True-Crime-Formate sind derzeit besonders beliebt. Ob als Podcast, im Fernsehen oder bei Netflix & Co.. „Wahre Verbrechen“, insbesondere Mordfälle, werden medial aufbereitet. Straftaten werden von allen Seiten beleuchtet, selbst kleinste Details besprochen und medial verwertet. Doch wie verhält es sich dabei mit dem Leid der Opfer und deren Persönlichkeitsrechten? Wie darf über den Täter berichtet werden? Ein Überblick. 

I. Überlebende Opfer

Die rechtliche Situation überlebender Opfer ist in der Regel unproblematisch. Sie sind meist nicht als sogenannte Personen der Zeitgeschichte anzusehen und genießen daher Persönlichkeitsschutz (allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Eine Berichterstattung über die Opfer einer Straftat ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Regelmäßig können sich Opfer – auch von spektakulären Straftaten – auf einen umfassenden Anonymitätsschutz berufen. 

II. Verstorbene Opfer

Mordopfern steht der sogenannte postmortale Achtungsanspruch zu. Zur Wahrnehmung dieses Anspruchs sind in erster Linie die von dem Verstorbenen Bestimmten berufen bzw. Angehörige und/oder Erben. 

Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Der Verstorbene wird danach insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz. 

Vereinfacht gesagt: Das Ansehen einer verstorbenen Person darf durch eine Berichterstattung nicht entstellt werden. 

Mordopfer sind zudem keine Personen der Zeitgeschichte. Sie werden auch nicht dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte, dass sie Opfer einer Straftat geworden sind. In der Regel darf über sie daher nicht ohne weiteres berichtet werden. 

Nach dem Tod dürfen Bildnisse einer betroffenen Person nur mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht werden. Dies jedenfalls für den Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod. Nach zehn Jahren erlöschen die Rechte der Opfer an ihrem Bildnis bzw. an der bildlichen Darstellung ihres Schicksals.  

III. Identifizierende Berichterstattung

Eine identifizierende Berichterstattung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Identität des Opfers für das Verständnis des Geschehens erheblich ist und das Verfahren mit großer Öffentlichkeitswirkung stattfindet. 

Ob eine Berichterstattung identifizierend ist, hängt nicht davon ab, ob alle oder ein erheblicher Teil der Zuhörer, Zuschauer, Leser usw. oder gar ein fiktiver Durchschnittskonsument eines True-Crimes Formates den/die Gemeinte identifizieren können.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann schon dann betroffen sein, wenn persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen an solche Zuhörer usw. geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse (etwa des beruflichen oder persönlichen Umfelds des Betroffenen) in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bzw. das True-Crime-Format bezieht. 

Es genügt schon die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (OLG Köln, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 U 15/12). 

Findet eine identifizierende Berichterstattung statt und ist die Opferidentität für das Geschehensverständnis nicht erforderlich und/oder eine öffentliche Breitenwirkung liegt nicht vor, kann die betroffene Person insbesondere Unterlassungsansprüche gegen die Berichterstattung geltend machen. 

IV. Täter

Auch bei verurteilten Tätern – in True-Crime-Formaten in der Regel Mördern – bietet das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien in identifizierender Art und Weise. Dabei steht insbesondere der Resozialisierungsgedanke im Vordergrund.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern andererseits aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat allein gelassen zu werden. Mit der Strafverbüßung ist nur dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.

Eine feste Grenze zwischen der zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung gibt es nicht. Allerdings verfügt der Täter über einen hohen rechtlichen Schutz gegen eine identifizierende Berichterstattung, wenn die Darstellung in einem Bericht einige Zeit nach der Tat und Aburteilung erfolgt und dazu geeignet ist, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung für den Täter zu bewirken.

In der Praxis führt dies dazu, dass sich Täter von (schweren) Straftaten schon einige Jahre nach der Tat sehr gut gegen eine identifizierende Berichterstattung wehren können. 

Meinen Sie, Sie sind von einer identifizierenden Berichterstattung betroffen? Gerne unterstützen wir Sie mit fachkundigem Rat. Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um das Thema Medienrecht damit wir gemeinsam die richtige Vorgehensweise wählen und Risiken im Vorfeld besprechen können.

Constantin Martinsdorf

Rechtsanwalt | Partner 
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Bergisch Gladbach-Bensberg
Kölner Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon: 02204 918900-0; Fax: 02204 918900-1
Mail: bensberg@bietmann.eu
Website: www.bietmann.eu

Zur Person: Constantin Martinsdorf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Einer seiner besonderen Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Urheber- und Medienrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechtes und der neuen und „alten“ Medien. 

Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist seit Beginn des Jahres 2019 in den ehemaligen Räumen der Deutschen Bank in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern im rheinisch-bergischen Raum tätig.

Die Sozietät ist für ihre qualifizierte Arbeit in der Steuerberatung überregional bekannt. Zu den Kunden gehören insbesondere mittelständische Unternehmen, als auch größere nationale wie internationale Unternehmen und Konzerne sowie Verbände und Privatpersonen. Die steueroptimierte Beratung steht bei uns im Vordergrund.

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