An Fronleichnam hat das Land NRW überraschend Lockerungen der Corona-Regeln bekannt gegeben. Sie betreffen vor allem Veranstaltungen, Gastronomie, Freizeit und Sport und sollen ab Montag, 15. Juni gelten. Wir geben einen Überblick – und gehen ins Detail.

Die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen macht die weiteren Anpassungen der Coronaschutzmaßnahmen möglich. So ist die Zahl der Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen seit den ersten Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent zurückgegangen, in RheinBerg wurde bereits seit Anfang Juni keine neue Infektion mehr bestätigt.

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Zusammenfassung

Handel: Die neuen Regelungen betreffen neben Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind.

Private Feste, Bars und Bäder: Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.

Sport: Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Abstands- und Hygieneregeln: Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

So erklärt die Landesregierung NRW die neuen Regelungen, die ab dem 15. Juni gelten (Quelle: Landesregierung NRW)

Neue Regelungen ab 15. Juni im Detail

Als allgemeine Regelung gilt – sofern keine Ausnahmen genannt werden – immer die Rückverfolgung der Teilnehmer sowie die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen.

Veranstaltungen und Feste

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind erlaubt
  • Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen
  • Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt

Private Feste

  • Veranstaltungen mit geselligem Charakter bleiben untersagt
  • Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder stattfinden können
  • Dabei gilt eine Begrenzung auf höchstens 50 Teilnehmern
Die Zutrittsbegrenzungen werden ab 15. Juni auch für Museem gelockert

Handel, Museen, Gastronomie

  • Zutrittsbegrenzung im Handel wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche erweitert
  • Dies gilt auch für Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks
  • Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen
  • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen

Erholung und Freizeit

  • Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen wieder möglich
  • Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden
  • Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden
  • Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt
Das Grillen ist auf öffentlichen Anlagen oder Plätzen wieder möglich, Foto: Pexels auf Pixabay

Sport

  • Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich
  • Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden

Weitere Details finden Sie in der aktuellen Fassung der Corona Schutzverordnung des Landes NRW, gültig ab 15. Juni 2020

Aufmacherfoto: Gino Crescoli auf Pixabay

des Bürgerportals. Kontakt: info@in-gl.de

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2 Kommentare

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  1. Mein frage betrift das Flohmarkt treiben.
    Würde da eine vesiermaske ausreichen wie bei den verkäufer an der kasse wenn mann dort verkeufer ist.

    1. Bitte wenden Sie sich an das Bürgertelefon des Kreisgesundheitsamtes: 02202 131313