Die Ankündigung der Stadtwerke Schwäbisch Hall, juristische Schritte gegen eine (mögliche) Beteiligung der Stadt an der BELKAW einzuleiten, ist an sich ja keine neue Entwicklung, denn bereits am 03.02.2014 konnte man hier auf dem Bürgerportal die entsprechende Kritik des Vorstandssprechers der Stadtwerke Schwäbisch Hall, Herrn van Bergen, nachlesen.

Ich habe bereits seinerzeit in meinem Kommentar zu diesem Artikel dargelegt, dass die von Herrn van Bergen aufgeführten Argumente mehr oder weniger vollständig einer rechtlich begründbaren Basis entbehren. An dieser Einschätzung halte ich auch weiterhin fest. Somit bestünde zwar eigentlich überhaupt keine Notwendigkeit, die neue Verlautbarung aus Schwäbisch Hall nochmals zu kommentieren, ich möchte dies allerdings dennoch tun, schon um die mit der Aktion von Herrn van Bergen einzig und allein beabsichtigte Stiftung einer gewissen Verwirrung im Keim zu ersticken.

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1. Kurzdarstellung der Ausgangslage

Die Stadt Bergisch Gladbach hat die zum Jahresende 2014 auslaufenden Konzessionen zum Anlass genommen, sich zunächst Gedanken über eine mögliche aktive Beteiligung an der lokalen Energieversorgung zu machen. Nachdem von der Stadt der grundsätzliche Entschluss getroffen wurde, sich zukünftig wieder am Energieversorgungsgeschäft zu engagieren, wurden als mögliche Lösungsalternativen eine Beteiligung an der BELKAW sowie alternativ die Gründung eigener Stadtwerke mit einem strategischen Partner ermittelt.

Logo der Belkaw

Zu diesem Zweck wurde von der Stadt ein zweizügiges Auswahlverfahren initiiert. Einerseits wurden bilaterale Verhandlungen mit der RheinEnergie bezgl. des Verkaufs von BELKAW-Anteilen an die Stadt geführt, andererseits erfolgte die Durchführung eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens zur Suche nach einem geeigneten Partner für die Gründung eigener Stadtwerke.

Allen Bietern wurde zu Beginn dieses Ausschreibungsverfahrens bereits klargemacht, dass die Stadt parallel einen separaten Verhandlungsstrang mit der RheinEnergie verfolgt, mithin das aus dem Ausschreibungsverfahren als bestplazierter Bieter hervorgegangene Unternehmen nicht automatisch der zukünftige Partner der Stadt werden wird (also kein sog. förmliches Vergabeverfahren Anwendung findet), sondern dessen Angebot zunächst mit der Offerte der RheinEnergie verglichen wird, bevor eine Entscheidung der Stadt zugunsten einer BELKAW-Beteiligung oder einer Stadtwerkegründung erfolgt.

Anmerkung der Redaktion: 
Bitte beachten Sie die Angaben zum Autor ganz unten in der Fußnote.

Wie den öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann, hat sich in Rahmen der erfolgten Angebotsbewertung letztendlich das Angebot der BELKAW als das (bislang) Beste herausgestellt. Das zweitbeste Angebot soll die Stawag unterbreitet haben, während die Stadtwerke Schwäbisch abgeschlagen auf den dritten und damit letzten Platz gelandet sind.

2. Juristische Einspruchsmöglichkeiten

Herrn van Bergen möchte die Stadt lt. Pressebericht also auf Schadenersatz verklagen. Hier wäre zunächst erst einmal zu hinterfragen, welcher Schaden den Stadtwerken Schwäbisch Hall überhaupt entstanden sein sollte? In erster Linie kämen hierfür lediglich die Aufwendungen für die Erstellung der Angebotsunterlagen, nebst Reisekosten für die Teilnahme an den Verhandlungsrunden in Betracht.

Es ist allerdings bei derartigen Ausschreiben üblich, dass diese Auslagen der Bieter von der ausschreibenden Stelle (hier: Stadt) nicht erstattet werden. In der Regel müssen dies auch alle Bieter vor Abgabe eines Angebotes zur Kenntnis nehmen bzw. sogar durch eine entsprechende Verzichtserklärung akzeptieren. Wie Herrn van Bergen hieraus eine Schadenersatzpflicht der Stadt juristisch “herbei konstruieren” will, bleibt völlig schleierhaft.

Des Weiteren wird von Seiten der Stadtwerke Schwäbisch Hall eine Klage vor dem Bundeskartellamt, der Bundesnetzagentur sowie der Kommunalaufsicht angekündigt. Begründet wird dies mit der unzulässigen Verknüpfung von Konzessionsvergabe und städtischer Beteiligung an der BELKAW.

Fakt ist allerdings, dass das Konzessionsvergabeverfahren im engeren Sinne noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die Stadt hatte interessierte Energieversorgungsunternehmen bislang lediglich in Form einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert, bis zum 31.12.2013 eine sog. Interessenbekundung zur Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren abzugeben. In den nächsten Wochen und Monaten werden diese Interessenten dann von der Stadt die Verfahrensunterlagen erhalten, ein entsprechendes Angebot abgeben und sich die Stadt auf Basis dieser Angebote anschließend für den zukünftigen Konzessionär entscheiden.

Das ein solches Vergabeverfahren strikt transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt werden muss, ist ein wesentlicher Grundpfeiler, will man das ganze Prozedere nicht gerichtlich anfechtbar machen. Es ist demnach unbedingt sicherzustellen, dass keiner der an der Konzessionsübernahme interessierten Unternehmen

  • a) in seinem Angebot der Stadt unzulässige Nebenleistungen gewährt (insbesondere Geldzahlungen über die Konzessionsabgabe hinaus!)
  • b) die Entscheidung zur Konzessionsvergabe sich auf Kriterien und/oder Sachverhalte bezieht, die außerhalb des eigentlichen Angebotes liegen, so z. B. eine bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche städtische Beteiligung am Unternehmen.

Im Klartext bedeutet dies, dass keine wie auch immer geartete Vorfestlegung (!) auf einen der an der Konzessionsübernahme interessierten Bewerber erfolgen darf. Die Konzession ist vielmehr an das Unternehmen zu vergeben, dass im Hinblick auf die Umsetzung der im § 1 EnWG festgeschriebenen Zielsetzung das eindeutig beste Angebot unterbreitet, völlig unabhängig davon, ob die Stadt an diesem Unternehmen beteiligt ist oder nicht.

Da der Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens noch völlig offen (da noch gar nicht initiiert) ist, lässt sich ein juristischer Einspruch gegen eine von den Stadtwerken Schwäbisch Hall bereits derzeit vermutete unzulässige direkte Verknüpfung von Konzessionsvergabe und Beteiligung an der BELKAW bzw. der Gründung eines Stadtwerkes mit der Stawag praktisch unmöglich führen. Dies wäre prinzipiell erst dann möglich, wenn die Konzession(en) tatsächlich an die BELKAW (allerdings nur, wenn sich die Stadt an der BELKAW beteiligt hat) oder die mit der Stawag gegründeten eigenen Stadtwerke vergeben worden sind.

Ob ein solcher rechtlicher Einspruch der Stadtwerke Schwäbisch Hall dann auch tatsächlich zum Erfolg führen würde, hängt von der bereits erwähnten Sorgfalt bezgl. der Durchführung eines objektiven, unvoreingenommenen Konzessionsvergabeverfahrens ab. Obgleich es in der Vergangenheit und der aktuellen Gegenwart durchaus einige Verfahren gab/gibt, die diesen Ansprüchen definitiv nicht genüg(t)en (siehe Verfahren der Stadt Pulheim – hier steht eine belastbare Vergabeentscheidung aufgrund erheblicher Verfahrensmängel seit über 4 Jahren aus – oder Verfahren der Stadt Rösrath – hier wurde die ursprünglich erfolgte Konzessionsvergabe an die mit der Stawag gemeinsam gegründeten Stadtwerke aufgrund erheblicher Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Angebote gerade erst gestern offiziell rückgängig gemacht und ein neuer Verfahrenslauf angekündigt), ist allerdings nicht per se zu unterstellen (und auch nicht zu erwarten!), dass auch im Rahmen der Bergisch Gladbacher Konzessionsvergabe ein ähnlich “unsauberes” Spiel betrieben wird.

Abschließend kann ich nicht unterschlagen, dass ich die ganze Aktion der Stadtwerke Schwäbisch lediglich als Störmanöver charakterisiere, bei dem ein nicht zum Zuge gekommene Bewerber die “beleidigte Leberwurst” spielen und noch einmal richtig nachtreten will.

Im Volksmund heißt es ja bekanntlich: Wer in Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. Übertragen auf Herrn van Bergen und die Stadtwerke Schwäbisch Hall bedeutet dies, dass man hier den Versuch unternimmt, sich selbst als ein Unternehmen darzustellen, dem es – völlig losgelöst und unabhängig von der Konzessionsvergabe – ausschließlich um eine strategische Partnerschaft mit der Stadt in Gestalt eines gemeinsamen Stadtwerkes ging.

Wenn dem wirklich so wäre, könnten die Schwäbisch Haller doch ganz einfach (und auch letztlich kostengünstiger!) ein eigenes Stadtwerk hier bei uns ohne weiteren Partner, also auch ohne Beteiligung der Stadt – ansiedeln und Energieprodukte vertreiben. Warum wird ein solches Modell denn nicht in Erwägung gezogen? Ganz einfach: In Wahrheit will auch Herr van Bergen am Ende des Tages ebenfalls (s)einen Anteil am Netzgeschäft sichern, folglich auch die Konzessionen übernehmen, denn nur der Netzberteib sichert die gewünschten Renditen, welche aus dem reinen Energievertrieb – insbesondere als neu auf dem lokalen Energiemarkt auftretender Wettbewerber – nicht zu erwirtschaften sind.

Fazit: Die Durchführung eines gerichtlichen/behördlichen Klageverfahrens steht jedermann und jederzeit, auch ohne aussagefähige Argumente und Verdachtsmomente, offen.

Wie sollte der Rheinländer und unsere Politiker auf eine solche Drohung antworten? “Loss se mal kumme!”

Ich persönlich sage dazu nur: “Viel Rauch um nichts!”

ist offenbar ein Pseudonym eines Autors, der seinen Hintergrund (bislang) nicht erklären möchte. Da er jedoch sehr sachkundig (aus der Position der RheinEnergie/Belkaw) argumentiert, haben wir diesen Beitrag dennoch veröffentlicht.

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