Zu Jahresbeginn ist ein neues Gesetz (StaRUG) in Kraft getreten, das es Unternehmen ermöglichen soll, Krisen frühzeitig zu erkennen, Sanierungspotenziale auszuschöpfen und so ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Davon können gerade auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren.
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist, eingebettet in das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund eines drohenden Insolvenzverfahrens für in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Unternehmen soll dieses Instrument durch Früherkennung Sanierung und Restrukturierung vor Insolvenzreife ermöglichen.
Hiermit erfolgt die Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie, die am 20.06.2019 in Kraft getreten ist. Sanierungspotentiale sollen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger ausgeschöpft werden können und zwar abseits der Öffentlichkeit, ohne den Makel des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.
Kernstück ist der sogenannte Restrukturierungsplan, der auf Initiative des Unternehmens aufgestellt wird.
Dies setzt voraus, dass insbesondere Geschäftsführung, aber auch Buchhaltung und Controlling ihren damit erweiterten Pflichten nachkommen, kritische Entwicklungen im Unternehmen früh zu erkennen und damit verbundene Risiken und Chancen zu analysieren und dokumentieren.
Die Geschäftsführung muss sich stets über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vergewissern, dazu gehört die Prüfung der Insolvenzreife. Sofern sie Defizite erkennt, hat sie anhand einer Liquiditätsbilanz zu prüfen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft in der Lage ist und bleibt, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten zu begleichen.
Ein Krisenfrüherkennungssystem wird vor diesem Hintergrund immer wichtiger. Die Einbeziehung von Beratern zur Wahrung der Geschäftsführungspflichten ist in diesem Zusammenhang zulässig.
Eine Restrukturierung nach StaRUG ist nur möglich, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das Restrukturierungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben, insofern sollte die Geschäftsführung zur Vermeidung von Haftungsrisiken die Zustimmung der Gesellschafter einholen.
Eine Restrukturierung nach StaRUG beinhaltet drei Phasen:
- Vorbereitung des Restrukturierungsplans durch Geschäftsführung und Berater
Hier werden Maßnahmen geregelt, die die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen und das Unternehmen bestandsfähig machen sollen. Die Ausarbeitung sollte bereits in frühen Stadien mit wesentlichen Gläubigern abgestimmt werden.
Der Plan beinhaltet darstellende und gestaltende Teile und ist schriftlich mit Anlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 14 StaRUG festzuhalten.
- In der zweiten Phase stimmen die Planbetroffenen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab (75% Zustimmung jeder Gläubigergruppe erforderlich). Die Planabstimmung kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich (Restrukturierungsgericht) erfolgen. Der Vorteil einer gerichtlichen Abstimmung und Planbestätigung besteht in der Verbindlichkeit der Maßnahmen und ihrer Wirkungen gegenüber allen Gläubigern
- Die dritte Phase beinhaltet die eigenständige Umsetzung der geplanten Maßnahmen, bei Einbindung des Restrukturierungsgerichts mit entsprechendem Beauftragten und Gläubigerrat
In Zeiten von COVID 19 geraten Unternehmen leider allzu leicht in Situationen der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hier ist von Seiten der Geschäftsführung quasi permanent zu prüfen, wann aufgrund von Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantragspflicht eintreten kann.
Die Aussetzung der Antragspflicht seit dem 01.10.2020 betrifft nämlich nur noch die Fälle der Überschuldung und nicht die der Zahlungsunfähigkeit. Insofern kann gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen die Restrukturierung schnell zu einem nützlichen Instrument der Sanierung werden.
Wir beraten Sie gerne,
Ihre Claudia Rottländer

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