Die Scheu vor einer Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt ist groß. Besonders dann, wenn gerade ein glückliches Ereignis eingetreten ist – Heirat, Hausbau, Geschäftsgründung, Geburt. Dabei sind gerade jetzt Gespräche nötig. Wie kann die neue Lebensstellung für alle Beteiligten abgesichert werden? Und wie minimieren Sie im Fall des Scheiterns die Risiken?

Viele Menschen scheuen sich vor anwaltlicher Beratung. Bedeutet das nicht, dass man den Streit herbeiredet? (Oder aber: Wie der Anwalt Streit vermeiden hilft.)

Ist das nicht teuer? (Oder: Was ein Gerichtsverfahren kostet, wenn die Angelegenheiten nicht geregelt wurden.)

Vielleicht geht es auch ohne Anwalt gut? (Das ist Ihnen zu wünschen, aber hunderttausende gerichtliche Verfahren im Familien- und Erbrecht sprechen eine andere Sprache.)

Meine Erfahrung zeigt: Oft sind gerade dann, wenn ein glückliches Ereignis eingetreten ist, Gespräche nötig.

Glückwunsch zur Heirat!

Der Tag der Eheschließung ist eine Zäsur. Es entstehen Unterhaltspflichten. Vermögenszuwachs und Rentenpunkte kommen im Scheidungsfall beiden zugute. Ansprüche auf Ehewohnung und Hausrat folgen eigenen Regeln. Der Ehegatte ist erbberechtigt, aber vielleicht nicht allein. 

Das sind ganz schön viele Punkte? Dabei bin ich auf die Feinheiten noch gar nicht eingegangen. Wenn Sie bei einem Vertrag das Kleingedruckte lesen – dann sollten Sie sich auch darüber beraten lassen, welchen „Vertrag“ Sie mit der Eheschließung unterschreiben.

Falls einer dieser Punkte nicht zu Ihrem Lebens- und Ehemodell passt, kann ein Ehevertrag/Testament auf Sie zugeschnitten werden. Und wenn Sie schon wissen, wohin das Leben Sie führen wird (Stichwort: Kinder), können auch zukünftige Änderungen berücksichtigt werden.

Ist es die zweite Ehe, dann ist es zwar regelmäßig zu spät, die Ansprüche aus erster Ehe vertraglich zu regeln – aber bei verschiedenen Unterhaltsansprüchen werden häufig Fehler gemacht und kann eine Beratung Klarheit bringen. Einen besonderen Blick sollte man in dieser Konstellation auf die gesetzliche Erbfolge, frühere letztwillige Verfügungen und testamentarischen Regelungsbedarf haben.

Glückwunsch zum Hausbau/-kauf!

Bei diesem Punkt fließen große Mengen Geld und Fehler wiegen schwer. Wussten Sie, dass es fast unmöglich ist, für ungleiche Beiträge zum gemeinsamen Eigenheim im Nachhinein einen angemessenen Ausgleich durchzusetzen?

Das gilt für das Eigenkapital ebenso wie für Schenkungen der (Schwieger-) Eltern oder die sogenannte Muskelhypothek, wenn ein Ehegatte nach Feierabend aus 100 qm Wohnfläche 200 qm macht. 

Steckt ein Teil vorweggenommenes Erbe in der Immobilie und der Miteigentümer stirbt, kann das Familienvermögen unversehens in die Schwiegerfamilie übergehen. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, ist er vor Schaden nicht geschützt, wenn die explodierenden Immobilienpreise der Exfrau einen hohen Zugewinnanspruch bescheren.

All dies kann vertraglich oder testamentarisch geregelt werden, ebenso wie auch die Frage, wer nach einer Trennung wohnen bleibt oder die Immobilie erwerben kann.

Glückwunsch zur Geschäftsgründung!

Gründet eine*r ein Unternehmen, kann eine Scheidung die Existenz bedrohen. Der Firmenwert ist zwar nicht liquide, löst aber dennoch Ausgleichsansprüche aus – und schlimmstenfalls muss das Geschäft verkauft werden. 

Unterhaltsansprüche aus Unternehmerehen sind ebenfalls eine Herausforderung – von nicht pauschalisierbaren Ansprüchen bei hohen Einkünften bis zu zahllosen möglichen Streitposten in Unternehmensbilanzen. 

Eine vorausschauende Regelung kann beiden Seiten eine gute Existenz sichern und Kosten, Nerven und Zeit sparen. Über die Unternehmensnachfolge und Absicherung möglicher Partner im Geschäft sollte ebenfalls nachgedacht werden.

Glückwunsch zum Baby!

Elternstatus und Sorgerecht fallen verheirateten Eltern von Gesetzes wegen an und sind vertraglich nicht regelbar. Aufenthalt (Wohnort) und Umgang (Besuchsrecht) können hingegen vereinbart werden – sofern es das Wohlergehen des Kindes zulässt.

Unverheiratete Väter erlangen automatisch weder die rechtliche Vaterschaft noch das Sorgerecht und sollten sich im Zweifelsfall informieren. 

Ein Kind steht aber nicht nur in Beziehung zu den Eltern, sondern es verändert das gesamte Familiengefüge. Deshalb ist die Frage eine Überlegung wert, ob das eigene Wunsch-Familienmodell auch dem des Gesetzgebers entspricht. 

Möchte eine Familie den Nachwuchs ohne Fremdbetreuung aufziehen, auf eine Reformschule schicken oder intensiv fördern, wird meist einer der Ehegatten beruflich zurückstecken. Das Unterhaltsrecht der Ehegatten geht aber heute davon aus, dass in der Regel drei Jahre Elternzeit genug sind und danach die volle Berufstätigkeit per Ganztagsbetreuung ermöglicht wird.

Im Trennungsfall ist Streit vorprogrammiert. In guten Zeiten kann bereits überlegt und vereinbart werden, wie – und wie lange – der betreuende Elternteil abgesichert wird. 

Werden die Kinder groß und die Rückkehr in den Beruf verpasst, kann dies bei Scheidung zu schmerzhaften Einschnitten bei der Rente führen. Auch hier kann eine umfassende Beratung die vorausschauende Planung anstoßen. 

Nicht zuletzt ist das Kind – schon im Mutterleib – erbberechtigt. Ist Vermögen, z.B. eine Immobilie, vorhanden, hat der überlebende Ehegatte bei einer Erbengemeinschaft mit dem Kind nicht nur weniger finanziellen Spielraum, sondern ist auch bei vielen Entscheidungen von der Zustimmung des Familiengerichts abhängig.

Nicht verheiratete Lebensgemeinschaften sind nicht nur steuerlich benachteiligt, ihnen fehlt auch das Grundgerüst des ehelichen Familienrechts. Bis auf eine Ausnahme sind weder Unterhalt noch Vermögen oder Rente geregelt, geschweige denn individuell optimiert.

Gibt es Kinder, Vermögen oder wurden Lebensentscheidungen aneinander angepasst, sind eine umfassende Vereinbarung unter Lebenden und eine Verfügung von Todes wegen (Testament) unerlässlich.

Für eine persönliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihre Rechtsanwältin Uta von Lonski

Dieser Artikel kann nur allgemeine Hinweise geben, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein, und ersetzt nicht die individuelle, qualifizierte Rechtsberatung.

Kontakt: 
Reuterstr. 120, 51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 24 74 174
E-Mail: mail@ra-vonlonski.de

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Website, Facebook und Instagram.

Uta von Lonski

Zur Person: Rechtsanwältin Uta von Lonski lebt seit vielen Jahren mit ihrer Familie in Bergisch Gladbach. Sie ist seit 1999 als Rechtsanwältin tätig und hat sich auf das Familien- und Erbrecht sowie auf Vorsorgeverfügungen spezialisiert. Ihre Kanzlei befindet sich in zentraler Lage in Bergisch Gladbach-Hebborn.

Zur Kanzlei: Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

Zur Philosophie: Die Beratung und Vertretung im Erbrecht, Konflikte im Familienrecht, und der Umgang mit dem Blick auf Krankheit und Schwäche erfordern Fingerspitzengefühl. Geht es um die Wahrung guter Beziehungen? Um die Durchsetzung im Konfliktfall? Um eine schnelle, saubere Einigung?

Um die persönliche und wirtschaftliche Belastung gering zu halten, lege ich großen Wert auf ein sauberes Herausarbeiten der Mandanteninteressen.

Zu den Schwerpunkten: Ich berate Sie vorsorglich, um die Ehe, die Trennung, den Todes- oder Krankheitsfall in Ihrem und im Sinne Ihrer Familie zu gestalten.

Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich, in Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Unterhaltsangelegenheiten und vielen anderen Familiensachen. Ebenso setze ich mich für Ihre Ansprüche in Erbstreitigkeiten ein.

Schließlich informiere ich Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten, Vorsorge für den Fall von Krankheit und Demenz zu treffen.

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hat ihre Wurzeln in Bergisch Gladbach. Nach 18-jähriger Anwaltstätigkeit in Bonn und Umgebung gründete sie im März 2018 ihre Kanzlei in Bergisch Gladbach-Hebborn. Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei von Lonski sind das Familien- und Erbrecht sowie Vorsorgeverträge.

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