Mythen ranken sich um Bitcoin und Co.: immer wieder ist zu lesen, dass Gewinne in diesem Bereich nicht der Steuer unterliegen. Allerdings sind Finanzgerichte und Finanzverwaltung inzwischen durchaus mit den Themen und ihren steuerlichen Auswirkungen befasst – und haben mit einigem Mythen aufgeräumt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 entschieden, dass Gewinne des Klägers Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien und Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, welche durchaus einer Bewertung zugänglich sind. 

Tatsächlich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. Juni 2021 einen Entwurf veröffentlicht, der sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token befasst. 

Neben der Begriffsklärung von virtueller Währung, Token, Blockchain, Mining, Trading, Wallet, Staking, Fork, Lending, Airdrop und ICO erfolgt eine ertragsteuerliche Einordnung. 

Danach sind im Betriebsvermögen befindliche virtuelle Währungen und daraus resultierende Einkünfte dem Grunde nach gemäß § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es können aber auch durch unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Token an Mitarbeiter bei diesen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultieren. 

Privat gehaltene virtuelle Währungen stellen laut BMF ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 EStG dar und Gewinne aus Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Maßgeblich für die Anschaffung ist der Zugang im sogenannten wallet. Hinsichtlich Abgang kann der Steuerpflichtige zwischen Einzelbetrachtung und dem Verbrauchsfolgeverfahren Fifo wählen, immer bezogen auf ein wallet und eine Kryptowährung. 

Privat gehaltene Währungen und Token zur Erzielung von Einkünften durch Lending und Staking lösen die zehnjährige Spekulationsfrist aus.

Wann die Grenzen des gewerblichen Handels durch eine Privatperson überschritten werden, regelt der Entwurf ansatzweise in Ziffer 38 mittels Vergleich mit dem gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel. Hier bleibt abzuwarten, ob das endgültige Schreiben die Grenze zur Gewerblichkeit konkreter definiert. 

Bislang nicht geregelt sind steuerliche Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese dürften in der Endfassung sicherlich umfänglich ausfallen, da die Währungen von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert, gleichwohl aber als digitale Werteinheit / Tauschmittel akzeptiert,  gehandelt, übertragen und gespeichert werden.

Der Entwurf des BMF macht klar, dass die Mär von der steuerfreien wundersamen Geld- bzw. Wertvermehrung in der steuerlichen Realität keinen Bestand hat und vielmehr mit Vorsicht zu genießen ist: nicht deklarierte Einkünfte in diesem Bereich sind nichts Anderes als Steuerhinterziehung. 

Viele Grüße

Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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