Das Kreishaus am Rübezahlwald. Foto: Thomas Merkenich

Der Wahlausschuss des Kreistags hat der Beschwerde der Bürgerpartei GL stattgegeben und sie einstimmig zur Kommunalwahl zugelassen. Dabei profitierte sie davon, als etablierte Wählergruppe keine aktuelle Satzung vorlegen zu müssen. CDU, SPD und Grüne äußerten deutliche Kritik am Vorgehen der Bürgerpartei.

Eine Partei oder Wählergemeinschaft, die zur Kommunalwahl antritt, muss eine aktuelle Satzung vorlegen und veröffentlichen, schreibt das Kommunalwahlgesetz NRW vor. Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme: Eine Wählergruppe, die bereits im Stadtrat vertreten ist und damit als etabliert gilt, kann darauf verzichten. Ein Umstand, der jetzt dazu führte, dass Zweifel an der rechtmäßigen Aufstellung der Kandidat:innen der Bürgerpartei GL für die Wahl des Bürgermeisters und des Stadtrats nicht bestätigt wurden.

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Der Kreiswahlausschuss folgte am Donnerstag einer Stellungnahme des Anwalts der Bürgerpartei, die inhaltlich vom Wahlleiter der Stadt Bergisch Gladbach geteilt und vom Wahlleiter des Kreises bestätigt worden war – und votierte einstimmig für die Zulassung zur Wahl am 14. September.

In Sachen Satzung gebe es eine Regelungslücke, erklärte eine Vertreterin des Kreiswahlleiters in der Sitzung. Die Bürgerpartei habe 2014 bei ihrer ersten Bewerbung für den Stadtrat eine Satzung vorgelegt und damit die formalen Voraussetzungen für „etablierte“ Wählergemeinschaften erfüllt. Der Umstand, dass sich die Fraktion der Bürgerpartei im Stadtrat inzwischen aufgelöst hatte, sei unerheblich.

Für die aktuelle Entscheidung sei jedoch eine neue Satzung von 2024 maßgeblich, die die Bürgerpartei dem Kreiswahlleiter nur in Auszügen vorgelegt habe. Die Regeln, die diese Satzung für die Einladung zu einer Aufstellungsversammlung vorsieht, habe die Bürgerpartei erfüllt, daher gebe es keine Rechtsgrundlage, die Zulassung zu verweigern.

Im Detail: Die Vorschriften zur Satzung

Der Kreiswahlleiter führt aus: „Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KWahlG kann eine Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten ist, einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung sowie ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.

Diese Vorschrift bezieht sich nur auf sogenannte „neue“ Wählergruppen. Die BGL ist keine neue Wählergruppe, da sie seit der letzten Kommunalwahl 2020 ununterbrochen im Rat der Stadt Bergisch Gladbach vertreten ist.

In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem zuständigen Ministerium ist die BGL insoweit auch nicht verpflichtet, die Satzung im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG vorzulegen oder zu veröffentlichen. Insoweit resultiert hieraus auch kein Grund für die Nichtzulassung der Wahlvorschläge der BGL.

Insgesamt lässt sich damit auch in Bezug auf die Einschätzung des Stadtwahlausschusses, es fehle die Satzung, feststellen, dass hier kein Verstoß gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften vorliegt.“

Sei es tatsächlich so, fragte Anke Außendorf (Grüne), dass eine Wählergruppe nur einmal eine vollständige Satzung vorlegen müsse und danach mehr oder weniger machen könne, was sie wolle? Das sei tatsächlich so, erklärte die Vertreterin des Kreiswahlleiters. Der Kreis habe sich in dieser Sache zunächst bei der Bezirksregierung und schließlich beim Land NRW erkundigt, die das bestätigt hätten.

Auch die Tatsache, dass bei der Aufstellung der 26 Direktkandidat:innen der Bürgerpartei nur fünf Mitglieder anwesend waren, bei der Wahl des Bürgermeisterkandidaten nur noch drei, sei nicht zu beanstanden. Das gelte ebenso für den Versammlungsort, dem Wohnzimmer des Vorsitzenden der Bürgerpartei GL, Frank Samirae. Samirae war auch als Vertrauensperson von der Bürgerpartei GL benannt worden, nahm an der Sitzung des Ausschusses nicht teil und ließ sich durch einen Anwalt vertreten.

CDU, SPD und Grüne akzeptierten die Stellungnahmen der Wahlleitungen, äußerten aber Kritik bis Empörung am Verhalten der Bürgerpartei GL. Gerhard Zorn (SPD) verwies auf die für ihn nicht schlüssige Vorschrift, dass die Wahlleitung zwar die Satzung einer Wählergruppe anfordern kann, aber machtlos sei, wenn diese Anforderung ignoriert wird. Die Behauptung, die SPD habe die Kandidatenaufstellung der Bürgerpartei GL im Stadtrat aus politischen Motiven beanstandet, sei falsch – die Prüfung der Umstände sei eine Sachentscheidung.

Angesicht des sehr hohen Aufwands aller Parteien, um die formalen Voraussetzungen der Aufstellungsversammlungen zu erfüllen, sei das Verhalten der Bürgerpartei GL eine „Ohrfeige“, sagte Uli Heimann (CDU). Er zitierte aus einem Wählerbrief, den er gerade vom Bürgermeisterkandidaten der Bürgerpartei GL, Thomas Klein, erhalten habe, und der ein Ende der „Hinterzimmerpolitik“ verspreche. Genau eine solche Politik habe die Bürgerpartei GL jetzt aber offenbart.

Kreisdirektor Markus Fischer fasste die Debatte zusammen: Die Rechtsgrundlage sei erfüllt, zum allgemeinen Verständnis von Demokratie und Transparenz passe der ganze Vorgang jedoch nicht.

Journalist, Volkswirt und Gründer des Bürgerportals. Mail: gwatzlawek@in-gl.de.

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  1. Ich finde es eine Unverschämtheit, dass ich am Wochenende ungefragt Post auf extrem teuren, dicken Hochglanzpapier von der Bürgerpartei GL in meinem Briefkasten finde. Das ist eine Partei, die gleichzeitig mit Wahlversprechen wie Schuldenanbau und sozialer Gerechtigkeit wirbt. Von Umweltfreundlichkeit und Maßnahmen gehen den Klimawandel ist leider kein Wort zu lesen… ist das etwa ein guter Blick auf die Zukunft?

  2. Welchen Unsinn, ja Brüskierung des Rechtsverständnisses aller anderen Parteien diese P artei vor der Wahl sich erdreistet, wird zu wenig veröffentlicht. Sowas muss in die überörtlichen Medien, damit es so viele Wähler wie möglich erfahren. Schon die Verquickung von Wahlzetteln mit Werbung für die eigene Firma Herrn Semiraes, wie wir es hier erfuhren, stellt einen Affront dar, wie ihn eine ordentliche Partei sich nicht erlauben dürfte.