Claudia Rottländer, geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH GmbH

Claudia Rottländer, geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH GmbH

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Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde am 23. Juli 2015 die größte HGB-Reform seit dem Bilanzrechtsmodernisierungs-Gesetz (BilMoG) in Kraft gesetzt. Das BilRUG gilt im Grundsatz erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, das heißt bereits für  das jetzt laufende Geschäftsjahr.

Es scheint so, als stehe das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz noch nicht sehr im Fokus der Verantwortlichen für die Rechnungslegung, gleichwohl kann sich bereits jetzt Handlungsbedarf in Bezug auf die Erstellung des Jahresabschlusses sowie auf Vertragsgestaltungen ergeben!

Folgende Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen kommen künftig zur Anwendung:

BilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer
bisherneubisherneubisherneu
            T€            T€            T€            T€      Anzahl     Anzahl
Klein bis       4.840       6.000       9.680     12.000            50           50
Mittelgroß bis     19.250     20.000     38.500     40.000           250          250
Groß  > 19.250 > 20.000  > 38.500 > 40.000       > 250      > 250

Eine wesentliche Änderung betrifft die Definition der Umsatzerlöse. Dazu zählen nun „alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen“. Hierdurch ergeben sich Umgliederungen von den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse.

Hier besteht Handlungsbedarf:

  • Überprüfung der Größenklasse unter Berücksichtigung des geänderten Ausweises und ggf. Ergreifen von Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung der gesetzlichen Prüfungspflicht
  • Durchsicht von Verträgen, die sich auf die handelsrechtlichen Umsatzerlöse oder entsprechende Kennzahlen beziehen (Bonusvereinbarungen von Geschäftsführern/ Mitarbeitern etc.)
  • Anpassung von Kontenrahmen und inhaltlichen Zurordnungen
  • Anhangerläuterung und Anpassung des Vorjahresausweises sind ggf. erforderlich

Eine andere wesentliche Änderung in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Wegfall der gesonderten Position der außerordentlicher Aufwendungen und Erträge. Hier sind im Anhang ggf. zusätzliche Angaben hinsichtlich außergewöhnlicher Bedeutung und Größenordnung zu machen.

Hier ergibt sich u.U. folgender Handlungsbedarf:

  • Es sollte unternehmensintern festgelegt werden, welche Inhalte und Größenordnungen außergewöhnlich sind/sein können;
  • Bereits bei der Verbuchung sollten solche Vorgänge kenntlich gemacht werden.

Es können sich weitere Auswirkungen auf andere Posten des Jahresabschlusses ergeben, wie

  • Umgliederungen von sonstigen Vermögengegenständen in die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufgrund der neuen Umsatzerlösdefinition
  • Umgliederungen aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Materialaufwand und aus den sonstigen Verbindlichkeiten in die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Des Weiteren haben sich die Redepflichten in Anhang und Lagebericht nicht unerheblich erhöht (z.B. Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie erweiterte Angabepflicht bzgl. nicht in der Bilanz enthaltener Geschäfte).

Dies alles stellt nur einen Ausschnitt der Neuerungen durch BilRuG dar.

Wir beraten Sie gerne! Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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