschen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten heiraten, ziehen gemeinsam in ein anderes Land, erwerben Vermögen in verschiedenen Staaten und gründen dort eine Familie. Was viele jedoch nicht wissen: Je internationaler die Lebenssituation, desto komplexer können auch die rechtlichen Fragen werden.

von Tiago L. Monteiro, LL.M.

Ein Ehevertrag wird häufig ausschließlich mit einer Gütertrennung oder der Vorbereitung auf eine mögliche Scheidung in Verbindung gebracht. Tatsächlich kann er jedoch einen wesentlich weitergehenden Zweck erfüllen. Gerade bei internationalen Ehen kann er für klare Verhältnisse sorgen und helfen, späteren Streit zu vermeiden.

Bei internationalen Familien beginnt die juristische Herausforderung häufig bereits vor der eigentlichen Rechtsfrage: Zunächst muss geklärt werden, welches Recht überhaupt Anwendung findet.

Ein Beispiel aus der Praxis zeigt dies besonders deutlich:

Zwei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit heirateten in Brasilien. Unmittelbar nach der Eheschließung verlegte das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt zunächst in das Vereinigte Königreich und später nach Deutschland, wo sie gemeinsam eine Immobilie erwarben und schließlich auch ein gemeinsames Kind geboren wurde.

Nach ihrem Umzug nach Deutschland bemerkten die Ehegatten, dass ihre Lebenssituation inzwischen Bezüge zu drei verschiedenen Rechtsordnungen aufwies. Um spätere Unsicherheiten zu vermeiden, ließen sie sich anwaltlich beraten und schlossen in Deutschland einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem sie vereinbarten, dass auf ihren Güterstand deutsches Recht Anwendung finden und der gesetzliche deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten sollte. Jahre später entschlossen sich die Ehegatten zur Scheidung.

Diese frühzeitige Entscheidung schuf eine verlässliche Grundlage. Sowohl das anwendbare Recht als auch der künftig geltende Güterstand waren eindeutig geregelt. Dadurch konnten langwierige Auseinandersetzungen über grundlegende Vorfragen vermieden werden.

Viele Ehepaare wissen zudem nicht, dass ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Eheschließung abgeschlossen werden muss. Auch während einer bestehenden Ehe können die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse neu gestalten oder an veränderte Lebensumstände anpassen.

Ein Ehevertrag kann dabei mehr regeln, als viele annehmen: nicht nur, welches Recht gelten und welcher Güterstand maßgeblich sein soll, sondern in bestimmten Grenzen auch Fragen des Unterhalts sowie des Sorge- und Umgangsrechts – vorbehaltlich des Kindeswohls und nur, soweit die Vereinbarungen nicht unverhältnismäßig oder gesetzwidrig sind.

Selbst in der Trennungsphase können notarielle Vereinbarungen – etwa in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung – dazu beitragen, Rechtsklarheit zu schaffen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ein anderer Fall verlief deutlich anders.

Zwei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit heirateten ebenfalls in Brasilien. Anschließend verlegte die Familie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland, wo auch ihr gemeinsames Kind geboren wurde. Jahre später scheiterte die Ehe. Einer der Ehegatten zog später zurück nach Brasilien, während der andere in Deutschland verblieb. Das Scheidungsverfahren wurde vor einem deutschen Gericht geführt und war bereits weit fortgeschritten. Zwischen den Ehegatten bestand bereits ein erheblicher Streit über zahlreiche familienrechtliche Fragen.

Erst gegen Ende des Verfahrens stellte sich jedoch eine zusätzliche, entscheidende Rechtsfrage: Welches Recht findet überhaupt Anwendung und welcher Güterstand ist danach maßgeblich?

Das Gericht kam zu einem für die Beteiligten überraschenden Ergebnis: Maßgeblich war nicht deutsches, sondern brasilianisches Güterrecht. Grundlage waren die Art. 14 und 15 EGBGB in ihrer vor dem 29. Januar 2019 geltenden Fassung. Dadurch musste ein ohnehin umfangreiches und streitiges Verfahren zusätzlich nach ausländischem Recht beurteilt werden. Ein sorgfältig gestalteter Ehevertrag hätte diese Unsicherheit möglicherweise bereits Jahre zuvor vermeiden können.

Die rechtliche Entwicklung innerhalb Europas hat in den vergangenen Jahren zwar zu einer stärkeren Vereinheitlichung geführt. Seit dem 29. Januar 2019 gilt innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/1103, durch die das internationale Güterrecht auf eine neue Grundlage gestellt wurde.

Sie gilt im Wesentlichen für Ehen, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, oder wenn die Ehegatten ausdrücklich eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Dies führte auch zu einer Anpassung der kollisionsrechtlichen Vorschriften des deutschen EGBGB, insbesondere der Art. 14 und 15, die für zahlreiche Altfälle jedoch weiterhin von erheblicher praktischer Bedeutung sind.

Wer nun jedoch glaubt, dass damit innerhalb der Europäischen Union überall dieselben Regeln gelten, irrt. Bereits innerhalb der Europäischen Union bestehen Ausnahmen: So nehmen unter anderem Dänemark, Irland und Polen an dieser Verordnung nicht teil. Kommen darüber hinaus Staaten außerhalb der Europäischen Union hinzu – etwa Brasilien, das Vereinigte Königreich oder die USA –, wird die rechtliche Beurteilung häufig noch deutlich vielschichtiger.

Entscheidend sind dann nicht nur die Staatsangehörigkeiten der Ehegatten. Ebenso relevant können unter anderem der Ort der Eheschließung, der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Hochzeit, spätere Wohnsitzwechsel, der Zeitpunkt der Eheschließung sowie die Frage sein, ob die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Hinzu kommt, dass sich bereits die gesetzlichen Güterstände von Staat zu Staat erheblich unterscheiden können. Während in Deutschland grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft gilt, ist in Brasilien regelmäßig ein der früheren deutschen Errungenschaftsgemeinschaft vergleichbarer gesetzlicher Güterstand maßgeblich. Schon diese Unterschiede zeigen, dass Vermögensfragen im internationalen Kontext keineswegs nach denselben Grundsätzen beurteilt werden.

Internationale Familien stehen häufig noch vor einer weiteren Herausforderung: Mit der rechtskräftigen Scheidung allein sind nicht zwangsläufig alle rechtlichen Fragen geklärt.

So kann eine im Ausland ausgesprochene Scheidung unter Umständen zunächst in Deutschland anerkannt werden müssen, bevor sie hier ihre volle rechtliche Wirkung entfaltet. Bei Scheidungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erfolgt diese Anerkennung in einem besonderen Verfahren vor der zuständigen Landesjustizverwaltung (§ 107 FamFG); ob sie im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab – etwa von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Besitzt dabei einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist eine förmliche Anerkennung in der Regel erforderlich. Umgekehrt kann auch eine in Deutschland ausgesprochene Scheidung für Ehegatten mit Vermögen oder weiteren rechtlichen Beziehungen im Ausland zusätzliche Schritte erforderlich machen, damit sie auch dort anerkannt und berücksichtigt wird.

Hinzu kommen oftmals weitere Fragen, etwa zur Vermögensauseinandersetzung, zu Rentenanwartschaften oder zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Staaten. Selbst wenn ein Ehegatte Brasilianer ist und die Voraussetzungen des brasilianischen Rechts vorliegen, kann eine einvernehmliche Scheidung unter Umständen notariell – teilweise sogar online – durchgeführt werden.

Dennoch können daneben in Deutschland eigenständige familienrechtliche Fragen bestehen, etwa im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) oder der Anerkennung der ausländischen Entscheidung. Internationale Familien benötigen deshalb häufig eine grenzüberschreitende rechtliche Betrachtung und nicht nur die Anwendung des Familienrechts eines einzelnen Landes.

Ein weiterer Punkt wird häufig übersehen: Im deutschen Scheidungsverfahren genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich die anwaltliche Vertretung des antragstellenden Ehegatten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Anwalt beide Seiten vertritt – er ist berufsrechtlich allein den Interessen seines eigenen Mandanten verpflichtet und darf die Gegenseite nicht beraten. Für den anderen Ehegatten kann es deshalb sinnvoll sein, eine eigene anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Vereinbarungen unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit besprechen und die eigene Rechtsposition realistisch einschätzen.

Gerade diese Vielzahl möglicher Anknüpfungspunkte zeigt, dass internationale Familiensachverhalte regelmäßig einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedürfen. Was auf den ersten Blick wie ein gewöhnlicher Scheidungsfall erscheint, kann sich bei näherer Betrachtung als anspruchsvolle grenzüberschreitende Rechtsangelegenheit erweisen.

Die geschilderten Beispiele sind aus Gründen der Verständlichkeit vereinfacht dargestellt und dienen zugleich dem Schutz der Privatsphäre der Beteiligten sowie der anwaltlichen Verschwiegenheit. Jeder internationale Familiensachverhalt weist eigene rechtliche Besonderheiten auf.

Ob internationale Ehen häufiger scheitern als andere, ist letztlich nicht entscheidend. Fest steht jedoch, dass ihre rechtlichen Folgen oftmals deutlich komplexer sind. Wer frühzeitig vorsorgt und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere durch einen individuell abgestimmten Ehevertrag – nutzt, schafft Klarheit für beide Ehepartner und kann dazu beitragen, kostspielige und langwierige Auseinandersetzungen viele Jahre später zu vermeiden.


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

Tiago Monteiro, LL.M.
Advogado (Portugal)
§ 2 EuRAG Mitglied der RAK Köln
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Compliance Officer (TÜV)

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Tiago L. Monteiro ist ein in Deutschland tätiger brasilianischer und portugiesischer Rechtsanwalt mit Schwerpunkten im Familien-, Migrations- und Ausländerrecht. Er berät internationale Mandanten sowie nationale Mandanten mit internationalen Bezügen, insbesondere in den Bereichen Ausländerrecht, Familienrecht und Compliance. Er absolvierte zwei Masterstudiengänge: einen in Brasilien mit Fokus auf Migrationsrecht sowie einen LL.M. in Deutschem und Europäischem Recht.

Dank seiner internationalen Ausbildung und eigenen Migrationserfahrung kennt er die besonderen Herausforderungen seiner Mandanten und bietet eine praxisnahe und zielgerichtete Beratung. Zusätzlich ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Compliance Officer (TÜV). Er spricht fließend Portugiesisch und Englisch sowie verhandlungssicher Deutsch.

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