Die Inzidenz geht weiter nach unten, seit dem heutigen Montag gelten viele weitere Lockerungen für Kontakte, Gastronomie, Kultur, Sport und einiges mehr. Allerdings gibt es auch viele Detailregeln und einigen offenen Fragen. Wir lichten das Chaos.

Der Grundsatz ist simpel: je niedriger die Inzidenz in einer Region, desto mehr Corona-Auflagen fallen weg. Ein Prozess, den der Rheinisch-Bergische Kreis gerade erlebt. Nach den ersten Lockerungen am Freitag sind am heutigen Montag weitere wichtige Erleichterungen in Kraft getreten.

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Es gibt in NRW drei Inzidenzstufen, die festlegen, was erlaubt ist und was nicht:

  • Stufe 3: Inzidenz stabil zwischen 100 und 50.
  • Stufe 2: Inzidenz stabil zwischen 50 und 35. Genau hier befindet sich der Rheinisch-Bergische Kreis offizielle seit Montag (31.5.)
  • Stufe 1: Inzidenz unter 35: Auch diese Werte hat der Kreis schon fünfmal erreicht, nach der heute erfolgten Bestätigung durch die Landesregierung gibt es ab Mittwoch weitere Lockerungen.

Also was gilt ab wann?

Stufe 2 – unter 50

Die Inzidenz liegt seit Samstag stabil unter 50, daher sind am heutigen Montag (31.5.) folgende Lockerungen in Kraft getreten (bzw. gelten schon seit Freitag):

  • In Geschäften sind weder Anmeldung noch Tests erforderlich.
  • In der Gastronomie sind draußen keine Tests mehr erforderlich. Die Innengastronomie darf (mit begrenztem Platzangebot) starten. Der Abstand zwischen den Tischen wurde von 2,0 auf 1,5 Meter reduziert.
  • Beim To-Go-Geschäft der Gastronomie fällt das „Umkreisverzehrverbot“ weg.
  • Treffen im öffentlichen Raum sind für drei Haushalte erlaubt, ohne Begrenzung der Personenzahl. Oder es treffen sich bis zu zehn Personen aus maximal zehn Haushalten, mit Test.
  • Konzerte, Theater, Oper und Kino ist auch in Innenräumen erlaubt, mit bis zu 500 Personen, mit Test und Sitzplan.
  • Museen und Galerien dürfen ohne Terminbuchung öffnen.
  • Kontaktsport mit bis zu 25 Personen ist draußen erlaubt, kontaktfreier Sport ist drinnen (auch im Fitnessstudio) ohne Personenbegrenzung möglich, aber nur mit Test und Nachverfolgung.
  • Zuschauer beim Sport: draußen bis zu 1000, aber nur ein Drittel der Kapazität. Drinnen bis zu 500, mit Test und Sitzplan.
  • Jahrmärkte, auch „mit Kirmeselementen“ sind erlaubt, mit Test und Personenbegrenzung.
  • Messen und Verkaufsausstellung sind erlaubt.
  • An privaten Veranstaltungen dürfen draußen bis zu 100 Personen teilnehmen; drinnen nur 50, mit Test. Gemeint sind offenbar Hochzeiten und ähnliches. Mehr ist nicht bekannt.
  • Hotels, Ferienhäuser, Pensionen und Campingplätze sind wieder für private Gäste geöffnet.

Bei dieser Liste handelt es sich nur um eine Auswahl, mehr Details finden Sie in einer Übersicht ganz unten.

Unter 35

Die (vorerst) letzte Stufe ist erreicht, wenn die Inzidenz an fünf Werktagen unter 35 liegt. Das ist in Rhein-Berg seit dem heutigen Montag der Fall, diese Regeln treten am Mittwoch (2. Juni) in Kraft.

Dann gilt über die oben genannten Lockerungen hinaus u.a. folgendes:

  • Bis zu fünf Haushalte dürfen sich im öffentlichen Raum treffen; zudem bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten, wenn sie getestet, genesen oder geimpft sind.
  • In der Gastronomie gibt es zunächst keine Änderung; also draußen ohne Test, drinnen mit. Erst wenn in ganz NRW die Inzidenz unter 35 fällt, dann sind auch drinnen keine Tests mehr erforderlich.
  • Nun sind auch Partys offiziell erlaubt, draußen mit bis zu 100 Gästen, drinnen mit 50. Test sind dann erforderlich, wenn der Mindestabstand nicht gesichert ist. Also wohl immer.
  • Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen (welche Sportart wäre das?) erlaubt, mit Test. Jetzt sind auch innen bis zu 1000 Zuschauer bei 1/3 der Kapazität und mit Test möglich.
  • Bei Konzerten, in Theater, Oper und Kino sind bis zu 1000 Personen erlaubt, mit Test.
  • An Tagungen und Kongressen dürfen bis zu 1000 Personen teilnehmen, mit Test.
  • Clubs und Diskotheken dürfen Außenbereiche öffnen, für 100 Personen mit Test.
  • Bordelle dürfen öffnen, Zugang aber nur mit Test.

Die Basisregeln gelten natürlich nach wie vor: Abstand halten, wo möglich. Wo kein Abstand möglich ist, Maske tragen (die auch in den Geschäften und im ÖPNV weiter vorgeschrieben ist). Hände waschen, regelmäßig lüften. Wenn es zu Infektionen kommt, dann fast immer in Innenräumen, wenn Personen über längere Zeit nah beieinander sind. Das lässt sich leicht vermeiden!

Weitere Lockerungen – nach Datum

Abgesehen von den Inzidenz-abhängigen Lockerungen gibt es ein paar Dinge, die zu einem bestimmten Datum erlaubt oder gar vorgeschrieben sind.

Die Schulen haben am 31. Mai wieder den vollen Präsenzunterricht aufgenommen.

Die Kitas kehren am 7. Juni in den vollen Regelbetrieb zurück.

Ab dem 1. September erlaubt:

  • Musikfestivals und Sportfeste mit bis zu 1.000 Zuschauern, mit Test und genehmigtem Konzept
  • Clubs und Diskotheken öffnen Innenbereich, ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
  • Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen, ohne Test
  • Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher und genehmigtem Konzept

Noch Fragen?

Auskünfte erteilen die Kreisverwaltung und die Landesregierung, dafür haben sie Bürgertelefone eingerichtet. Die Kontaktdaten finden Sie in diesem Beitrag.

Die Regelungen im Detail

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales des Landes NRW

Stufe 1
Inzidenz ≤ 35
Stufe 2
Inzidenz 50-35,1
KontaktbeschränkungenTreffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;
außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;
außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
Stufe 3
Inzidenz 100 – 50,1

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
Außerschulische Bildungohne Maske am festen Sitzplatz
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen
Kinder-/ JugendarbeitGruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne TestGruppenangebote
innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
auch innen ohne Maske
Gruppenangebote
innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
KulturVeranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten
ab 01.09.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
Konzerte, Theater, Oper, Kinos auch innen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster;
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
Museen usw. ohne Termin
Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
SportAußen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test
Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test
ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test
Außen: Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
Innen: (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test.
Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
FreizeitFreibäder ohne Test
Bordelle usw. mit Test
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 100 Personen mit Test
ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35:
Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test
Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
Freibäder für Sportbetrieb mit Test
Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung istWegfall Sonderregel für über 800 qm große GeschäfteReduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qmWegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm
Messen/Märkteab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne TestJahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässigMessen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept
Tagungen/Kongresseaußen und innen bis zu 1.000 Personen mit Testaußen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test
Private Veranstaltungen (ohne Partys)außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Testaußen bis zu 100,
innen bis zu 50 Gäste mit Test
Partysaußen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand
Große Festveranstaltungenab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung
Gastronomiewenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne TestAußengastronomie ohne Test.
Innengastronomie mit Test und Platzpflicht,
Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht
Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
Beherbergung/
Tourismus
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommenvolle gastronomische Versorgung für private GästeFerienwohnungen, Camping, Wohnmobile mit Test.
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, mit Test.
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent)

Dokumentation:

Die neue Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 28. Mai.

des Bürgerportals. Kontakt: info@in-gl.de

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14 Kommentare

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  1. Redaktion: da muss ich korrigieren. Vollständig geimpft plus 2 Wochen danach benötigen keinen Test aber Abstand Maske ectr gelten immer noch für sie.

    Kemmerling: das wird immer wieder mitgeteilt. In Nachrichten und auch hier.

    Ola Förster: Da noch keine Herdenimmunität ist müssen weiter Masken getragen werden.

  2. @Kemmerling: Vollständig Geimpfte (ab 2 Wochen nach der letzten notwendigen Impfung) sind den Getesteten gleichgestellt, Genesene mit zusätzlich 1 Impfdosis gelten als vollständig geimpft.

    Man kann also alles von den Regeln für Getestete ableiten.

  3. Man sollte mal besser bescheid geben was mit genesenen und geimpften ist darüber wird sehr wenig berichtet nur über genese bis 6Monaten danach

  4. Was ist mit der Masken Pflicht. ?
    Dann könnte die eigentlich auch wegfallen? Abstand. Da redet keiner von.
    Wir haben weiß Gott die scheiss Masken lange genug getragen

    1. Die Maskenpflicht in Geschäften und überall dort, wo kein Abstand eingehalten werden kann, gilt weiter. Auf der Straße gibt es diese Pflicht bereits seit Anfang des Jahres nicht mehr, kann als Akt der Höflichkeit und Vorsicht aber dennoch Sinn machen.

  5. Dann kommt es darauf an, ob das Landesgesundheitsministerium am Wochenende arbeitet.

    Die allgemeinverfügung wurde mit neuen Coronaschutzcerordung aufgehoben. Die Grenzen heben sich Automatisch auf und werden nur noch durch eine Tabelle auf Landesseite von NRW dokumentiert.

  6. „Dann kommt es darauf an, ob das Landesgesundheitsministerium am Wochenende arbeitet.“

    Dann wird das wohl nichts mit Montag, eher Mittwoch. Oder sollten die Behörden doch so flexibel sein, und mit kleiner Mannschaft den Bürgern etwas Gutes tun?
    Wir sind gespannt.

  7. Wow – große Klasse, diese Tabelle! Ansonsten schließe ich mich von vorn bis hinten dem an, was Herr Schweikert schreibt.

  8. Auch von mir besten Dank für die klare Zusammenstellung.
    Irgendwann verliert man den Überblick und hat auch keine Lust mehr, sich zu informieren was wann wo nun gilt oder nicht gilt. Zumal wohl jeder Politiker inzwischen meint, dann auch noch eigene Regeln aufstellen zu müssen.

  9. Was gilt denn für (vollständig) Geimpfte? Dazu findet sich leider nichts in der Tabelle…

    1. @Paul Vollständig Geimpfte und Genesene sind seit einiger Zeit den Getesteten gleichgestellt. Überall dort, wo ein Test erforderlich ist reicht auch ein Impfnachweis aus.