Welche Wirkungen hat die Ehe, wenn aus ihr keine Kinder hervorgehen? Vertreten sich die Ehegatten automatisch gegenseitig? Und wer erbt das gemeinsam erarbeitete Vermögen?
Irgendwann wächst der Wunsch, sich gegenseitig abzusichern – vielleicht aus zunehmender Reife, vielleicht aus der Erkenntnis, dass man kinderlos bleiben wird. Welche Punkte Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Die eheliche Versorgungsgemeinschaft
Es gibt den häufigen Irrtum, dass die Ehegatten nur dann, wenn sie Eltern werden, finanziell füreinander einstehen müssen. Das ist nicht richtig. Sind die Einkommen unterschiedlich hoch, entstehen auch nach der kinderlosen Ehe teilweise jahrelange Unterhaltsansprüche.
Bei der Scheidung ist die Altersvorsorge auszugleichen (Versorgungsausgleich). Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen erworben als der andere, kann der wirtschaftlich Schwächere Ausgleich verlangen (Zugewinnausgleich).
Der Unterschied zur Ehe mit Kindern: Es ist leichter zu bewerkstelligen, dass beide Ehegatten voll erwerbstätig bleiben und sich selbst versorgen können. In dem Fall spricht nichts dagegen, durch notariellen Ehevertrag – vor oder auch während der Ehe – die oben genannten wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe auszuschließen.
Die gegenseitige Vertretung
Die „Schlüsselgewalt“ bedeutet, dass sich die Ehegatten bei alltäglichen Versorgungsgeschäften gegenseitig vertreten können – z.B. beim Abschluss des Stromvertrags mit einem neuen Energieversorger.
Darüber hinaus galt bisher: Schweigepflichten (z.B. der Ärzte) sind auch gegenüber dem Ehegatten einzuhalten, Verträge müssen beide Ehegatten unterschreiben und ist einer dazu nicht mehr in der Lage, bedarf es einer Vollmacht oder gesetzlichen Betreuung.
Ab dem 01.01.2023 gilt eine Ausnahme: Ist ein Ehegatte nicht mehr dazu in der Lage, darf der andere ihn in gesundheitlichen Angelegenheiten bis zu 6 Monate lang vertreten, ohne bevollmächtigt oder als Betreuer bestellt zu sein.
Im Übrigen gilt: Kümmern Sie sich um Ihre Vorsorgedokumente! Sie haben die Wahl:
Mit der Vorsorgevollmacht wird Ihr Ehegatte unmittelbar bevollmächtigt, für Sie zu handeln. Die Vollmacht kann global erteilt werden (Generalvollmacht) oder nach Bereichen eingeschränkt werden, wenn Sie z.B. nicht möchten, dass Ihr Ehegatte über Ihre Unterbringung entscheidet.
Haben Sie ein Unternehmen oder Immobilien, so ist anzuraten, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen.
Möchten Sie zwar, dass Ihr Ehegatte sich um Sie kümmert, aber soll er dennoch wie ein Betreuer dem Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) Rede und Antwort stehen, so haben Sie die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung. Damit legen Sie für den Fall, dass Sie ihren Willen nicht mehr äußern können, fest, wer Ihr Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht wird diesem Wunsch nach Möglichkeit nachkommen.
Um Ihren Ehegatten, sei er Vertreter oder Betreuer, zu entlasten, empfehle ich außerdem unbedingt, eine Patientenverfügung zu erstellen. Wenn es Ihnen schlecht geht, sollen Ihre Lieben nicht entscheiden müssen, ob Sie leben oder sterben.
Das Ehegattenerbrecht
Wenn Sie sterben, ist Ihr Ehegatte als Alleinerbe doch ohnehin abgesichert – oder? So lautet ein ebenfalls häufiger Irrtum kinderloser Ehegatten.
Tatsächlich erbt Ihr Ehegatte als gesetzlicher Erbe vom Nachlass möglicherweise nur ½ (bei Gütertrennung durch Ehevertrag) oder ¾ (in der Zugewinngemeinschaft). Der Rest geht an die gesetzlichen Erben der 2. Ordnung (Eltern, nach deren Versterben Geschwister). Falls diese nicht mehr leben, geht das Erbe an die Großeltern. Nur wenn diese ebenfalls verstorben sind, erbt der Ehegatte.
Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie ein Testament machen – jeder Ehegatte für sich oder gemeinsam als Berliner Testament. Nicht ausschließen können Sie das Pflichtteilsrecht der Eltern, welches die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (also 1/8 bis ¼). Ihre Eltern können aber notariell auf den Pflichtteil verzichten. Die anderen gesetzlichen Erben sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Fazit
Nachdem ich vielleicht den einen oder anderen Irrtum ausräumen konnte, empfehle ich Ihnen, mit Ihrem Ehepartner ins Gespräch zu kommen.
Vielleicht gibt es eine gemeinsame Vorstellung, die Sie durch Ehevertrag oder Testament umsetzen können.
Vielleicht müssen Sie sich auch erst selbst darüber klar werden, welche Verantwortung Sie sich gegenseitig übertragen und übernehmen möchten (Vorsorgevollmacht, Betreuungserfügung).
Für Hilfe bei der Entscheidungsfindung und den Entwurf entsprechender Dokumente stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski
Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.
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Zur Person: Rechtsanwältin Uta von Lonski lebt seit vielen Jahren mit ihrer Familie in Bergisch Gladbach. Sie ist seit 1999 als Rechtsanwältin tätig und hat sich auf das Familien- und Erbrecht sowie auf Vorsorgeverfügungen spezialisiert. Ihre Kanzlei befindet sich in zentraler Lage in Bergisch Gladbach-Hebborn.
Zur Kanzlei: Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.
Zur Philosophie: Die Beratung und Vertretung im Erbrecht, Konflikte im Familienrecht, und der Umgang mit dem Blick auf Krankheit und Schwäche erfordern Fingerspitzengefühl. Geht es um die Wahrung guter Beziehungen? Um die Durchsetzung im Konfliktfall? Um eine schnelle, saubere Einigung?
Um die persönliche und wirtschaftliche Belastung gering zu halten, lege ich großen Wert auf ein sauberes Herausarbeiten der Mandanteninteressen.
Zu den Schwerpunkten: Ich berate Sie vorsorglich, um die Ehe, die Trennung, den Todes- oder Krankheitsfall in Ihrem und im Sinne Ihrer Familie zu gestalten.
Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich, in Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Unterhaltsangelegenheiten und vielen anderen Familiensachen. Ebenso setze ich mich für Ihre Ansprüche in Erbstreitigkeiten ein.
Schließlich informiere ich Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten, Vorsorge für den Fall von Krankheit und Demenz zu treffen.
Da bin ich froh, dass ich mich einfach mal informiert habe – mir war nicht bewusst, dass bei einer kinderlosen Ehe die Gattin ohne Testament nur die Hälfte des Vermögens erben, und der Rest an die Eltern bzw. Geschwister geht. Auf jeden Fall gut, sich in dem Falle an Spezialisten in puncto Erbrecht zu wenden, um vorzubeugen. Ein Nachfolge/Erbstreit ist nie was Schönes. Wenn man ihn vermeiden kann, umso besser.
Es ist ebenfalls wichtig, sich noch im Falle von Problemen mit dem Partner zu verstehen, wenn man bereits geschieden ist. Ich habe vor, mein Testament zur Vorsorge erstellen zu lassen. Bei der Erbwahl habe ich diesbezüglich wichtige Fragen. Hoffentlich finde ich noch diese Woche einen passenden Fachanwalt dafür.