Gaststätten bleiben auch nach den ersten Lockerungen der Corona-Auflagen weiter geschlossen, und das wohl länger. Ein Gastwirt in Bergisch Gladbach wollte nicht länger auf Umsatz verzichten, sondern Toilettenpapier und andere Waren verkaufen. Doch da spielte die Stadt nicht mit. Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Köln urteilt.
Die Umnutzung einer Gaststätte zu einem Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden. Damit lehnte es einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach ab, der mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte.
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Neues Geschäftsmodell
Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist, berichtet das Gericht. Da der Mann um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen.
Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.
Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.
Prüfstein „Stellplatzbedarf“
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise beim Stellplatzbedarf andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft.
Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise.
Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, Az.: 2 L 688/20.
Foto Gaststätte: Peggy Choucair auf Pixabay
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