Foto: Thomas Merkenich

In diesem Jahr hat sich die Zahl der schweren Unfälle mit E-Scootern vervierfacht. Besonders Jugendliche und sogar Kinder sind davon betroffen. Bei kaltem und nassen Wetter erhöht sich die Gefahr, warnt die Polizei Rhein-Berg – und kündigt verstärkte Kontrollen an.

Wir veröffentlichen eine Mitteilung der Polizei Rhein-Berg

„Das sind alarmierende Zahlen!”, sagt Thomas Schliwitzki, Leiter des Verkehrsdienstes der Polizei Rhein-Berg: 27 verletzte Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern zählte die Polizei Rhein-Berg bislang in diesem Jahr – im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hat sich die Zahl somit vervierfacht. Vier von ihnen wurden bei Verkehrsunfällen in diesem Jahr sogar schwer verletzt.

„Besonders große Sorgen macht uns der Blick auf die verletzten Kinder und Jugendlichen!”, so Schliwitzki weiter. Denn auch bei Unfällen mit Kindern und Jugendlichen hat sich die Zahl der Verletzten vervierfacht. In diesem Jahr verletzten sich 14 Jugendliche und zwei Kinder, die gar nicht erst einen E-Scooter hätten fahren dürfen, während es im Vorjahreszeitraum vier Jugendliche waren.

„Da jetzt auch die Witterungsverhältnisse winterlicher und somit noch herausfordernder werden, ist es uns ein großes Anliegen, nochmals auf die wichtigsten Regeln und Hinweise im Umgang mit E-Scootern hinzuweisen”, sagt der Leiter des Verkehrsdienstes.

Das gilt bei der Benutzung von E-Rollern

Das Mindestalter, um mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, beträgt 14 Jahre. Eine vorherige Prüfung oder eine Fahrerlaubnis sind nicht erforderlich.

Ein E-Scooter benötigt eine allgemeine Betriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung.

Die Benutzung eines E-Scooters ist auf Radwegen, Schutzstreifen oder Radfahrsteifen erlaubt. Stehen diese nicht zur Verfügung, dürfen Fahrbahnen genutzt werden. Das Befahren von Gehwegen ist mit einem E-Scooter verboten.

Ein E-Scooter darf nur von einer Person gefahren werden. Mehrere Personen sind auf einem E-Scooter verboten, da sie das Fahrverhalten stark beeinträchtigen.

Wer alkoholisiert einen E-Scooter fährt, riskiert nicht nur seine und die Gesundheit anderer, sondern muss auch mit empfindlichen Strafen rechnen. Für E-Scooter-Fahrende gelten die Alkoholgrenzwerte, die auch für alle anderen Kraftfahrzeugführer bindend sind.

Das Nutzen von Smartphones während der Fahrt ist verboten.

Eine Helmpflicht besteht zwar nicht, dennoch empfiehlt die Polizei das Tragen eines Helmes, der im Falle eines Sturzes vor schweren Kopfverletzungen schützen kann.

Die Polizei Rhein-Berg wird im Rahmen ihrer regelmäßigen Verkehrskontrollen einen noch größeren Fokus auf Fahrende von E-Scooter setzen. „Wir möchten niemandem den Spaß am Fahren mit einem E-Scooter nehmen”, sagt Schliwitzki abschließend. “Wir möchten einfach, dass Sie sicher ans Ziel kommen!“

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  1. Es wäre wirklich schön wenn in Bergisch Gladbach Radwege wie auf der Handstraße oder der alten Wipperfürther Straße auch als solche Beschildert werden würden, denn nur dann darf ich mit dem E-Roller diesen auch nutzen.

      1. Optisch (z.B. durch Farbe, Belag oder Trennlinie) von Gehwegen getrennte Bereiche, die früher als Radwege angelegt wurden, sind heute oft nicht mehr benutzungspflichtig. Das bedeutet, dass die Anordnung zur Pflichtnutzung für Radfahrende (das blaue Schild VZ 237, 240 oder 241, der “blaue Lollie”) entfernt wurde.

        Radfahrer*innen dürfen diese Bereiche – wenn nicht anders z.B. als reiner Gehweg ausgewiesen – jedoch optional weiterhin nutzen (neben der Fahrbahn), da sie als Radverkehrsanlagen erhalten bleiben. Dies wird oft zusätzlich durch Fahrradpiktogramme am Boden verdeutlicht.

        Aufgrund der Regelungen zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (eKFV) dürfen auch E-Scooter diese optionalen Radverkehrsanlagen befahren. Die Erlaubnis besteht also auch ohne das entsprechende blaue Verkehrszeichen.

        Achtung: Die Freigabe von Gehwegen für Fahrräder mittels des Zusatzzeichens “Radfahrer frei” (VZ 1022-10) gilt nicht für E-Scooter. Soll ein Gehweg oder eine Fußgängerzone auch für E-Scooter freigegeben werden, ist dafür zwingend ein eigenes Zusatzzeichen erforderlich: VZ 1022-16 (“Elektrokleinstfahrzeuge frei”).

        Hintergrund: http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

      2. „wenn nicht anders z.B. als reiner Gehweg ausgewiesen“ – genau da liegt der Hase im Pfeffer: Ein Gehweg muss nicht als Gehweg ausgewiesen werden, ein rechtssicher zu befahrender „anderer Radweg“ (nach einer früheren Formulierung in der StVO) jedoch schon. Wenn da kein Piktogramm aufgemalt ist oder kein Freigabeschild steht, dann bewegt man sich auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg in einer haftungsrechtlichen Grauzone.

        Der von Ihnen zitierte Bernd Sluka wird in seinem Text auch recht deutlich, was die Erkennbarkeit eines nicht benutzungspflichtigen Radwegs betrifft. Und wer ihn noch aus der guten alten Usenetzeit als Regular in de.rec.fahrrad kennt, der weiß, dass er sich stets sehr skeptisch zur Nutzung nicht benutzungspflichtiger Radwege geäußert hat.

    1. Richtig schön wäre, wenn PKWs nicht auf Fuß-/Radwegen abgestellt würden. Ich parke mein Fahrrad auch nicht auf der Straße – obwohl ich das rechtlich meist sogar dürfte.