Ein Aufhebungsvertrag kann trotz der Androhung einer fristlosen Kündigung wirksam sein, stellte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil fest. Was das für Arbeitnehmer in einem ernsten Konflikt bedeutet erläutert Constantin Martinsdorf in seiner Expertenkolumne.
Von Constantin Martinsdorf
Arbeitgeber haben oft ein Interesse daran, Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Hierzu bietet sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Problematisch wird es in der Regel, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung und/oder z.B. die Erstattung einer Strafanzeige androht, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet.
Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21 –).
Der Fall
Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln.
Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Die drei Beteiligen saßen sich in der Zwischenzeit schweigend gegenüber. Der Aufhebungsvertrag sah insbesondere eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Nachdem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber geschlossen hatte, focht sie diesen wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers an (§ 123 BGB). Mit ihrer in der Folge der Anfechtung erhobenen Klage, machte die Klägerin u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
Die Klägerin behauptete, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.
Das Gebot des fairen Verhandelns ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR, 75/18 -).
Die Beklagte hätte für diesen Fall Schadensersatz leisten müssen bzw. den Zustand wieder herstellen müssen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Arbeitgebers ab.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Es wies daraufhin, dass der Aufhebungsvertrag nicht aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen sei.
In dem von der Klägerin geschilderten Gesprächsverlauf sei keine widerrechtliche Drohung zu erkennen. Vielmehr sei der Arbeitgeber in so einem Fall berechtigt, die Kündigung auszusprechen sowie Strafanzeige zu stellen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des LAG Hamm. Dieses habe die Maßstäbe, die das Bundesarbeitsgericht zum Gebot des fairen Verhandelns aufgestellt hatte, richtig angewandt und ausgelegt.
Die Erfurter Richter hoben auch hervor, dass die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht dadurch verletzt worden sei, dass der Arbeitgeber ihr den Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme vorgelegt habe, so dass sie sich direkt habe entscheiden müssen. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns liege im konkreten Fall nicht vor.
Fair oder unfair?
Wann ist eine Verhandlungssituation fair, wann unfair? Dies ist – wie so oft – eine Frage der Gesamtumstände und der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall.
Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls davon aus, dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, für sich genommen keine Pflichtverletzung darstellt, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Was kann der betroffene Arbeitnehmer tun?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zeigt, dass die Lösung von einem einmal unterzeichneten (Aufhebungs-)Vertrag äußerst schwierig ist. Auch wenn die Situation belastend ist: Der betroffene Arbeitnehmer sollte zwingend darauf bestehen, Rechtsrat einholen zu können und die Aufhebungsvereinbarung im Zweifel nicht unterschreiben.
Die Unterschrift eines ungeprüften Aufhebungsvertrages kann jedenfalls gravierende Folgen haben, so kann die Bundesagentur für Arbeit z.B. eine Sperrzeit für das Arbeitslosgengeld I verhängen. Diese kann bis zu zwölf Wochen betragen.
Gerne unterstützen wir Sie mit fachkundigem Rat. Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht damit wir gemeinsam die richtige Vorgehensweise wählen und bestehende Risiken bereits im Vorfeld besprechen können.
Constantin Martinsdorf
Rechtsanwalt | Juniorpartner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Zur Person: Constantin Martinsdorf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Einer seiner besonderen Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Urheber- und Medienrecht. Er ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechtes und der neuen und „alten“ Medien.
Die bundesweit tätige Sozietät Bietmann ist seit Beginn des Jahres 2019 in den ehemaligen Räumen der Deutschen Bank in zentraler Lage in Bensberg mit Rechtsanwälten und Steuerberatern im rheinisch-bergischen Raum tätig.
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Gegründet wurde die Sozietät vor nunmehr 30 Jahren von dem heutigen Seniorpartner, Prof. Dr. Rolf Bietmann, der als Anwalt und Hochschullehrer sowie als Vorsitzender der Erfurter Gesellschaft zur Pflege des Arbeitsrechts am Sitz des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt bundesweit bekannt ist.