Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer für einen Schaden haftet, den er durch einen Fehler verursacht hat, hängt vor allem davon ab, ob der Vorfall als Panne oder Pflichtverletzung eingestuft wird. Hinzu kommt, dass die Verantwortung sehr häufig nicht nur bei einer Person liegt.

Von Constantin Martinsdorf

 Ein Pilot der United Airlines vergisst seinen Reisepass – auf einem Flug von Los Angeles nach Shanghai. Nach drei Stunden in der Luft muss die Maschine umkehren. Ein Weiterflug wäre zwar theoretisch möglich gewesen, doch dem Piloten hätte in China gegebenenfalls sogar Abschiebehaft gedroht. Der Vorfall wirkt auf den ersten Blick skurril, wäre nach deutschem Arbeitsrecht jedoch alles andere als banal.

Im deutschen Arbeitsrecht gilt: Nicht jeder Fehler führt automatisch zur Haftung des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist der Grad des Verschuldens, und genau hier greift der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich.

Zwischen Panne und Pflichtverletzung

Dieses Prinzip regelt, wie Schäden behandelt werden, die im Rahmen betrieblicher Tätigkeiten entstehen. Dabei wird stets geprüft, in welchem Maß der Arbeitnehmer tatsächlich verantwortlich ist.

Leichte Fahrlässigkeit bleibt in der Regel ohne Folgen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine anteilige Haftung in Betracht kommen. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz droht eine vollständige Übernahme des Schadens durch den Arbeitnehmer. Selbst dann sind jedoch die konkreten Umstände entscheidend: Gab es etwa organisatorische Schwächen im Unternehmen oder eine unklare Aufgabenverteilung?

Der innerbetriebliche Schadensausgleich stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht automatisch allein für Fehler einstehen müssen, die im betrieblichen Zusammenhang passieren. 

Und ein vergessener Reisepass auf einem planmäßigen internationalen Einsatz? Das deutet auf mehr als nur ein kleines Versehen hin – insbesondere bei Berufsgruppen wie Piloten, die regelmäßig internationale Grenzen überqueren und sich der Einreisevoraussetzungen bewusst sein müssen.

In solchen Fällen spricht vieles für grobe Fahrlässigkeit: Der Betroffene hätte erkennen können – und müssen –, dass der Pass ein zwingendes Reisedokument ist und seine Mitnahme unerlässlich für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit war. Gerade bei internationalen Flügen ist das Vorhandensein gültiger Ausweisdokumente eine Grundvoraussetzung für den Einsatz, und deren Prüfung zählt typischerweise zur persönlichen Vorbereitung.

Zudem wird bei hochqualifizierten Tätigkeiten, bei denen mit besonderer Eigenverantwortung gearbeitet wird, ein höheres Maß an Sorgfalt erwartet. Das gilt für Piloten ebenso wie für andere sicherheitsrelevante Berufe. Ein solcher Fehler kann daher schnell in den Bereich der groben Fahrlässigkeit fallen.

Aber: Kein Automatismus

Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Arbeitsgerichte prüfen differenziert: Gab es organisatorische Mängel beim Arbeitgeber? Wurde der Pilot kurzfristig umgeplant? Lag der Pass vielleicht in der Verwaltung, etwa für einen Visaantrag?

Solche Umstände können die persönliche Verantwortung relativieren. Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Auch bei groben Fehlern wird berücksichtigt, ob der Schaden in einem arbeitstypischen Risiko liegt und welche Verantwortung der Arbeitgeber trägt.

Disziplinarisch relevant 

Unabhängig von der Haftungsfrage kann der Vorfall arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – etwa eine Abmahnung, eine Streckenverlegung oder im Extremfall die Kündigung. Entscheidend ist, ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters dauerhaft gestört ist.

Fazit: Ein vergessener Reisepass ist mehr als ein peinlicher Lapsus – er kann rechtliche Folgen haben. Nach deutschem Arbeitsrecht könnte ein solches Versäumnis zwar als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, doch das ist keineswegs zwingend. Entscheidend ist, ob der Fehler tatsächlich allein dem Arbeitnehmer anzulasten ist. Denn auch im Cockpit gilt: Für Fehler braucht es oft mehr als einen.

Was für Piloten gilt, gilt auch für alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs stellen klar: Wer einen Fehler macht, haftet nicht automatisch in vollem Umfang. Vielmehr wird geprüft, ob auch der Arbeitgeber organisatorisch mitverantwortlich ist – etwa durch unklare Abläufe, fehlende Kontrollen oder strukturelle Schwächen. Die Verantwortung liegt selten nur bei einer Person.

Constantin Martinsdorf

Rechtsanwalt | Partner 
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 

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Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Constantin Martinsdorf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Urheber- und Medienrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechtes und der neuen und „alten“ Medien. 

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