Immer wieder kommt es vor, dass große Unternehmen einen beträchtlichen Teil ihrer Mitarbeitenden entlassen wollen – wie jetzt bei dem US-Konzern angekündigt. Dem stehen die Beschäftigten aber nicht schutzlos gegenüber. Wir erläutern, was die Betroffenen in so einem Fall wissen sollten.

Von Constantin Martinsdorf

Der US-amerikanische Autobauer hat in einer Betriebsversammlung am 23.01.2023 bekannt gegeben, wie viele Stellen in Köln „gestrichen““werden sollen. Nach Zeitungsberichten sollen im Forschungszentrum Merkenich 2500 der insgesamt 3800 Stellen wegfallen. In der Verwaltung sollen wohl rund 20 Prozent der Mitarbeiter gehen. 

Worauf müssen Mitarbeiter jetzt achten?

Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz besteht ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten in demselben Unternehmen oder Betrieb. Zudem müssen in dem Unternehmen/Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.  

Darüber hinaus gibt es noch den sog. besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte. So bedarf z.B. jede Beendigungskündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Kündigungsgründe

Kündigungsgründe können personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Der von Ford geplante Stellenabbau aufgrund von Umstrukturierungen stellt einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

Dieser setzt voraus, dass eine unternehmerische Entscheidung zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes geführt hat. Zudem muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer auch soziale Gesichtspunkte (Beschäftigungsdauer, Alter des Arbeitnehmers usw.) berücksichtigen.

Der Arbeitgeber – nicht der Arbeitnehmer – muss alle Tatsachen darlegen und beweisen, die zum Ausspruch der Kündigung geführt haben. Dies ist für den Arbeitgeber nicht immer ganz einfach und schon viele Kündigungen sind allein deshalb gescheitert, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend seiner Darlegungs-/Beweislast nachgekommen ist. 

Kündigungsschutzklage 

Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt eine Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn die Kündigung tatsächlich rechtswidrig war. 

Massenentlassungen

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn Mitarbeiter in so großer Zahl entlassen werden, dass die von der Betriebsgröße abhängigen Schwellenwerte des § 17 Absatz 1, Satz 1 KSchG überschritten werden, z.B. wenn in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.

Der geplante Stellenabbau bei Ford ist ein solche Massenentlassung. Liegt eine Massenentlassung vor, muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen die Massenentlassung durchführt. Die inhaltliche Ausgestaltung solcher Anzeigen ist allerdings recht komplex. Fehler in der Anzeige können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, z.B. wenn die Stellungnahme des Betriebsrats der Anzeige nicht beigelegt war. 

Außerdem kann der Arbeitgeber nur dann, wenn die zuständige Agentur für Arbeit der Massenentlassung nach Prüfung der Massenentlassungsanzeige zustimmt, auch tatsächlich (wirksam) kündigen. 

Aufhebungsverträge

Arbeitsverhältnisse können auch durch Aufhebungsverträge beendet werden. Für den Arbeitgeber bietet sich ein Aufhebungsangebot an, wenn er langwierige und kostenintensive Kündigungsschutzprozesse vermeiden will. 

Ob ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, liegt allein bei dem betreffenden Arbeitnehmer. Oftmals werden derartige Verträge mit Abfindungsangeboten verbunden. Auch wenn sich ein solches Angebot zunächst verlockend anhört, sollte es gewissenhaft geprüft werden. Tatsächlich sind die angebotenen Abfindungssummen oft nicht marktgerecht.

Außerdem können Aufhebungsverträge in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden, sollte sich herausstellen, dass das Angebot doch nicht so gut war – wie zunächst angenommen. Auch kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist beim Arbeitslosengend zur Folge haben. 

Sollten Sie ein Angebot zur Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages erhalten gilt: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Lassen Sie das Angebot rechtsanwaltlich überprüfen. 

Sind auch Sie von dem Stellenbau betroffen? Gerne unterstützen wir Sie mit fachkundigem Rat. Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht damit wir gemeinsam die richtige Vorgehensweise wählen und Risiken im Vorfeld besprechen können.

Constantin Martinsdorf

Rechtsanwalt | Juniorpartner 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Constantin Martinsdorf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Einer seiner besonderen Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Urheber- und Medienrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechtes und der neuen und „alten“ Medien. 

Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist seit Beginn des Jahres 2019 in den ehemaligen Räumen der Deutschen Bank in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern im rheinisch-bergischen Raum tätig.

Die Sozietät ist für ihre qualifizierte Arbeit in der Steuerberatung überregional bekannt. Zu den Kunden gehören insbesondere mittelständische Unternehmen, als auch größere nationale wie internationale Unternehmen und Konzerne sowie Verbände und Privatpersonen. Die steueroptimierte Beratung steht bei uns im Vordergrund.

In streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die Arbeit unserer Steuerabteilung ergänzt durch qualifizierte und berufserfahrene Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. 

Mit einem hohen Maß an Expertise und Spezialisierung begleiten wir Unternehmen und Privatpersonen insbesondere auch im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts und sichern so eine umfassende, effiziente und zielorientierte Beratung und Vertretung unserer Mandanten auf dem gesamten Gebiet des Steuerrechts.

Gegründet wurde die Sozietät vor nunmehr 30 Jahren von dem heutigen Seniorpartner, Prof. Dr. Rolf Bietmann, der als Anwalt und Hochschullehrer sowie als Vorsitzender der Erfurter Gesellschaft zur Pflege des Arbeitsrechts am Sitz des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt bundesweit bekannt ist.

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