Die erste Rate der Hundesteuer wird zum 1. März fällig. In diesem Jahr unter veränderten Rahmenbedingungen: das Fälligkeitsdatum ist vorverschoben und auch eine neue Satzung der Hundesteuer ist beschlossen worden.
Hundebesitzer aufgepasst: Ab dem laufenden Jahr verändert sich das Fälligkeitsdatum für die Hundesteuer. Nicht mehr im Juli, sondern am 1. März muss die Hälfte der Hundesteuer nun entrichtet werden.
In der letzten Ratssitzung des Jahres 2022 am 13. Dezember wurde eine neue Satzung der Hundesteuer beschlossen. Zum einen wurde die Steuer von 100 Euro auf 120 Euro erhöht, was rund 1,70 Euro pro Monat mehr für die Hundebesitzenden bedeutet.
Glücksspiel, Heiraten und Hunde werden in Bergisch Gladbach teurer
Mit Blick auf die kommenden knappen Zeiten klopft die Stadt derzeit alle Möglichkeiten ab, mehr Geld einzunehmen. Dabei wurde sie bei „hundehaltenden Personen“ und in Spielhallen (von denen es immer noch viele gibt) fündig. Auch Heiratswillige müssen mit höheren Preisen rechnen.
Zum anderen wurde auch die Fälligkeit verändert. Das bedeutet, dass die Hundesteuer von nun an ab dem 1. März erhoben wird. Früher war Stichtag der 1. Juli. Es wurde aber auch die Möglichkeit geschaffen, die Steuer in zwei Teilzahlungen zu entrichten.
Somit haben die betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Wahl, ob sie die Steuer auf einmal oder verteilt an den zwei Fälligkeitsterminen bezahlen wollen. Der zweite Termin wäre der 1. September.
Auch bei der Hundesteuer gilt: Sie ist nicht zweckgebunden, im Gegensatz zu anfallenden Gebühren, für die Bürger:innen eine konkrete Gegenleistung erhalten. Die Steuereinnahmen kommen dem städtischen Haushalt zugute und dienen der Finanzierung allgemeiner kommunaler Aufgaben.
Alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer, die kein SEPA-Mandat bei der Stadtkasse erteilt haben, werden daher gebeten, rechtzeitig die Hundesteuer an die Stadt zu überweisen.
Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Stadt Bergisch Gladbach
IBAN: DE93 3705 0299 0312 0000 15 BIC: COKSDE33XXX Verwendungszweck: Angabe des Kassenzeichens
Der Betrag und das Kassenzeichen sind im Dauersteuerbescheid ersichtlich, dieser gilt auch für folgende Jahre. Für die folgenden Jahre werden, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben, keine neuen Bescheide zugesandt und es erfolgt auch keine gesonderte Zahlungsaufforderung.
Alle weiteren Informationen und ein ausführliches FAQ finden Sie auf der städtischen Webseite.