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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei aktuellen Entscheidungen für Überraschungen gesorgt: Der Große Senat des BFH hat den in Sanierungsfällen erforderlichen sogenannten Sanierungs-Erlass in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 „gekippt“.
Der Senat argumentiert, dass der in einem BMF-Schreiben geregelte Verzicht auf Steuern auf Sanierungsgewinne gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Es handele sich lediglich um ein Schreiben und nicht um ein Gesetz (Anmerkung: die entsprechende gesetzliche Regelung in Form des § 3 Nr. 66 EStG ist Ende 1997 abgeschafft worden). Der Sanierungserlass galt für Einkommen- und Körperschaftsteuer, für die Gewerbesteuer waren die Kommunen zuständig.
Relevant wird der Erlass insbesondere bei der Sanierung von Unternehmen durch einen Insolvenzplan. Sofern Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten, werden die Verbindlichkeiten ihnen gegenüber ergebniserhöhend ausgebucht und führen zu einem Buchgewinn. Die Steuern, die darauf zu leisten sind, stellen eine Masseverbindlichkeit dar, für die der Insolvenzverwalter haftet. Er muss also eine Rücklage bilden oder eine Sicherheit leisten.
Allein diese Steuer kann damit eine Sanierung unmöglich machen, weil für erforderliche Zahlungen an andere Gläubiger keine Liquidität mehr zur Verfügung steht. Die gleiche Problematik stellt sich beim Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung bei Selbständigen.
Es ist zu befürchten, dass damit eine Vielzahl von grundsätzlich erfolgversprechenden Sanierungen in der Zukunft faktisch nicht mehr möglich sein wird. Der Gesetzgeber sollte zeitnah reagieren, zudem hat auch eine Initiative der EU-Kommission einen entsprechenden Richtlinienvorschlag auf den Weg gebracht.
Wie sich Bonusprogramme der Krankenkassen auf die Steuer auswirken
Ein weiteres Urteil beschäftigt sich mit Bonusprogrammen von Krankenkassen und deren Auswirkung auf die Einkommensbesteuerung: sofern einem gesetzlich Versicherten Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms erstattet wurden, werden diese Versicherten im Lauf 2017 eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung erhalten, die beim Finanzamt einzureichen ist.
Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung des Einkommensteuerbescheids ohne Einspruch. Personen, die keine Bescheinigung erhalten, können davon ausgehen, nicht unter die Neuregelung zu fallen.
Hintergrund: nicht alle von der Krankenkasse an den Versicherten geleisteten Zahlungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Hat der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert, die nicht von der Krankenkasse umfasst sind und erhält er im Rahmen eines Bonusprogramms diese Kosten erstattet, dann handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Dies hat zur Folge, dass die abzugsfähigen Beiträge nicht gemindert werden!
Gemeinsame Veranlagung getrennt lebender Ehegatten
In einem besonders gelagerten Fall hat der BFH entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können: Das Ehepaar hatte in getrennten Wohnungen gelebt, war aber „persönlich und geistig“ nicht getrennt gewesen. Sie hatten sich am Wochenende regelmäßig gesehen, gemeinsam mit dem Sohn Kirchenbesuche, Ausflüge und Urlaube unternommen und auch den Unterhalt des Sohnes gemeinsam getragen.
Die Wirtschaftsgemeinschaft hatte also unverändert fortbestanden. Das Zusammenziehen in einem neu zu errichtendes Haus war in Planung. Der BFH sah die getrennte Kontenführung und das Wirtschaften durch beide Ehepartner als heutzutage auch bei zusammenlebenden Ehepartnern üblich an und stimmte der Zusammenveranlagung zu.
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