Will sich der Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung wehren, darf er nicht lange zu warten. Er darf sich auch nicht von dem Arbeitgeber hinhalten lassen. „Verhandlungen“ mit dem Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung führen nicht zur Hemmung der einschlägigen Fristen.

Von Constantin Martinsdorf

I. Nur 3 Wochen!

Wollen Sie sich gegen ein schriftliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses wehren, müssen Sie spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das gilt grundsätzlich für alle Gründe aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann.

Tun Sie dies nicht bzw. nicht innerhalb von 3 Wochen ab Kündigungszugang, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Dies gilt sogar für den Fall, dass die Kündigung eigentlich wegen schwerer Mängel, z.B. einer fehlenden Betriebsratsanhörung, unwirksam gewesen wäre. Liegen mehrere Kündigungen vor, so muss jede einzelne Kündigung fristgerecht angegriffen werden.

II. Aber ich war doch krank!

Grundsätzlich können Kündigungen während der Krankheit des Arbeitnehmers oder auch im Urlaub zugestellt werden. Eine Kündigung ist nicht nur deshalb unwirksam, weil Sie Ihnen während der Arbeitsunfähigkeit zugeht.

Zwar ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage grundsätzlich möglich (vgl. Pkt. III), diese nachträgliche Zulassung unterliegt aber hohen Hürden. Sorgen Sie also im Zweifelsfall besser dafür, dass – gerade während Ihres Urlaubs – regelmäßig Ihr Briefkasten kontrolliert und entleert wird (z.B. durch Freunde oder Verwandte) und Sie über eine zugegangene Kündigung unverzüglich informiert werden.

III. Frist versäumt? Was kann ich tun?

Wurde die 3-Wochen-Frist versäumt, kann versucht werden eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu erreichen.

Das Arbeitsgericht muss die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dabei kommt es immer auf die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des jeweiligen betroffenen Arbeitnehmers an. Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung ist insbesondere, dass den Arbeitnehmer keinerlei Verschulden an der verspäteten Klageerhebung trifft.

Verschuldet ist die verspätete Klageerhebung z.B., wenn das Kündigungsschreiben nicht gelesen oder es falsch gewürdigt wird oder wenn eine mögliche Klageerhebung vorerst unterlassen worden ist, weil zunächst ein Rechtsanwalt konsultiert werden soll.

Auch die sog. Mittellosigkeit des Arbeitnehmers stellt regelmäßig kein Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung dar, denn die Klageerhebung nach § 4 KSchG stellt nur geringe Anforderungen und kann mit Hilfe der Rechtsantragsstelle bei jedem Arbeitsgericht erhoben werden.

Krankheit allein rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung. Erforderlich ist, dass dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Klageerhebung infolge der Erkrankung bis zum Ablauf der Frist unmöglich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Beauftragung von Angehörigen oder Bekannten in Betracht ziehen muss. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt daher nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage selbst zu formulieren oder andere Personen um Hilfe zu bitten.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Allgemein lässt sich sagen, dass das Hindernis behoben ist, sobald der Arbeitnehmer unter Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt Klage erheben könnte.

Innerhalb der 2-Wochen-Frist muss dann ein vollständiger Antrag bei Gericht eingegangen sein, d.h. es müssen die die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen sowie die Mittel für deren Glaubhaftmachung angegeben sein. Nach Ablauf der Frist können grundsätzlich keine neuen Gründe mehr vorgetragen und keine neuen Beweismittel mehr angeboten werden.

Constantin Martinsdorf

Rechtsanwalt | Partner 
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
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Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Constantin Martinsdorf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Urheber- und Medienrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechtes und der neuen und „alten“ Medien. 

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