Die Bundesregierung hat ein weiteres Gesetz beschlossen, um die Folgen der Pandemie für Unternehmen im Bereich des Steuerrechts abzufedern. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

Am 16. Februar 2022 wurde der Referentenentwurf für das 4. Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundeskabinett beschlossen und beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen

Die Abgabefrist für das Jahr 2020 ist für beratene Steuerpflichtige bis zum 31. August 2022 verlängert worden. Ferner wurden die Abgabefristen für das Jahr 2021 für nicht Beratene bis 30.09.2022 und für beratene Steuerpflichtige bis 30.06.2023 verlängert.

Für das Veranlagungsjahr 2022 sind Erklärungen von nicht Beratenen bis 31.08.2023 und von beratenen Steuerpflichtigen bis 30.04.2024 abzugeben.

Die verzinsungsfreien Zeiträume wurden entsprechend angepasst.

Erhöhter Coronabonus für Angehörige von Pflegeberufen

Ein steuerfreier Coronabonus von bis zu EUR 3.000 kann bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (gilt nicht für Gehaltsumwandlungen!). Wem darf dieser Bonus gezahlt werden (Auszahlungszeitraum 18.12.2021bis 31.12.2022)?

  • Arbeitnehmern in Krankenhäusern, 
  • ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege erbringen
  • nicht unter § 23 Abs. 5 S.1 IfSG fallende voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs.1 Nr 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten 

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Befristung der Regelung wird um drei Monate verlängert. Damit gilt die Steuerfreiheit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung wird bis zum 31.12. 2022 verlängert (EUR 5/Tag im homeoffice, max. EUR 600). Die Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet.  Arbeitsmittel können zusätzlich geltend gemacht werden.

Degressive Abschreibung

Die Regelung der degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Anschaffungen/Herstellung bis 31.12.2022 verlängert (max. 25%!).

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird auf EUR 10 Mio. bzw. 20 Mio. bei zusammenveranlagten Ehegatten für die Jahre 2022 und 2023 erhöht. Der Verlustvortrag wird dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Auf die Anwendung kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtet werden. Die Regelungen gelten auch für die Körperschaftsteuer. 

Investitionsfristen nach § 7 g EStG/§6b EStG 

Die Fristen nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden bis 2023 verlängert.

Wir beraten Sie gerne!

Ihre Claudia Rottländer

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ist geschäftsführende Gesellschafterin der DORNBACH Treuhand GmbH & Co. KG in Bergisch Gladbach. Neben der Gestaltungsberatung ist das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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