Wenn eine GmbH durch Corona oder aus anderen Gründen in die Krise gerät, stehen alle Kosten auf dem Prüfstand. Um die Zahlungsfähigkeit zu sichern kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer darüber nachdenken, seiner GmbH mit einem Gehaltsverzicht zu helfen. Das ist in verschiedenen Formen möglich.

Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt neben der organschaftlichen auch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der GmbH. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Kürzung seiner Bezüge in der GmbH-Krise eher zumutbar als einem Fremdgeschäftsführer. Zudem würde sich der Verlust der GmbH – und damit deren Krise – bei unverändertem Gehalt weiter erhöhen – bei gleichbleibender Steuerbelastung des Gesellschafter-Geschäftsführers. 

Ganz maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gehaltsanpassung: Änderungen sind hier regelmäßig im Voraus zu treffen, ansonsten ist der Gehaltsanspruch bereits entstanden und Lohnsteuer sowie ggf. Sozialversicherungsbeiträge (im Fall von nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) werden trotz des Verzichts fällig.

Bei rückwirkendem Verzicht würde eine verdeckte Einlage des Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, die allerdings aufgrund der Situation der GmbH mangels Werthaltigkeit im worst case nichts wert ist.

Einen Mittelweg suchen

Man sollte daher die Minderung so bemessen, dass sie sowohl für GmbH als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum eine akzeptable, zahlbare Größe ist, die der GmbH weiterhilft und die die Existenz des Geschäftsführers nicht gefährdet.

Zudem ist die Anpassung des Gehalts rechtswirksam zu vereinbaren. Meist ist die Gesellschafterversammlung für entsprechende Beschlüsse zuständig. In dem Gesellschafterbeschluss wird der zukünftige Gehaltsverzicht/die Anpassung als Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vereinbart. 

Auch eine Stundung ist möglich

Eine Gehaltsstundung mit Besserungsschein wird ebenfalls häufig vereinbart, allerdings sind auch hier Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherung sofort fällig (und belasten damit die Liquidität der Gesellschaft).

Letztlich verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer darlehensweise auf die Auszahlung seines als zugeflossen geltenden Gehalts. Es gilt hier schriftlich zu vereinbaren, wann genau von einer „Besserung“ der Lage der GmbH auszugehen ist. Zudem sollten dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Freiwilligkeit und das je nach Umfang der Krise bestehende Risiko des Forderungsausfalls bewusst sein.

Wir beraten Sie gerne, 

Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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